(2)Absatz 2,Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen."
Nach § 54 BO ist der Neu- oder Zubau eines Bauwerks unzulässig, wenn für ein als Bauland gewidmetes Grundstück kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält und das neue oder abgeänderte BauwerkNach Paragraph 54, BO ist der Neu- oder Zubau eines Bauwerks unzulässig, wenn für ein als Bauland gewidmetes Grundstück kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält und das neue oder abgeänderte Bauwerk
in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder Höhe von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken auffallend abweicht (1. Fall) oder
den Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigen würde (2. Fall).
Zur Wahrung des Charakters der Bebauung dürfen hievon Ausnahmen gewährt werden, wenn dagegen keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen.
Nach § 14 Abs. 1 Z 4 des NÖ ROG 1976 ist im Wohnbauland die Siedlungsstruktur durch Wohndichteklassen näher zu bestimmen, wobei auf eine bestimmte Anzahl von Einwohnern pro ha abgestellt wird. Bei der Festlegung der Wohndichteklassen ist auf die öffentlichen Gegebenheiten, die Siedlungsstruktur sowie das Orts- und Landschaftsbild Bedacht zu nehmen. Aus diesen Gründen ist eine davon abweichende oder darüber hinausgehende Wohndichte durch eine Zahlenangabe zulässig.Nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, des NÖ ROG 1976 ist im Wohnbauland die Siedlungsstruktur durch Wohndichteklassen näher zu bestimmen, wobei auf eine bestimmte Anzahl von Einwohnern pro ha abgestellt wird. Bei der Festlegung der Wohndichteklassen ist auf die öffentlichen Gegebenheiten, die Siedlungsstruktur sowie das Orts- und Landschaftsbild Bedacht zu nehmen. Aus diesen Gründen ist eine davon abweichende oder darüber hinausgehende Wohndichte durch eine Zahlenangabe zulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich der Auffassung der mitbeteiligten Bauwerberin in ihrer Gegenschrift, es sei nicht erkennbar, in welchem subjektiven Recht sich die Beschwerdeführerin als verletzt erachte, nicht anzuschließen, kann doch nicht fraglich sein, dass die Beschwerdeführerin die Abweisung des Baubewilligungsersuchens anstrebt, weil sie durch das Vorhaben bzw. in weiterer Folge durch die erteilte Baubewilligung in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt werde.
Für das zu bebauende Grundstück besteht kein Bebauungsplan, sodass § 54 BO maßgeblich ist. Wie aber der Verwaltungsgerichtshof (schon) in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 2000/05/0272, dargelegt hat (in diesem Sinne auch die hg. Erkenntnisse vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0196, vom 24. Feber 2004, Zl. 2001/05/1079, und vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/05/1081), ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber damit dem Nachbarn vom Prinzip her weiter gehende Mitspracherechte hätte einräumen wollen, als im § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 umschrieben. Das heißt, die Beschwerdeführerin als Nachbarin kann auch diesbezüglich nur eine Verletzung von Nachbarrechten im Sinne der letztgenannten Bestimmung geltend machen, somit im Beschwerdefall nicht (ganz allgemein), dass die "projektierte Siedlung" in ihrer Anordnung auf dem Grundstück und auch in ihrer Höhe von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihr sichtbaren Bauwerken auffallend abweiche.Für das zu bebauende Grundstück besteht kein Bebauungsplan, sodass Paragraph 54, BO maßgeblich ist. Wie aber der Verwaltungsgerichtshof (schon) in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 2000/05/0272, dargelegt hat (in diesem Sinne auch die hg. Erkenntnisse vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0196, vom 24. Feber 2004, Zl. 2001/05/1079, und vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/05/1081), ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber damit dem Nachbarn vom Prinzip her weiter gehende Mitspracherechte hätte einräumen wollen, als im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 umschrieben. Das heißt, die Beschwerdeführerin als Nachbarin kann auch diesbezüglich nur eine Verletzung von Nachbarrechten im Sinne der letztgenannten Bestimmung geltend machen, somit im Beschwerdefall nicht (ganz allgemein), dass die "projektierte Siedlung" in ihrer Anordnung auf dem Grundstück und auch in ihrer Höhe von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihr sichtbaren Bauwerken auffallend abweiche.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, da hier kein Bebauungsplan bestehe, diene die Festlegung der Wohndichte im Flächenwidmungsplan dazu, die "vom Bewohnen und Bewirtschaften ausgehenden Emissionen" in einem ortsüblichen Maß zu halten. Diese Bestimmung sei daher als nachbarschützend anzusehen, weil damit auch Anrainer davor bewahrt werden sollten, ortsunüblich hohen Immissionen ausgesetzt zu werden. Durch das Vorhaben werde aber die im Flächenwidmungsplan festgesetzte Wohndichte überschritten (wodurch eine starke Zunahme der Immissionen, nämlich durch Lärm, Abgase usw. einträte).
Dem ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Festsetzung einer solchen Wohndichte dem Nachbarn keinen bestimmten Immissionsschutz und damit auch kein entsprechendes Nachbarrecht gewährt (siehe dazu schon das hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0004, mwN, auf dessen Begründung gemäß § 42 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch angesichts des Beschwerdevorbringens nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2002/05/0769, betraf nicht die Wohndichte, sondern die Bebauungsdichte (das ist nach § 70 BO das Verhältnis der mit Gebäuden bebaubaren Teilfläche zur Gesamtfläche des Grundstückes bzw. jenes Grundstücksteiles, für den diese Bestimmung des Bebauungsplanes gilt), also ein anderes Kriterium als das von der Beschwerdeführerin angezogene (soweit in den weiteren Ausführungen Seite 7 der Beschwerde nicht wie zuvor von der Festlegung der Wohndichte im Bebauungsplan sondern davon die Rede ist, dass dort eine "Bebauungsdichte" von 40 Einwohnern pro ha festgelegt worden sei, liegt ein offenbares Versehen vor). Im Übrigen wurde im zuletzt zitierten Erkenntnis auch ausgesprochen, dass Bestimmungen über die Bebauungsdichte keine Nachbarrechte schaffen. Auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bebauungsplanes kommt es in diesem Zusammenhang (Nachbarrecht) nicht an.Dem ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Festsetzung einer solchen Wohndichte dem Nachbarn keinen bestimmten Immissionsschutz und damit auch kein entsprechendes Nachbarrecht gewährt (siehe dazu schon das hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0004, mwN, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch angesichts des Beschwerdevorbringens nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2002/05/0769, betraf nicht die Wohndichte, sondern die Bebauungsdichte (das ist nach Paragraph 70, BO das Verhältnis der mit Gebäuden bebaubaren Teilfläche zur Gesamtfläche des Grundstückes bzw. jenes Grundstücksteiles, für den diese Bestimmung des Bebauungsplanes gilt), also ein anderes Kriterium als das von der Beschwerdeführerin angezogene (soweit in den weiteren Ausführungen Seite 7 der Beschwerde nicht wie zuvor von der Festlegung der Wohndichte im Bebauungsplan sondern davon die Rede ist, dass dort eine "Bebauungsdichte" von 40 Einwohnern pro ha festgelegt worden sei, liegt ein offenbares Versehen vor). Im Übrigen wurde im zuletzt zitierten Erkenntnis auch ausgesprochen, dass Bestimmungen über die Bebauungsdichte keine Nachbarrechte schaffen. Auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bebauungsplanes kommt es in diesem Zusammenhang (Nachbarrecht) nicht an.
Die von der Beschwerdeführerin postulierte Auffassung, sie habe ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass es durch die Durchführung des gegenständlichen Bauvorhabens zu keinen neuen Immissionen komme, unabhängig davon, ob es sich "um Emissionen direkter oder indirekter Art vom verfahrensgegenständlichen Bauprojekt" handle, ist in dieser Form unzutreffend, weil aus § 48 BO (so) nicht ableitbar. Die Errichtung von Wohnungen ist angesichts der Flächenwidmung zulässig; mögen es auch 26 Wohnungen sein, sind die davon typischerweise ausgehenden Emissionen grundsätzlich hinzunehmen.Die von der Beschwerdeführerin postulierte Auffassung, sie habe ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass es durch die Durchführung des gegenständlichen Bauvorhabens zu keinen neuen Immissionen komme, unabhängig davon, ob es sich "um Emissionen direkter oder indirekter Art vom verfahrensgegenständlichen Bauprojekt" handle, ist in dieser Form unzutreffend, weil aus Paragraph 48, BO (so) nicht ableitbar. Die Errichtung von Wohnungen ist angesichts der Flächenwidmung zulässig; mögen es auch 26 Wohnungen sein, sind die davon typischerweise ausgehenden Emissionen grundsätzlich hinzunehmen.
Verfehlt sind die Hinweise der Beschwerdeführerin auf die Ausführungen im schalltechnischen Gutachten vom 27. Juni 2002 hinsichtlich der Reflexion des Bahnlärmes. Richtig ist zwar - entgegen der Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens -, dass gegebenenfalls auch auf solche Lärmreflexionen Bedacht zu nehmen ist. § 48 BO beschränkt nämlich den Immissionsschutz nicht auf Emissionen, die gleichsam originär vom Bauwerk oder dessen Benutzung ausgehen, was schon dadurch deutlich wird, dass nach § 48 Abs. 1 Z 2 BO unter anderem auch auf Spiegelungen Bedacht zu nehmen ist. Vor dem Hintergrund des Schutzgedankens des § 48 BO gesehen, kann es im Hinblick auf die Auswirkungen von Emissionen keinen Unterschied machen, ob Licht oder Lärm unmittelbar vom Vorhaben oder seiner Benützung ausgehen oder aber (wie bei Lichtreflexionen oder Schallreflexionen) nur mittelbar.Verfehlt sind die Hinweise der Beschwerdeführerin auf die Ausführungen im schalltechnischen Gutachten vom 27. Juni 2002 hinsichtlich der Reflexion des Bahnlärmes. Richtig ist zwar - entgegen der Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens -, dass gegebenenfalls auch auf solche Lärmreflexionen Bedacht zu nehmen ist. Paragraph 48, BO beschränkt nämlich den Immissionsschutz nicht auf Emissionen, die gleichsam originär vom Bauwerk oder dessen Benutzung ausgehen, was schon dadurch deutlich wird, dass nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BO unter anderem auch auf Spiegelungen Bedacht zu nehmen ist. Vor dem Hintergrund des Schutzgedankens des Paragraph 48, BO gesehen, kann es im Hinblick auf die Auswirkungen von Emissionen keinen Unterschied machen, ob Licht oder Lärm unmittelbar vom Vorhaben oder seiner Benützung ausgehen oder aber (wie bei Lichtreflexionen oder Schallreflexionen) nur mittelbar.
Daraus ist aber für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen: Bei ihren Hinweisen auf die Ausführungen im Gutachten vom 27. Juni 2002 übersieht sie nämlich, dass es dabei um die Auswirkungen der Reflexionen des Bahnlärmes auf die Nordfassaden der südlich der G-Gasse gelegenen Häuser geht, also gerade nicht auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin (die anderswo liegen). Warum dessen ungeachtet das Vorhaben aus dem Blickwinkel solcher Reflexionen des Bahnlärmes in Bezug auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin dem § 48 BO widersprechen sollte, zeigt sie nicht auf (ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch auf die weiteren Ausführungen in diesem Gutachten zu verweisen, vergleiche man die Reflexionsauswirkung der projektierten Wohnhausanlage mit einer Bebauung der Projektsliegenschaft ähnlich der im näheren Umfeld vorhandenen Häuser, so relativierten sich die Auswirkungen auf eine Größenordnung, die aus schalltechnischer Sicht keiner wesentlichen Änderung - für die meisten Personen nicht nachvollziehbar - entspreche).Daraus ist aber für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen: Bei ihren Hinweisen auf die Ausführungen im Gutachten vom 27. Juni 2002 übersieht sie nämlich, dass es dabei um die Auswirkungen der Reflexionen des Bahnlärmes auf die Nordfassaden der südlich der G-Gasse gelegenen Häuser geht, also gerade nicht auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin (die anderswo liegen). Warum dessen ungeachtet das Vorhaben aus dem Blickwinkel solcher Reflexionen des Bahnlärmes in Bezug auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin dem Paragraph 48, BO widersprechen sollte, zeigt sie nicht auf (ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch auf die weiteren Ausführungen in diesem Gutachten zu verweisen, vergleiche man die Reflexionsauswirkung der projektierten Wohnhausanlage mit einer Bebauung der Projektsliegenschaft ähnlich der im näheren Umfeld vorhandenen Häuser, so relativierten sich die Auswirkungen auf eine Größenordnung, die aus schalltechnischer Sicht keiner wesentlichen Änderung - für die meisten Personen nicht nachvollziehbar - entspreche).
Die Beschwerdeführerin führt im Zusammenhang mit den zu erwartenden Immissionen aus, die vom Sachverständigen geforderte Schallschutzwand (Anmerkung: es ging dabei um die von den Abstellplätzen zu erwartenden Immissionen) sei nicht Teil des Projektes, weshalb die Erteilung der Baubewilligung zu versagen sei, weil eine wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung fehle. Dem hat schon die belangte Behörde (zutreffend) entgegnet, dass die Errichtung dieser Schallschutzwand mit dem Baubewilligungsbescheid vorgeschrieben wurde, was die Beschwerdeführerin aber übergeht. Weshalb ungeachtet dieser Schallschutzwand Immissionen zu erwarten wären, die das im § 48 BO umschriebene Maß überstiegen, zeigt sie ebenfalls nicht auf.Die Beschwerdeführerin führt im Zusammenhang mit den zu erwartenden Immissionen aus, die vom Sachverständigen geforderte Schallschutzwand (Anmerkung: es ging dabei um die von den Abstellplätzen zu erwartenden Immissionen) sei nicht Teil des Projektes, weshalb die Erteilung der Baubewilligung zu versagen sei, weil eine wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung fehle. Dem hat schon die belangte Behörde (zutreffend) entgegnet, dass die Errichtung dieser Schallschutzwand mit dem Baubewilligungsbescheid vorgeschrieben wurde, was die Beschwerdeführerin aber übergeht. Weshalb ungeachtet dieser Schallschutzwand Immissionen zu erwarten wären, die das im Paragraph 48, BO umschriebene Maß überstiegen, zeigt sie ebenfalls nicht auf.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich schließlich durch die Geruchsimmissionen des in dieser Wohnhausanlage anfallenden Mülles für beschwert, weil die Müllentsorgung im Bereich der geplanten Siedlung nur einmal monatlich vorgenommen werde. (Die Situierung der Müllplätze an der G-Gasse wird nicht mehr thematisiert).
Dem ist zu entgegnen, dass die mit der Wohnnutzung typischerweise verbundenen Immissionen (wozu auch die Geruchsentwicklung aus vorgeschriebenen Müllbehältern gehört) vom Nachbarn hinzunehmen sind. Mit dem Beschwerdevorbringen wird auch nicht behauptet, dass im fraglichen Bereich der Gemeinde keine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Müllabfuhr gewährleistet sei.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Bauwerberin war abzuweisen, weil sie als mitbeteiligte Partei keine "Gerichtsgebühren" zu entrichten hatte (siehe § 24 Abs. 3 VwGG).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Bauwerberin war abzuweisen, weil sie als mitbeteiligte Partei keine "Gerichtsgebühren" zu entrichten hatte (siehe Paragraph 24, Absatz 3, VwGG). Wien, am 14. Dezember 2004