Verwaltungsgerichtshof
16.09.2009
2008/05/0038
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2008, Zl. 2007/05/0090, darauf hingewiesen, dass sowohl nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, als auch nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, NÖ BauO 1996 bei der Prüfung der örtlichen Zumutbarkeit auch auf eine allenfalls bestehende Vorbelastung Bedacht zu nehmen ist und bei Prüfung der Immissionsbelastung nicht nur die neu zu errichtenden Teile, welche von der Baubewilligung erfasst sind, einer Emissionsprüfung, sondern der gesamte Betrieb der Bauwerberin in Prüfung zu ziehen ist (Hinweis E vom 10. September 2008, 2007/05/0107).