Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.2007

Geschäftszahl

2006/05/0236

Rechtssatz

Bewilligungsfreie Vorhaben im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera q, Kärntner Bauordnung 1996 setzen voraus, dass es sich um Gebäude, um Gebäudeteile, eine sonstige bauliche Anlage oder Teile von solchen handelt, die mit den in den Litera a bis p des Paragraph 7, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 genannten Vorhaben im Hinblick auf ihre Größe und die Auswirkungen der Anrainer vergleichbar sind. Die in Paragraph 7, Absatz eins, Litera q, Kärntner Bauordnung 1996 geforderte Vergleichbarkeit eines Bauvorhabens bezieht sich auf die in den Litera a bis p des Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. genannten Vorhaben und nicht nur auf die in diesen Tatbeständen erwähnten Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaßen oder Nennwärmeleistungen solcher Vorhaben allein. Damit wird auch nicht der Generaltatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Litera q, Kärntner Bauordnung 1996 seiner Anwendbarkeit beraubt. Vergleichbar im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera q, Kärntner Bauordnung 1996 mit dem Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, leg. cit. wäre z.B. die Errichtung einer nicht als Gebäude zu qualifizierenden baulichen Anlage bis zu 16 m2 Grundfläche, sofern sie nicht einem anderen Tatbestand im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a bis p Kärntner Bauordnung 1996 zu unterstellen ist.