Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.2004

Geschäftszahl

2003/07/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0042 E 25. Juni 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Kostenvorauszahlungsaufträge sind keine Vollstreckungsverfügungen im Sinne des Paragraph 10, VVG. Für sie gilt daher weder die Beschränkung auf die Berufungsgründe des Paragraph 10, Absatz 2, VVG noch die Einschränkung der Anwendbarkeit des AVG auf die Vorschriften des ersten und vierten Teiles des AVG (Hinweis E 6.6.1989, 84/05/0035, VwSlg 12942 A/1989).