Verwaltungsgerichtshof
31.07.2007
2006/05/0236
GRS wie 94/05/0017 E 26. April 1994 RS 1
(hier zur Krnt BauO 1996)
Die Krnt BauO 1992 enthält keine Definition des Begriffes "bauliche Anlage", jedoch wird nach der langjährigen Rsp des VwGH (Hinweis E 17.10.1978, 610/76, VwSlg 9657 A/1978) unter einer baulichen Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren.