(2)Absatz 2,Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
die Vollstreckung unzulässig ist oder
die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen. 3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit Paragraph 2, im Widerspruch stehen.
..."
1) Zur Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. (Anordnung der Ersatzvornahme): 1) Zur Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch eins. (Anordnung der Ersatzvornahme):
Die Beschwerdeführer bringen in der Beschwerde diesbezüglich vor, dass ihnen das im Titelbescheid genannte Grundstück Nr. 196/9 nicht bekannt sei und sie auch nicht Eigentümer dieses Grundstücks seien, weswegen die Vollstreckung des Titelbescheids in dieser Hinsicht unzulässig sei.
Die belangte Behörde stufte diese Einwendung in der Begründung des angefochtenen Bescheids als eine solche gegen den Titelbescheid ein, die daher im Vollstreckungsverfahren unzulässig sei.
In ihrer Gegenschrift gesteht die belangte Behörde zwar zu, dass dieses Grundstück im fraglichen Bereich nicht existiere; doch sei auf Grund der Aktenlage des dem Entfernungsauftrag vom 3. Jänner 2003 vorangegangenen Bewilligungsverfahrens klar und offenkundig, dass der Verfahrengegenstand die Uferverbauung auf den Grundstücken 38, EZ 132 und Nr. 216/9, EZ 533, sei. Damit sei die Nennung des Grundstücks Nr. 196/9 einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG in dem Sinne zugänglich, als damit nur das Grundstück Nr. 216/9 gemeint sein konnte, wie die belangte Behörde durch ein Judikaturzitat im angefochtenen Bescheid schon "angedeutet" habe.In ihrer Gegenschrift gesteht die belangte Behörde zwar zu, dass dieses Grundstück im fraglichen Bereich nicht existiere; doch sei auf Grund der Aktenlage des dem Entfernungsauftrag vom 3. Jänner 2003 vorangegangenen Bewilligungsverfahrens klar und offenkundig, dass der Verfahrengegenstand die Uferverbauung auf den Grundstücken 38, EZ 132 und Nr. 216/9, EZ 533, sei. Damit sei die Nennung des Grundstücks Nr. 196/9 einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG in dem Sinne zugänglich, als damit nur das Grundstück Nr. 216/9 gemeint sein konnte, wie die belangte Behörde durch ein Judikaturzitat im angefochtenen Bescheid schon "angedeutet" habe.
Ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid ist, die erforderliche Bestimmtheit des Leistungsbefehls vorausgesetzt, taugliche Grundlage eines Vollstreckungsverfahrens. Die Anordnung der Ersatzvornahme setzt einen vollstreckbaren Titelbescheid voraus. Zur Vollstreckbarkeit gehört auch die ausreichende Bestimmtheit des Titelbescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/07/0254).Ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid ist, die erforderliche Bestimmtheit des Leistungsbefehls vorausgesetzt, taugliche Grundlage eines Vollstreckungsverfahrens. Die Anordnung der Ersatzvornahme setzt einen vollstreckbaren Titelbescheid voraus. Zur Vollstreckbarkeit gehört auch die ausreichende Bestimmtheit des Titelbescheides vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/07/0254).
Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG. Für die Berufung gegen die Anordnung der Ersatzvornahme gelten daher die Beschränkungen des § 10 Abs. 2 VVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2001, Zl. 2001/07/0042).Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, VVG. Für die Berufung gegen die Anordnung der Ersatzvornahme gelten daher die Beschränkungen des Paragraph 10, Absatz 2, VVG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2001, Zl. 2001/07/0042).
Wann eine Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung nach dieser Bestimmung ist aber jedenfalls dann gegeben, wenn der Titelbescheid oder die Vollstreckungsverfügung zu unbestimmt oder sonst nicht vollstreckbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1997, Zl. 96/05/0112). Die Unbestimmtheit des Titelbescheids oder der Vollstreckungsverfügung stellt einen Fall der Unzulässigkeit der Vollstreckung gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG dar, die in der Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung geltend gemacht werden kann (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 1398, zitierte hg. Judikatur). Die Einwendung der Beschwerdeführer war daher - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - im Rahmen des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG zulässig.Wann eine Vollstreckung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung nach dieser Bestimmung ist aber jedenfalls dann gegeben, wenn der Titelbescheid oder die Vollstreckungsverfügung zu unbestimmt oder sonst nicht vollstreckbar ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. März 1997, Zl. 96/05/0112). Die Unbestimmtheit des Titelbescheids oder der Vollstreckungsverfügung stellt einen Fall der Unzulässigkeit der Vollstreckung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG dar, die in der Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung geltend gemacht werden kann vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 1398, zitierte hg. Judikatur). Die Einwendung der Beschwerdeführer war daher - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - im Rahmen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG zulässig.
Sie verhilft der Beschwerde aber aus nachstehenden Gründen nicht zum Erfolg:
Gegenstand des dem Titelbescheid vorausgegangenen Bewilligungsverfahrens war die Uferverbauung auf den Grundstücken Nr. 38 und Nr. 216/9. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführer vom 25. April 1994, dem auch Katasterpläne mit den entsprechenden Grundstücksnummern beigelegt waren, aus der abweisenden Entscheidung der BH vom 24. April 1998 (Spruchpunkt I.), aus der Berufungsentscheidung vom 26. April 2000 und aus dem Spruch des den Bewilligungsantrag im zweiten Verfahrensgang schließlich zurückweisenden Bescheids der BH vom 4. September 2001. Auch das im darauf folgenden Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages den Beschwerdeführern zugestellte Schriftstück vom 26. November 2001 enthielt eine dahin gehende Absichtserklärung, an die Beschwerdeführer einen Auftrag zur Entfernung der bereits errichteten Uferverbauung auf den Grundstücken 38, EZ 132 und Nr. 216/9 zu erlassen.Gegenstand des dem Titelbescheid vorausgegangenen Bewilligungsverfahrens war die Uferverbauung auf den Grundstücken Nr. 38 und Nr. 216/9. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführer vom 25. April 1994, dem auch Katasterpläne mit den entsprechenden Grundstücksnummern beigelegt waren, aus der abweisenden Entscheidung der BH vom 24. April 1998 (Spruchpunkt römisch eins.), aus der Berufungsentscheidung vom 26. April 2000 und aus dem Spruch des den Bewilligungsantrag im zweiten Verfahrensgang schließlich zurückweisenden Bescheids der BH vom 4. September 2001. Auch das im darauf folgenden Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages den Beschwerdeführern zugestellte Schriftstück vom 26. November 2001 enthielt eine dahin gehende Absichtserklärung, an die Beschwerdeführer einen Auftrag zur Entfernung der bereits errichteten Uferverbauung auf den Grundstücken 38, EZ 132 und Nr. 216/9 zu erlassen.
In den Spruch des Titelbescheides vom 3. Jänner 2002 schlich sich nun die Fehlbezeichnung 196/9 hinsichtlich der (zweiten) Grundstücksnummer ein. In der Begründung des Titelbescheides wird auf das Bewilligungsverfahren Bezug genommen und dabei ausdrücklich von der Uferverbauung auf den Grundstücken Nr. 38 EZ 132 und 216/9 entlang des B-Bachs gesprochen.
Um beurteilen zu können, ob aus dieser Fehlbezeichnung eine Unbestimmtheit des Titelbescheides resultiert, gilt es zu prüfen, ob diese Fehlbezeichnung einer Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG zugänglich wäre. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Um beurteilen zu können, ob aus dieser Fehlbezeichnung eine Unbestimmtheit des Titelbescheides resultiert, gilt es zu prüfen, ob diese Fehlbezeichnung einer Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG zugänglich wäre. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. der Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 14. September 1993, Zl. 90/07/0152, und vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0097, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. der Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 14. September 1993, Zl. 90/07/0152, und vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0097, mwN).
Das Rechtsinstitut der Bescheidberichtigung dient also vornehmlich der Bereinigung solcher textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können. So wurde in der Rechtsprechung (u.a.) die Berichtigung der irrigen Bezeichnung eines Grundstückes in einem Bescheid für zulässig angesehen, wenn außer Streit steht, dass die neue (irrige) Bezeichnung das tatsächlich gemeinte Grundstück trifft (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Juni 1990, Zl. 89/06/0104, mit zahlreichen Nachweisen, vom 29. August 2000, Zl. 2000/05/0055, und vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0097).Das Rechtsinstitut der Bescheidberichtigung dient also vornehmlich der Bereinigung solcher textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können. So wurde in der Rechtsprechung (u.a.) die Berichtigung der irrigen Bezeichnung eines Grundstückes in einem Bescheid für zulässig angesehen, wenn außer Streit steht, dass die neue (irrige) Bezeichnung das tatsächlich gemeinte Grundstück trifft vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 21. Juni 1990, Zl. 89/06/0104, mit zahlreichen Nachweisen, vom 29. August 2000, Zl. 2000/05/0055, und vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0097).
Im vorliegenden Fall war aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und insbesondere auch aus der Begründung des Titelbescheids zu entnehmen, dass alle Verfahrensbeteiligten davon ausgingen, dass der Entfernungsauftrag (auch) für das Grundstück Nr. 216/9 und nicht für das (gar nicht existente) Grundstück Nr. 196/9 erteilt werden sollte. Der Titelbescheid vom 3. Jänner 2002 bezieht sich nach dem Willen der BH und dem übereinstimmenden Verständnis der Verfahrensbeteiligten auf den Gegenstand des vorangegangenen Bewilligungsverfahrens, somit auch auf das Grundstück Nr. 216/9. Die Behörde hätte die Fehlerhaftigkeit ihres Bescheides auch bei gehöriger Aufmerksamkeit schon bei Erlassung ihres Bescheides vermeiden können. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keinen Zweifel, dass es sich bei der Grundstücksbezeichnung "196/9" an Stelle von "216/9" um eine im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG und der dargelegten Rechtsprechung berichtigungsfähige Unrichtigkeit des Titelbescheides handelt.Im vorliegenden Fall war aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und insbesondere auch aus der Begründung des Titelbescheids zu entnehmen, dass alle Verfahrensbeteiligten davon ausgingen, dass der Entfernungsauftrag (auch) für das Grundstück Nr. 216/9 und nicht für das (gar nicht existente) Grundstück Nr. 196/9 erteilt werden sollte. Der Titelbescheid vom 3. Jänner 2002 bezieht sich nach dem Willen der BH und dem übereinstimmenden Verständnis der Verfahrensbeteiligten auf den Gegenstand des vorangegangenen Bewilligungsverfahrens, somit auch auf das Grundstück Nr. 216/9. Die Behörde hätte die Fehlerhaftigkeit ihres Bescheides auch bei gehöriger Aufmerksamkeit schon bei Erlassung ihres Bescheides vermeiden können. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keinen Zweifel, dass es sich bei der Grundstücksbezeichnung "196/9" an Stelle von "216/9" um eine im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG und der dargelegten Rechtsprechung berichtigungsfähige Unrichtigkeit des Titelbescheides handelt.
Eines förmlichen Ausspruchs der Berichtigung bedurfte es nicht: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Vorliegen einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit in einem Bescheid, die einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG zugänglich wäre, der Bescheid auch dann in der "richtigen", das heißt von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen, wenn eine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1144f, angeführte hg. Rechtsprechung).Eines förmlichen Ausspruchs der Berichtigung bedurfte es nicht: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Vorliegen einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit in einem Bescheid, die einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG zugänglich wäre, der Bescheid auch dann in der "richtigen", das heißt von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen, wenn eine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist vergleiche die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1144f, angeführte hg. Rechtsprechung).
Der rechtskräftige Titelbescheid umfasste somit den Auftrag an die Beschwerdeführer, die konsenslos errichtete Uferverbauung im Bereich der Grundstücke Nr. 38, EZ 132 und Nr. 216/9 entlang des B-Bachs zu entfernen und die ursprüngliche Böschungsneigung wiederherzustellen. Von einer Unbestimmtheit oder sonstigen Unvollstreckbarkeit des Titelbescheides kann nicht ausgegangen werden.
Auf den Auftrag dieses Inhaltes bezog sich die Androhung der Ersatzvornahme und schließlich die (mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid im Instanzenzug ausgesprochene) Anordnung der Ersatzvornahme. Die behauptete Unzulässigkeit der Anordnung der Ersatzvornahme liegt daher nicht vor.
Dies gilt auch für den weiters von den Beschwerdeführern unter dem Aspekt der Unbestimmtheit geltend gemachten Umstand, dass dem Titelbescheid hinsichtlich des Grundstückes Nr. 38 nicht zu entnehmen sei, welche Uferverbauung konkret zu entfernen sei. Die streitgegenständliche Uferverbauung sei unterschiedlich angelegt; es sei zwischen verschiedenen Arten der Uferverbauung zu unterscheiden.
Der Titelbescheid vom 3. Jänner 2003 bezieht sich - insoweit er auf das Grundstück Nr. 38 Bezug nimmt - ohne räumliche oder sonstige Eingrenzung auf "die Uferverbauung im Bereich des Grundstückes Nr. 38." Nach der Begründung des Titelbescheids sollte ohne Unterschied die gesamte Uferverbauung entfernt werden, weil die Uferverbauung insgesamt öffentlichen Interessen widerspreche. Wie schon oben ausgeführt, besteht zwischen dem Entfernungsauftrag und dem Gegenstand des erfolglosen Bewilligungsverfahrens ein direkter Zusammenhang. Aus der eindeutigen Formulierung des Bewilligungsantrages und den Einreichunterlagen ergibt sich aber ebenso wie aus den im Verfahren eingeholten sachverständigen Äußerungen unzweifelhaft, dass eine Bewilligung für die vorliegende durchgehende Verbauung des Ufers des Grundstückes Nr. 38 begehrt wurde; eben diese durchgehende Verbauung war dann ihrerseits Gegenstand des Beseitigungsauftrages.
Auch unter diesem Aspekt ist der Vorwurf der Beschwerdeführer, der Titelbescheid sei nicht vollstreckbar, nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerde war daher im Umfang des Spruchpunktes I gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher im Umfang des Spruchpunktes römisch eins gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
2) Zu Spruchpunkt II. (Kostenvorauszahlungsauftrag): 2) Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenvorauszahlungsauftrag):
Dazu machen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Rechts auf Parteiengehör geltend. Sie seien zu den Feststellungen der BH bzw. der belangten Behörde zur Höhe des Betrags der Kostenvorauszahlung nicht gehört worden.
Damit sind sie im Recht.
Der Auftrag zur Vorauszahlung von Kosten für die Ersatzvornahme ist keine "Vollstreckungsverfügung" iSd § 10 Abs. 2 VVG. Es sind für diesen Auftrag somit die Rechtsmittelvorschriften des AVG maßgeblich; die Berufungsgründe sind nicht auf den Rahmen des § 10 Abs. 2 VVG beschränkt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 2003, Zl. 2003/07/0084, und vom 20. März 2003, Zl. 2002/07/0118).Der Auftrag zur Vorauszahlung von Kosten für die Ersatzvornahme ist keine "Vollstreckungsverfügung" iSd Paragraph 10, Absatz 2, VVG. Es sind für diesen Auftrag somit die Rechtsmittelvorschriften des AVG maßgeblich; die Berufungsgründe sind nicht auf den Rahmen des Paragraph 10, Absatz 2, VVG beschränkt vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 2003, Zl. 2003/07/0084, und vom 20. März 2003, Zl. 2002/07/0118).
Nach § 45 Abs. 3 AVG erschöpft sich das Recht auf Parteiengehör nicht (nur) in einem Recht auf Kenntnisnahme, sondern umfasst darüber hinaus auch das Recht der Partei, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und allenfalls ergänzende Tatsachenbehauptungen aufzustellen. In welcher Form die Kenntnisnahme zu geschehen hat, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei jene Informationen erhält, die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2001, Zl. 2000/07/0090).Nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG erschöpft sich das Recht auf Parteiengehör nicht (nur) in einem Recht auf Kenntnisnahme, sondern umfasst darüber hinaus auch das Recht der Partei, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und allenfalls ergänzende Tatsachenbehauptungen aufzustellen. In welcher Form die Kenntnisnahme zu geschehen hat, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei jene Informationen erhält, die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlich sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2001, Zl. 2000/07/0090).
In einem Verfahren betreffend die Kostenvorschreibung nach § 4 Abs. 2 VVG muss die verpflichtete Partei konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen und ihr vorgeschriebenen Kosten angeben; den Verpflichteten trifft die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit des vorgeschriebenen Kostenersatzes. Die amtliche Kostenschätzung muss daher jedenfalls so aufgeschlüsselt sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt wird (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 1336f, angeführte hg. Rechtsprechung).In einem Verfahren betreffend die Kostenvorschreibung nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG muss die verpflichtete Partei konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen und ihr vorgeschriebenen Kosten angeben; den Verpflichteten trifft die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit des vorgeschriebenen Kostenersatzes. Die amtliche Kostenschätzung muss daher jedenfalls so aufgeschlüsselt sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt wird vergleiche die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 1336f, angeführte hg. Rechtsprechung).
Die BH übermittelte den Beschwerdeführern die von ihr auf Basis des aufgeschlüsselten Kostenvoranschlages der Fa. B. erstellte Kostenschätzung weder im Verfahren vor der Vollstreckungsbehörde erster Instanz noch nahm sie in ihren Bescheiden vom 27. Jänner 2003 darauf Bezug.
Dagegen wandten sich die Beschwerdeführer in ihrer Berufung mit dem Vorbringen, dass die Kostenschätzung nicht nachvollziehbar und jedenfalls zu hoch sei. Mehr konnten sie auf Grund ihres zu diesem Zeitpunkt gegebenen Informationsstands auch gar nicht sagen. Die belangte Behörde brachte auch im Berufungsverfahren den Beschwerdeführern den Kostenvoranschlag nicht zu Kenntnis; sie ging davon aus, dass der der BH unterlaufene Verfahrensmangel (allein) durch die Möglichkeit der Berufungserhebung geheilt sei.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist jedoch eine Heilung der Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Parteiengehör nicht erfolgt. Die belangte Behörde zitiert aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bzw. durch die Möglichkeit geheilt sei, im Berufungsverfahren alles vorzubringen (so in dem von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 94/15/0060, und in dem dort zitierten Erkenntnis vom 23. Dezember 1991, Zl. 88/17/0010). Diese Aussage trifft aber nur auf Fälle zu, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden war, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Ist dies aber nicht geschehen, d.h. ist der Begründung des Bescheides erster Instanz - wie im hier vorliegenden Fall - das Ergebnis des Beweisverfahrens nicht zu entnehmen, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, ihrerseits Parteiengehör zu gewähren. Der der BH unterlaufene Verfahrensfehler ist daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde im Berufungsverfahren nicht saniert worden.
Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall Gelegenheit einräumen müssen, zu den Grundlagen der vorgeschriebenen Kosten Stellung zu nehmen und sich mit einer allfälligen Stellungnahme auseinander zu setzen gehabt. Dieser Verfahrensmangel erweist sich als wesentlich, weil die Beschwerdeführer in der Beschwerde konkret darlegen, was sie im Falle einer solchen Bekanntgabe vorgebracht hätten. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften bezüglich Spruchpunkt II. zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können.Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall Gelegenheit einräumen müssen, zu den Grundlagen der vorgeschriebenen Kosten Stellung zu nehmen und sich mit einer allfälligen Stellungnahme auseinander zu setzen gehabt. Dieser Verfahrensmangel erweist sich als wesentlich, weil die Beschwerdeführer in der Beschwerde konkret darlegen, was sie im Falle einer solchen Bekanntgabe vorgebracht hätten. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können.
Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang seines Spruchpunktes II gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang seines Spruchpunktes römisch zwei gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Wien, am 25. März 2004