Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2004

Geschäftszahl

2004/05/0110

Rechtssatz

Für das gegenständliche zu bebauende Grundstück besteht kein Bebauungsplan, sodass Paragraph 54, NÖ BauO 1996 maßgeblich ist. Wie aber der Verwaltungsgerichtshof (schon) in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 2000/05/0272, dargelegt hat (in diesem Sinne auch die hg. Erkenntnisse vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0196, vom 24. Feber 2004, Zl. 2001/05/1079, und vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/05/1081), ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber damit dem Nachbarn vom Prinzip her weiter gehende Mitspracherechte hätte einräumen wollen, als im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 umschrieben. Das heißt, die Beschwerdeführerin als Nachbarin kann auch diesbezüglich nur eine Verletzung von Nachbarrechten im Sinne von Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 geltend machen, somit im Beschwerdefall nicht (ganz allgemein), dass die "projektierte Siedlung" in ihrer Anordnung auf dem Grundstück und auch in ihrer Höhe von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihr sichtbaren Bauwerken auffallend abweiche.