Verwaltungsgerichtshof
31.07.2007
2006/05/0236
Ein Abbruchauftrag kann sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0279).