(2)Absatz 2,Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zur NÖ Bauordnung 1996 ausgesprochen, dass den Baubehörden bei gewerblichen Betriebsanlagen (nur) eine "Restkompetenz" zukommt. Soweit der Regelungsinhalt einer Bestimmung der Bauordnung durch die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erfasst ist, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Baubehörde, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach diesen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften in diesem Sinne hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2009, Zl. 2008/05/0057, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zur NÖ Bauordnung 1996 ausgesprochen, dass den Baubehörden bei gewerblichen Betriebsanlagen (nur) eine "Restkompetenz" zukommt. Soweit der Regelungsinhalt einer Bestimmung der Bauordnung durch die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erfasst ist, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Baubehörde, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach diesen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften in diesem Sinne hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2009, Zl. 2008/05/0057, mwN).
Gemäß § 48 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist die im Flächenwidmungsplan für das Baugrundstück festgelegte Widmungsart zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ist die im Flächenwidmungsplan für das Baugrundstück festgelegte Widmungsart zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall ist daher die Widmung Bauland-Kerngebiet, auf welchem das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben errichtet werden soll, nach § 16 Abs. 1 Z. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 maßgebend, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Flächenwidmung Bauland-Kerngebiet nach der zitierten Gesetzesstelle den Nachbarn einen Immissionsschutz und damit ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan gewährt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl. 2004/05/0162). Wesentlich ist aber auch, dass § 48 NÖ Bauordnung 1996 eingehalten wird. Das bedeutet, dass zwar die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (§ 48 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996) von der Baubehörde nicht zu prüfen ist, da diese Frage bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gemäß § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 ist, allerdings die Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich § 48 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 2 leg. cit., also ob eine örtliche unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt, jedenfalls gegeben ist. Die örtliche Zumutbarkeit ist dabei nach § 48 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Eine derartige Prüfung hat die Gewerbebehörde nämlich nicht vorzunehmen. Diese hat vielmehr gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 die Zumutbarkeit der Belästigungen auf Grund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu prüfen. Das bedeutet, dass die Gewerbebehörde die bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Immissionen aus der zu genehmigenden Betriebsanlage anhand der - tatsächlich - bestehenden Immissionen jedweder Art, einschließlich jener bereits genehmigter Betriebsanlagen, zu beurteilen hat. Die Lösung der Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 bewirken, hängt also nicht von der Widmung des Betriebsanlagenstandortes im Flächenwidmungsplan ab (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0041).Im vorliegenden Fall ist daher die Widmung Bauland-Kerngebiet, auf welchem das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben errichtet werden soll, nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 maßgebend, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Flächenwidmung Bauland-Kerngebiet nach der zitierten Gesetzesstelle den Nachbarn einen Immissionsschutz und damit ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan gewährt vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl. 2004/05/0162). Wesentlich ist aber auch, dass Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 eingehalten wird. Das bedeutet, dass zwar die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996) von der Baubehörde nicht zu prüfen ist, da diese Frage bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gemäß Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 ist, allerdings die Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, leg. cit., also ob eine örtliche unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt, jedenfalls gegeben ist. Die örtliche Zumutbarkeit ist dabei nach Paragraph 48, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Eine derartige Prüfung hat die Gewerbebehörde nämlich nicht vorzunehmen. Diese hat vielmehr gemäß Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 die Zumutbarkeit der Belästigungen auf Grund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu prüfen. Das bedeutet, dass die Gewerbebehörde die bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Immissionen aus der zu genehmigenden Betriebsanlage anhand der - tatsächlich - bestehenden Immissionen jedweder Art, einschließlich jener bereits genehmigter Betriebsanlagen, zu beurteilen hat. Die Lösung der Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen unzumutbare Belästigungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 bewirken, hängt also nicht von der Widmung des Betriebsanlagenstandortes im Flächenwidmungsplan ab vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0041).
Nach der Regelung des § 48 NÖ Bauordnung 1996 dürfen hingegen nicht nur im entfernteren Grundstücksbereich der Nachbarliegenschaft, sondern jedenfalls auch schon an der Grundgrenze des Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten. Dies gilt hinsichtlich § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 schon deshalb, da ansonsten die Maßgeblichkeit der Widmung des hier zu bebauenden Grundstückes im Sinne des § 48 Abs. 2 leg. cit. nicht gewährleistet wäre.Nach der Regelung des Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 dürfen hingegen nicht nur im entfernteren Grundstücksbereich der Nachbarliegenschaft, sondern jedenfalls auch schon an der Grundgrenze des Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten. Dies gilt hinsichtlich Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 schon deshalb, da ansonsten die Maßgeblichkeit der Widmung des hier zu bebauenden Grundstückes im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, leg. cit. nicht gewährleistet wäre.
Erst wenn immissionstechnische (hier lärmtechnische und geruchstechnische) Feststellungen vorhanden sind, welche Belästigungen an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen werden, kann der medizinische Sachverständige beurteilen, ob die Anforderungen des § 48 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 eingehalten werden. Nach § 48 NÖ Bauordnung 1996 kommt es also nicht auf die Änderung der (diesem Paragraphen eventuell schon widersprechenden) Lärmsituation an, sondern darauf, dass vom geplanten Bauwerk oder dessen Benützung Emissionen nur im bestimmten Ausmaß ausgehen dürfen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0054).Erst wenn immissionstechnische (hier lärmtechnische und geruchstechnische) Feststellungen vorhanden sind, welche Belästigungen an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen werden, kann der medizinische Sachverständige beurteilen, ob die Anforderungen des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 eingehalten werden. Nach Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 kommt es also nicht auf die Änderung der (diesem Paragraphen eventuell schon widersprechenden) Lärmsituation an, sondern darauf, dass vom geplanten Bauwerk oder dessen Benützung Emissionen nur im bestimmten Ausmaß ausgehen dürfen vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0054).
Wegen der im AVG herrschenden Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) ist es grundsätzlich nicht unzulässig, im Baubewilligungsverfahren die in einem parallel geführten Verfahren (hier gewerbebehördlichen Verfahren) gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen, wobei allerdings die unterschiedlichen Aufgabestellungen für die Baubehörde und die Gewerbebehörde zu beachten sind. Es können also Gutachten aus anderen Verfahren einer behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Es bedarf dann aber einer nachvollziehbaren und umfassenden Darlegung in der Bescheidbegründung, weshalb diese Gutachten auch im konkreten Fall Verwendung finden können (vgl. hiezu nochmals das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0041).Wegen der im AVG herrschenden Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) ist es grundsätzlich nicht unzulässig, im Baubewilligungsverfahren die in einem parallel geführten Verfahren (hier gewerbebehördlichen Verfahren) gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen, wobei allerdings die unterschiedlichen Aufgabestellungen für die Baubehörde und die Gewerbebehörde zu beachten sind. Es können also Gutachten aus anderen Verfahren einer behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Es bedarf dann aber einer nachvollziehbaren und umfassenden Darlegung in der Bescheidbegründung, weshalb diese Gutachten auch im konkreten Fall Verwendung finden können vergleiche , hiezu nochmals das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0041).
Dem im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Baubewilligungsbescheid ist eine derartige Begründung nicht zu entnehmen, zumal sich die Behörde erster Instanz im Rahmen ihrer Entscheidung auch nicht auf die Bestimmung des § 48 NÖ Bauordnung 1996 gestützt hat.Dem im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Baubewilligungsbescheid ist eine derartige Begründung nicht zu entnehmen, zumal sich die Behörde erster Instanz im Rahmen ihrer Entscheidung auch nicht auf die Bestimmung des Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 gestützt hat.
Nur wenn die im erstinstanzlichen Verfahren erstellten und in den Baubewilligungsbescheid eingeflossenen Gutachten hinsichtlich der rechtserheblichen Befunde und der medizinischen Beurteilung vollständig und schlüssig sind, kann sich die Berufungsbehörde im Hinblick auf den Verfahrensgrundsatz der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2 AVG) auf diese Gutachten stützen, ohne die betreffenden Sachverständigen selbst zu befassen. Aufgabe der Berufungsbehörde ist es aber regelmäßig, die mit dem in Berufung gezogenen Bescheid bereits entschiedene Sache neuerlich zu entscheiden, und zwar im Prinzip so, als ob diese Sache erstmals entschieden würde.Nur wenn die im erstinstanzlichen Verfahren erstellten und in den Baubewilligungsbescheid eingeflossenen Gutachten hinsichtlich der rechtserheblichen Befunde und der medizinischen Beurteilung vollständig und schlüssig sind, kann sich die Berufungsbehörde im Hinblick auf den Verfahrensgrundsatz der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) auf diese Gutachten stützen, ohne die betreffenden Sachverständigen selbst zu befassen. Aufgabe der Berufungsbehörde ist es aber regelmäßig, die mit dem in Berufung gezogenen Bescheid bereits entschiedene Sache neuerlich zu entscheiden, und zwar im Prinzip so, als ob diese Sache erstmals entschieden würde.
Die belangte Behörde ging offenbar von der irrigen Rechtsauffassung aus, dass die Baubehörden in einem Verfahren betreffend ein Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Bewilligungspflicht unterliegt, die Immissionseinwände der Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 iVm § 48 NÖ Bauordnung 1996 nicht im Sinne der dargestellten Rechtslage zu prüfen haben, und hat deshalb das von der Baubehörde erster Instanz ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Gutachten für ausreichend angesehen, obwohl aus der Begründung dieses Bescheides, der sich auf dieses Gutachten bezieht, hervorleuchtet, dass die aufgezeigten Verfahrensgrundsätze nicht eingehalten worden sind.Die belangte Behörde ging offenbar von der irrigen Rechtsauffassung aus, dass die Baubehörden in einem Verfahren betreffend ein Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Bewilligungspflicht unterliegt, die Immissionseinwände der Nachbarn gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 nicht im Sinne der dargestellten Rechtslage zu prüfen haben, und hat deshalb das von der Baubehörde erster Instanz ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Gutachten für ausreichend angesehen, obwohl aus der Begründung dieses Bescheides, der sich auf dieses Gutachten bezieht, hervorleuchtet, dass die aufgezeigten Verfahrensgrundsätze nicht eingehalten worden sind.
Mangels vorliegender Unterlagen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu beurteilen, ob die Beschwerdeführer im gewerberechtlichen Verfahren auch Parteistellung hatten. Nachbarn haben nämlich im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b Gewerbeordnung 1994 keine Parteistellung. Sie haben daher auch keine Gelegenheit, in diesem Verfahren den Immissionsschutz geltend zu machen. § 23 Abs. 1 dritter Satz NÖ Bauordnung 1996 iVm § 20 Abs. 1 leg. cit. muss daher im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 1999, Slg. Nr. 15.417, so ausgelegt werden, dass den Nachbarn dort, wo ihnen im gewerberechtlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt, im Baubewilligungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt ist, den ihnen durch die NÖ Bauordnung 1996 gewährten Immissionsschutz geltend zu machen (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0041).Mangels vorliegender Unterlagen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu beurteilen, ob die Beschwerdeführer im gewerberechtlichen Verfahren auch Parteistellung hatten. Nachbarn haben nämlich im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Paragraph 359 b, Gewerbeordnung 1994 keine Parteistellung. Sie haben daher auch keine Gelegenheit, in diesem Verfahren den Immissionsschutz geltend zu machen. Paragraph 23, Absatz eins, dritter Satz NÖ Bauordnung 1996 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, leg. cit. muss daher im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 1999, Slg. Nr. 15.417, so ausgelegt werden, dass den Nachbarn dort, wo ihnen im gewerberechtlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt, im Baubewilligungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt ist, den ihnen durch die NÖ Bauordnung 1996 gewährten Immissionsschutz geltend zu machen vergleiche , hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0041).
Soweit die Beschwerdeführer im Verfahren vor den Baubehörden vorgebracht haben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre, ist zu bemerken, dass die diesbezügliche Einwendung auf die Geltendmachung der Unzuständigkeit hinausläuft und insofern von den Baubehörden in der Sache auch aufzugreifen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0109). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof schon im hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2008, Zl. 2007/05/0090, darauf hingewiesen hat, dass sowohl nach § 48 Abs. 1 Z. 1 als auch nach § 48 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 bei der Prüfung der örtlichen Zumutbarkeit auch auf eine allenfalls bestehende Vorbelastung Bedacht zu nehmen ist und bei Prüfung der Immissionsbelastung nicht nur die neu zu errichtenden Teile, welche von der Baubewilligung erfasst sind, einer Emissionsprüfung, sondern der gesamte Betrieb der Bauwerberin in Prüfung zu ziehen ist (vgl. hiezu in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0107).Soweit die Beschwerdeführer im Verfahren vor den Baubehörden vorgebracht haben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre, ist zu bemerken, dass die diesbezügliche Einwendung auf die Geltendmachung der Unzuständigkeit hinausläuft und insofern von den Baubehörden in der Sache auch aufzugreifen ist vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0109). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof schon im hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2008, Zl. 2007/05/0090, darauf hingewiesen hat, dass sowohl nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, als auch nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 bei der Prüfung der örtlichen Zumutbarkeit auch auf eine allenfalls bestehende Vorbelastung Bedacht zu nehmen ist und bei Prüfung der Immissionsbelastung nicht nur die neu zu errichtenden Teile, welche von der Baubewilligung erfasst sind, einer Emissionsprüfung, sondern der gesamte Betrieb der Bauwerberin in Prüfung zu ziehen ist vergleiche , hiezu in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0107).
Aus den dargelegten Gründen erweist sich daher der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Aus den dargelegten Gründen erweist sich daher der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.