Verwaltungsgerichtshof
14.12.2004
2004/05/0110
Gegebenenfalls ist bei der Beurteilung gemäß Paragraph 48, NÖ BauO 1996 auch auf Lärmreflexionen Bedacht zu nehmen. Paragraph 48, NÖ BauO beschränkt nämlich den Immissionsschutz nicht auf Emissionen, die gleichsam originär vom Bauwerk oder dessen Benutzung ausgehen, was schon dadurch deutlich wird, dass nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO unter anderem auch auf Spiegelungen Bedacht zu nehmen ist. Vor dem Hintergrund des Schutzgedankens des Paragraph 48, NÖ BauO gesehen, kann es im Hinblick auf die Auswirkungen von Emissionen keinen Unterschied machen, ob Licht oder Lärm unmittelbar vom Vorhaben oder seiner Benützung ausgehen oder aber (wie bei Lichtreflexionen oder Schallreflexionen) nur mittelbar.