Verwaltungsgerichtshof
31.07.2007
2006/05/0236
Gebäude sind bauliche Anlagen, durch die ein allseits umschlossener Raum gebildet wird vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/05/0270). Die Kärntner Bauvorschriften schließen nicht aus, dass ein Gebäude nur unterirdisch angelegt werden kann; durch die unterirdische Ausführung verliert eine solche Anlage daher nicht die Gebäudeeigenschaft vergleiche hiezu die Regelungen über die Abstände und Abstandsfläche nach den Kärntner Bauvorschriften, die sich ausdrücklich nur auf "oberirdische Gebäude" beziehen).