Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2004

Geschäftszahl

2004/05/0110

Rechtssatz

Die mit der Wohnnutzung typischerweise verbundenen Immissionen (wozu auch die Geruchsentwicklung aus vorgeschriebenen Müllbehältern gehört) sind vom Nachbarn hinzunehmen.