Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/05/0236

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17251 A/2007

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/05/0236

Entscheidungsdatum

31.07.2007

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Krnt 1996 §36 Abs1;
BauO Krnt 1996 §6 lita;
BauO Krnt 1996 §7;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0017 E 26. April 1994 RS 1 (hier zur Krnt BauO 1996)

Stammrechtssatz

Die Krnt BauO 1992 enthält keine Definition des Begriffes "bauliche Anlage", jedoch wird nach der langjährigen Rsp des VwGH (Hinweis E 17.10.1978, 610/76, VwSlg 9657 A/1978) unter einer baulichen Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050236.X01

Im RIS seit

24.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Dokumentnummer

JWR_2006050236_20070731X01

Rechtssatz für 2006/05/0236

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17251 A/2007

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/05/0236

Entscheidungsdatum

31.07.2007

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Krnt 1996 §36 Abs1;
BauO Krnt 1996 §6 lita;
BauO Krnt 1996 §7;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §5;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §6;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §7;
VwRallg;

Rechtssatz

Gebäude sind bauliche Anlagen, durch die ein allseits umschlossener Raum gebildet wird vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/05/0270). Die Kärntner Bauvorschriften schließen nicht aus, dass ein Gebäude nur unterirdisch angelegt werden kann; durch die unterirdische Ausführung verliert eine solche Anlage daher nicht die Gebäudeeigenschaft vergleiche hiezu die Regelungen über die Abstände und Abstandsfläche nach den Kärntner Bauvorschriften, die sich ausdrücklich nur auf "oberirdische Gebäude" beziehen).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050236.X02

Im RIS seit

24.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Dokumentnummer

JWR_2006050236_20070731X02

Rechtssatz für 2006/05/0236

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17251 A/2007

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/05/0236

Entscheidungsdatum

31.07.2007

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten

Norm

BauO Krnt 1996 §7 Abs1 lita;
BauO Krnt 1996 §7 Abs1 litq;

Rechtssatz

Bewilligungsfreie Vorhaben im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera q, Kärntner Bauordnung 1996 setzen voraus, dass es sich um Gebäude, um Gebäudeteile, eine sonstige bauliche Anlage oder Teile von solchen handelt, die mit den in den Litera a bis p des Paragraph 7, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 genannten Vorhaben im Hinblick auf ihre Größe und die Auswirkungen der Anrainer vergleichbar sind. Die in Paragraph 7, Absatz eins, Litera q, Kärntner Bauordnung 1996 geforderte Vergleichbarkeit eines Bauvorhabens bezieht sich auf die in den Litera a bis p des Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. genannten Vorhaben und nicht nur auf die in diesen Tatbeständen erwähnten Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaßen oder Nennwärmeleistungen solcher Vorhaben allein. Damit wird auch nicht der Generaltatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Litera q, Kärntner Bauordnung 1996 seiner Anwendbarkeit beraubt. Vergleichbar im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera q, Kärntner Bauordnung 1996 mit dem Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, leg. cit. wäre z.B. die Errichtung einer nicht als Gebäude zu qualifizierenden baulichen Anlage bis zu 16 m2 Grundfläche, sofern sie nicht einem anderen Tatbestand im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a bis p Kärntner Bauordnung 1996 zu unterstellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050236.X03

Im RIS seit

24.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Dokumentnummer

JWR_2006050236_20070731X03

Rechtssatz für 2006/05/0236

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17251 A/2007

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2006/05/0236

Entscheidungsdatum

31.07.2007

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Krnt 1996 §6;
BauO Krnt 1996 §7;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass die vom Gesetzgeber gewünschte Deregulierung für einen Bauwerber auch mit Nachteilen verbunden sein kann vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/0040), hat der Gesetzgeber mit der erschöpfenden Aufzählung der bewilligungsfreien Bauvorhaben in Paragraph 7, Kärntner Bauordnung 1996 die Grenze für deren Bewilligungsfreiheit zur Baubewilligungspflicht der in Paragraph 6, Kärntner Bauordnung 1996 genannten Bauvorhaben gezogen. Für ein behördliches Ermessen bleibt daher bei der Beurteilung der Baubewilligungspflicht einer baulichen Anlage kein Raum.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050236.X04

Im RIS seit

24.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Dokumentnummer

JWR_2006050236_20070731X04

Rechtssatz für 2006/05/0236

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17251 A/2007

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2006/05/0236

Entscheidungsdatum

31.07.2007

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Krnt 1996 §36 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Abbruchauftrag kann sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0279).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050236.X05

Im RIS seit

24.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Dokumentnummer

JWR_2006050236_20070731X05

Rechtssatz für 2006/05/0236

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17251 A/2007

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2006/05/0236

Entscheidungsdatum

31.07.2007

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten

Norm

BauO Krnt 1996 §36 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Beachtung von ökonomischen Gesichtspunkten im Rahmen eines Bauauftragsverfahrens sieht der Gesetzgeber der Kärntner Bauordnung 1996 nicht vor.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050236.X06

Im RIS seit

24.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Dokumentnummer

JWR_2006050236_20070731X06

Rechtssatz für 2006/05/0236

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17251 A/2007

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2006/05/0236

Entscheidungsdatum

31.07.2007

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten

Norm

BauO Krnt 1996 §36 Abs1;
BauO Krnt 1996 §36 Abs3;
BauO Krnt 1996 §6 lita;
BauO Krnt 1996 §7 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Möglichkeit im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996, "nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen", darf nicht eingeräumt werden, wenn "der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht." Gleiches gilt auch für Vorhaben nach Paragraph 7, Kärntner Bauordnung 1996 vergleiche hiezu Paragraph 36, Absatz 3, Kärntner Bauordnung 1996), da auch Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a bis q Kärntner Bauordnung 1996 dem Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan entsprechen müssen, sofern Paragraph 14, nichts anderes bestimmt. (Hier: Dem Eigentümer näher bezeichneter Grundstücke wurde der Auftrag erteilt, den darauf konsenslos errichteten Kellerraum im Ausmaß von 8,50 m x 5,50 m binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides wieder zu beseitigen.)

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050236.X07

Im RIS seit

24.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Dokumentnummer

JWR_2006050236_20070731X07

Entscheidungstext 2006/05/0236

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 17251 A/2007

Geschäftszahl

2006/05/0236

Entscheidungsdatum

31.07.2007

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten;
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten;
L82000 Bauordnung;
L82002 Bauordnung Kärnten;
L82252 Garagen Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Krnt 1996 §36 Abs1;
BauO Krnt 1996 §36 Abs3;
BauO Krnt 1996 §6 lita;
BauO Krnt 1996 §6;
BauO Krnt 1996 §7 Abs1 lita;
BauO Krnt 1996 §7 Abs1 litq;
BauO Krnt 1996 §7 Abs3;
BauO Krnt 1996 §7;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §5;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §6;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §7;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Dr. Manfred Kordasch in Ferlach, vertreten durch Dr. Manfred Angerer, MMag. Dr. Werner Hochfellner, Mag. Alexander Todor-Kostic, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Neuer Platz 5/III, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 7. August 2006, Zl. 7-B-BRM-803/4/2006, betreffend Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Klagenfurt), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 215, KG 72147 Neudorf, bestehend aus den Grundstücken Nr. 280 und an die im Norden an dieses Grundstück angrenzenden Grundstücke Nr. 282/2 und Nr. 278/4 (dieses liegt östlicher). Diese Grundstücke sind als land- und forstwirtschaftliches Grünland gewidmet.

Das 2.295 m2 große Grundstück Nr. 280 umschließt eine Fläche von 767 m2, welche als Bauland-Dorfgebiet gewidmet ist (Grundstück Nr. .23). Darauf befindet sich ein bestehendes, ehemaliges landwirtschaftliches Wohnhaus mit Wirtschaftsgebäude, welches derzeit als Wohngebäude genutzt wird. Es liegt keine Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vor.

Auf dem Grundstück Nr. 278/4 ist rund 12 m von der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. 280 und ca. 10 m zum Grundstück Nr. 282/2 ein 10 m x 5 m großes Schwimmbecken errichtet.

Mit Eingabe vom 23. Juni 2004 erstattete der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Kärntner Bauordnung 1996 eine "Mitteilung über die beabsichtigte Ausführung bewilligungsfreier Vorhaben" auf den Grundstücken Nr. 282/2 und 278/4 unter Hinweis auf die gleichzeitig übermittelten Pläne. Demnach soll ein "Unterflurbecken" aus Spritzbeton in einer Entfernung von rund 7 m vom oberwähnten Schwimmbecken (Entfernung zum Grundstück Nr. 280 rund 18 m) in einer Länge von 8,50 m und einer Breite von 5 m errichtet werden; das in einer Größe von 32,75 m2 und einem Füllraum von 78,6 m3 geplante Bauwerk soll als Warmwasserspeicher dienen und getrennt durch eine 25 cm dicke Mauer einen 6 m2 großen Raum für "Pooltechnik" enthalten. Die Höhe dieser baulichen Anlage ist mit insgesamt 2,95 m projektiert (Raumhöhe 2,40 m) angegeben und soll unterirdisch (bis zu -3,12 m) unter dem natürlichen Gelände errichtet werden. Nur ein kleiner Teil dieser Anlage soll mit Ausnahme des Einstieges, der plangemäß 0,30 m über dem projektierten Gelände liegt, unwesentlich (für das Beschwerdeverfahren nicht relevant) angeschüttet werden.

Bei einer behördlichen Überprüfung am 28. Juni 2004 an Ort und Stelle wurde festgestellt, dass mit der Errichtung einer baulichen Anlage auf dem Grundstück Nr. 282/2 begonnen worden sei; der Baugrubenaushub sei bereits erfolgt, eine Sauberkeitsschichte aufgebracht und eine Abschalung für die Bodenplatte bereits errichtet worden. Bei der am 7. Juli 2004 vorgenommenen behördlichen Überprüfung an Ort und Stelle wurde festgestellt, dass die bauliche Anlage im Rohbau fertig gestellt und zum Teil außen schon die Wärmedämmung aufgebracht worden sei. Gegenüber der Mitteilung vom 23. Juni 2004 sei keine Abtrennung zwischen dem Warmwasserspeicher und der Pooltechnik ausgeführt worden; die im Plan ausgewiesenen Einstiege seien nicht errichtet worden. Abweichend von den Plänen sei an der Westseite eine Türöffnung sowie mit der Betondecke eine "Balkonplatte" errichtet worden.

Das die bauliche Anlage überprüfende Behördenorgan hielt in seinem Schreiben an die Baubehörde vom 7. Juli 2004 fest, dass es sich beim Bauvorhaben offensichtlich um einen "Keller" handle.

Bei weiteren behördlichen Überprüfungen wurde festgestellt, dass die Versorgungsleitungen vom Pool zum Technikraum verlegt worden seien (Aktenvermerk vom 12. Juli 2004) und am Pool Sanierungsarbeiten durchgeführt würden (Aktenvermerk vom 13. Juli 2004).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 9. Juli 2004 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 aufgetragen, die konsenslosen Bauarbeiten auf den Grundstücken Nr. 278/4 und 282/2, KG Neudorf, sofort einzustellen.

In der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2004 gab der Beschwerdeführervertreter an, dass das gegenständliche Bauvorhaben als Pufferspeicher für den gegenständlichen Swimmingpool, welcher bereits seit über 20 Jahren bestehe, diene. Der bautechnische Amtssachverständige führte aus, dass die Pooltechnik vom Bereich des Warmwasserspeicherraums nicht wie im Plan vorgesehen mit einer 25 cm starken Betonwand getrennt sei. Die Einstiegsöffnungen zur Pooltechnik sowie zum Warmwasserspeicher seien nicht ausgeführt worden. An der westseitigen Außenwand sei eine Einbringungsöffnung in der Größenordnung von ca. 1,4 m x 2 m frei gelassen und dort eine Türe in der Größenordnung von 1 m x 2 m eingebaut worden. Der restliche Teil der baulichen Anlage sei in einer Form Rohrkonstruktion fix montiert. Über der Türöffnung sei eine Tragplatte im Deckenbereich in der Größenordnung von ca. 1,50 m x 3,50 m ausgeführt worden. Der Raum der baulichen Anlage stelle sich als Kellerraum für die Unterbringung der Pumpstation sowie des Warmwasserspeichers dar. Die Betondecke sei massiv ausgeführt worden.

In einem Aktenvermerk vom 25. März 2005 hielt der bautechnische Amtssachverständige fest, dass der Kellerraum aus Stahlbeton weit über die notwendige Größenordnung einer Pumpstation hinausgehe. Für eine Pumpstation sei maximal ein Drittel der vorgesehenen Fläche notwendig.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 3. Jänner 2006 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Grundstücke Nr. 278/4 und 282/2, KG Neudorf, der Auftrag erteilt, den darauf konsenslos errichteten Kellerraum im Ausmaß von 8,50 m x 5,50 m binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides wieder zu beseitigen. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass das Gebäude in seiner Dimensionierung die notwendige Größe überschreite. Es handle sich hierbei um ein baubewilligungspflichtiges Gebäude. Im Hinblick auf die bestehende Flächenwidmung sei die Errichtung eines solchen Gebäudes nicht zulässig.

Mit Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 3. März 2006 wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Größe der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage überschreite die Vorgaben für bewilligungsfreie bauliche Anlagen im Sinne des Paragraph 7, Kärntner Bauordnung 1996.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Das verfahrensgegenständliche Bauwerk sei kein bewilligungsfreies Vorhaben im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a bis q Kärntner Bauordnung 1996. Das Vorhaben sei als Ganzes zu sehen und könne nicht in verschiedene Teile zerlegt werden. Es könne auch nicht als ein Wasserbecken betrachtet werden, da es sich nicht um einen umschlossenen begehbaren und im Wesentlichen unterirdischen Raum handle. Für dieses Bauwerk sei eine Bewilligung gemäß Paragraph 6, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996 erforderlich. Auch bei einer Überschüttung des Raumes mit Erdmaterial entfalle, selbst wenn dieses möglicherweise keine Auswirkung auf Anrainer habe, nicht diese Baubewilligungspflicht. Die gegebene Flächenwidmung schließe die Möglichkeit einer Bewilligung dieser baulichen Anlage aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Folgende Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 sind im Beschwerdefall von Bedeutung:

"Vorhaben

Paragraph 6

Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

...

Paragraph 7

Bewilligungsfreie Vorhaben, baubehördliche Aufträge

  1. Absatz eins,Keiner Baubewilligung bedürfen folgende Vorhaben:

a) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden ohne Abwasseranlagen und ohne Feuerungsanlagen bis zu 16 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;

...

h) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 30 m2 Grundfläche und 3 m Höhe;

i) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Wasserbecken bis zu 80 m3 Rauminhalt, sofern sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden;

...

p) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Folientunneln im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaues bis zu 50 m Länge, 3 m Breite und 3,50 m Höhe;

q) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in Litera a bis p angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;

...

  1. Absatz 2,Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis q, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, sind nicht mehr bewilligungsfrei, wenn durch die Änderung die in Absatz eins, angegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden.
  2. Absatz 3,Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis q müssen den Anforderungen der Paragraphen 13, Absatz 2, Litera a bis c, 17 Absatz 2, 26 und 27 dieses Gesetzes sowie den Kärntner Bauvorschriften und dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan entsprechen, sofern Paragraph 14, nicht anderes bestimmt.
  3. Absatz 4,Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis q sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.

...

Vorprüfungsverfahren

Paragraph 13

Vorprüfung

...

  1. Absatz 2,Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben

a) der Flächenwidmungsplan

...

entgegenstehen.

...

Paragraph 36

Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

  1. Absatz eins,Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des Paragraph 35, - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des  14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.

...

  1. Absatz 3,Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3, ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

..."

Der Beschwerdeführer trägt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, dass das gegenständliche Bauwerk unter dem Blickwinkel des Paragraph 7, Absatz eins, Litera q, Kärntner Bauordnung 1996 zu prüfen sei; dieser Generaltatbestand gehe von einer Vergleichbarkeit mit den in Paragraph 7, genannten Tatbeständen aus. Die belangte Behörde habe sich in ihrem Bescheid jedoch nicht mit den Vergleichbarkeitserfordernissen auseinander gesetzt. Einzelnen Tatbeständen des Paragraph 7, Kärntner Bauordnung 1996 seien Dimensionierungen von Bauwerken bekannt, die mit den in Litera a bis p angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe vergleichbar seien. Paragraph 7, Absatz eins, Litera i, Kärntner Bauordnung 1996 normiere u. a. einen Rauminhalt von maximal 80 m3; Litera p, dieser Gesetzesstelle normiere eine Größendimension von 50 m, eine Breite von 3 m, somit 150 m3 als noch vertretbare Größendimension. Lit. a, m und p des Paragraph 7, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 erachten Bauwerke bis zu einer Höhe von 3,50 m noch als bewilligungsfrei. Der Generaltatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Litera q, Kärntner Bauordnung 1996 habe von einer abstrakten Prüfung anhand dieser Dimensionierungen auszugehen. Andernfalls würde eine Berufung auf den Generaltatbestand des Litera q, anhand der tatsächlichen Subsumierbarkeit unter einen der genannten Tatbestände jedenfalls von vornherein obsolet werden. Die belangte Behörde habe das Bauwerk jedoch anhand der einzelnen Tatbestände geprüft. Unter Berücksichtigung einer von der Kärntner Bauordnung 1996 beabsichtigten Deregulierung hätte die belangte Behörde von einer Bewilligungsfreiheit des Bauwerkes ausgehen müssen.

Die Baubehörden haben den der Beschwerde zu Grunde liegenden Bauauftrag auf Paragraph 36, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 gestützt. Ein Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 kann sich nur auf Vorhaben nach Paragraph 6, leg. cit. beziehen, die ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden. Baubewilligungspflichtig ist gemäß Paragraph 6, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996 die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, leg. cit. handelt.

Die Kärntner Bauordnung 1996 enthält keine Definitionen der Begriffe "bauliche Anlage" und "Gebäude". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kärntner Rechtslage ist unter einer baulichen Anlage eine Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. April 1994, Zl. 94/05/0017). Gebäude sind bauliche Anlagen, durch die ein allseits umschlossener Raum gebildet wird vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/05/0270). Die Kärntner Bauvorschriften schließen nicht aus, dass ein Gebäude nur unterirdisch angelegt werden kann; durch die unterirdische Ausführung verliert eine solche Anlage daher nicht die Gebäudeeigenschaft vergleiche , hiezu die Regelungen über die Abstände und Abstandsfläche nach den Kärntner Bauvorschriften, die sich ausdrücklich nur auf "oberirdische Gebäude" beziehen).

Ausgehend von der dargestellten Rechtslage hat die belangte Behörde die vom beschwerdegegenständlichen Bauauftrag erfasste bauliche Anlage auf Grund der unbedenklichen Feststellungen der Baubehörden zutreffend als Gebäude qualifiziert, dessen Errichtung gemäß Paragraph 6, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996 baubewilligungspflichtig ist.

Die Errichtung eines Gebäudes wäre nur dann als bewilligungsfreies Vorhaben gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996 zu qualifizieren, wenn - von den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen abgesehen - seine Grundfläche nicht größer als 16 m2 wäre.

Damit scheidet im Beschwerdefall ein Rückgriff auf den Auffangtatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Litera q, Kärntner Bauordnung 1996 aus. Bewilligungsfreie Vorhaben im Sinne dieser Gesetzesstelle setzen voraus, dass es sich um Gebäude, um Gebäudeteile, eine sonstige bauliche Anlage oder Teile von solchen handelt, die mit den in den Litera a bis p des Paragraph 7, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 genannten Vorhaben im Hinblick auf ihre Größe und die Auswirkungen der Anrainer vergleichbar sind. Die in Paragraph 7, Absatz eins, Litera q, Kärntner Bauordnung 1996 geforderte Vergleichbarkeit eines Bauvorhabens bezieht sich auf die in den Litera a bis p des Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. genannten Vorhaben und nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint - nur auf die in diesen Tatbeständen erwähnten Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaßen oder Nennwärmeleistungen solcher Vorhaben allein.

Damit wird auch nicht der Generaltatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Litera q, Kärntner Bauordnung 1996 seiner Anwendbarkeit beraubt. Vergleichbar im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera q, Kärntner Bauordnung 1996 mit dem Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, leg. cit. wäre z.B. die Errichtung einer nicht als Gebäude zu qualifizierenden baulichen Anlage bis zu 16 m2 Grundfläche, sofern sie nicht einem anderen Tatbestand im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a bis p Kärntner Bauordnung 1996 zu unterstellen ist.

Abgesehen davon, dass die vom Gesetzgeber gewünschte Deregulierung für einen Bauwerber auch mit Nachteilen verbunden sein kann vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/0040), hat der Gesetzgeber mit der erschöpfenden Aufzählung der bewilligungsfreien Bauvorhaben in Paragraph 7, Kärntner Bauordnung 1996 die Grenze für deren Bewilligungsfreiheit zur Baubewilligungspflicht der in Paragraph 6, Kärntner Bauordnung 1996 genannten Bauvorhaben gezogen. Für ein behördliches Ermessen wie vom Beschwerdeführer gefordert bleibt daher bei der Beurteilung der Baubewilligungspflicht einer baulichen Anlage kein Raum.

Da im Beschwerdefall Paragraph 7, Absatz eins, Litera q, Kärntner Bauordnung 1996 nicht zur Anwendung kommt, hatte die Behörde auch nicht weiter zu prüfen, ob das Bauvorhaben Auswirkungen auf die Anrainer hat. Insoweit der Beschwerdeführer darzulegen versucht, dass sich der Bauauftrag keinesfalls auf den "bewilligungsfreien Teil des Gebäudes" beziehen hätte dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Abbruchauftrag nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen kann, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0279), wofür sich im Beschwerdefall jedoch keine Anhaltspunkte finden.

Ökonomische Gesichtspunkte hatten die Baubehörden bei Erlassung des Bauauftrages nicht zu berücksichtigen; die Beachtung solcher Gesichtspunkte im Rahmen eines Bauauftragsverfahrens sieht der Gesetzgeber nicht vor.

Mit dem Beschwerdevorbringen, Zweck eines Abbruchbescheides sei die Herstellung des gesetzeskonformen Bauzustandes und nicht die Zerstörung eines nicht gesetzeskonform ausgeführten Bauprojektes, vermeint der Beschwerdeführer offenbar, dass die Baubehörden verpflichtet gewesen wären, ihm die Möglichkeit einzuräumen "nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen". Diese Möglichkeit darf jedoch nicht eingeräumt werden, wenn "der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht." Hinzuweisen ist darauf, dass Gleiches auch für Vorhaben nach Paragraph 7, Kärntner Bauordnung 1996 gilt vergleiche , hiezu Paragraph 36, Absatz 3, Kärntner Bauordnung 1996), da auch Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a bis q Kärntner Bauordnung 1996 dem Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan entsprechen müssen, sofern Paragraph 14, nichts anderes bestimmt.

Die mit der hier zu beurteilenden baulichen Anlage bebauten Grundflächen des Beschwerdeführers sind als Grünland - Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 ist das Grünland - unbeschadet der hier nicht in Betracht kommenden Regelungen der Absatz 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf die Situierung für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich und spezifisch sind.

Dass das gegenständliche Gebäude für die Nutzung als Grünland - Land- und Forstwirtschaft erforderlich und spezifisch wäre, ist auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse auszuschließen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Das Vorliegen der Voraussetzungen einer zulässigen Abweichung vom Flächenwidmungsplan im Sinne des Paragraph 14, Kärntner Bauordnung 1996 ist auf Grund der von den Behörden getroffenen Feststellungen und der gegebenen Aktenlage ebenfalls von den Behörden zutreffend verneint worden.

Die behaupteten Verfahrensmängel liegen ebenfalls nicht vor. Welche Feststellungen die belangte Behörde bei Durchführung weiterer Verhandlungen an Ort und Stelle treffen hätte können, um zu einem anderen Ergebnis zu kommen als zur Feststellung, dass das vorliegende Gebäude als Kellerraum zu qualifizieren sei, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Ebenso fehlen Ausführungen zur Relevanz der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Auf Grund dieser Erwägungen war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Die mitbeteiligte Gemeinde war durch keinen Rechtsanwalt vertreten, weshalb ihr Begehren auf Kostenzuspruch des geltend gemachten Schriftsatzaufwandes abzuweisen war.

Wien, am 31. Juli 2007

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050236.X00

Im RIS seit

24.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Dokumentnummer

JWT_2006050236_20070731X00