Verwaltungsgerichtshof
25.03.2004
2003/07/0062
GRS wie 2000/07/0254 E 22. Februar 2001 RS 1
Die Anordnung der Ersatzvornahme setzt einen vollstreckbaren Titelbescheid voraus. Zur Vollstreckbarkeit gehört auch die ausreichende Bestimmtheit des Titelbescheides.