Verwaltungsgerichtshof
14.12.2004
2004/05/0110
Ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass es durch die Durchführung des betreffende Bauvorhabens zu keinen neuen Immissionen komme, unabhängig davon, ob es sich "um Emissionen direkter oder indirekter Art vom verfahrensgegenständlichen Bauprojekt" handle, ist aus Paragraph 48, NÖ BauO (so) nicht ableitbar. (Die Errichtung von Wohnungen ist angesichts der Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet zulässig; mögen es auch 26 Wohnungen sein, sind die davon typischerweise ausgehenden Emissionen grundsätzlich hinzunehmen.)