Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/03/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/03/0023

Entscheidungsdatum

30.04.2003

Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten

Norm

JagdG Krnt 2000 §10;
JagdG Krnt 2000 §11;
JagdRallg;

Rechtssatz

Bescheide gemäß Paragraphen 10 und 11 Krnt JagdG 2000 (betreffend den Anschluss und die Abrundung von Jagdgebieten) erfolgen auf der Grundlage rechtskräftig festgestellter Gemeindejagd- und Eigenjagdgebiete. Dies muss daraus abgeleitet werden, dass Regelungsgegenstand der Paragraphen 10 und 11 leg. cit. der Anschluss von Grundflächen an Jagdgebiete bzw. die Abrundung von Jagdgebieten ist. Der Gesetzgeber kann dabei nur rechtmäßige und damit letztlich rechtskräftig festgestellte Jagdgebiete gemeint haben, denen im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes Grundflächen angeschlossen oder für die (bzw. von denen) Grundflächen abgerundet werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. November 1991, Zl. 91/19/0121).

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030023.X01

Im RIS seit

13.06.2003

Dokumentnummer

JWR_2001030023_20030430X01

Rechtssatz für 2001/03/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/03/0023

Entscheidungsdatum

30.04.2003

Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z3;
JagdG Krnt 2000 §10;
JagdG Krnt 2000 §11;
JagdRallg;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Wird auf Grund einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof eine Gemeindejagd- oder Eigenjagdfeststellung aufgehoben und ist der Umfang des Jagdgebietes neu festzulegen, dann stellt diese Änderung für Verfahren gemäß den Paragraphen 10 und 11 Krnt JagdG 2000, sofern sie wesentlich ist, einen Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG dar.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030023.X02

Im RIS seit

13.06.2003

Dokumentnummer

JWR_2001030023_20030430X02

Rechtssatz für 2001/03/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/03/0023

Entscheidungsdatum

30.04.2003

Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §10 Abs1 lita;
JagdRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Mitbeteiligten haben in Bezug auf mehrere Grundstücke gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Krnt JagdG 2000 einen Antrag auf Anschluss dieser Grundstücke zu ihrem Eigenjagdgebiet gestellt. Mit der Feststellung, dass diese Grundstücke in ein Gemeindejagdgebiet fallen, verlieren diese Grundflächen die Qualifikation als Anschlussflächen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Krnt JagdG 2000 und werden die Mitbeteiligten dadurch bei unrichtiger Anwendung in ihrem Recht auf Anschluss von nicht zu einem Jagdgebiet gehörenden jagdlich nutzbaren Grundstücken gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Krnt JagdG 2000 verletzt vergleiche in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0131). Daher Berufungslegitimation der Mitbeteiligten gegeben.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030023.X03

Im RIS seit

13.06.2003

Dokumentnummer

JWR_2001030023_20030430X03

Rechtssatz für 2001/03/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/03/0023

Entscheidungsdatum

30.04.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0018 E 25. Oktober 1994 VwSlg 14150 A/1994 RS 4

Stammrechtssatz

Wenn ein Berufungsvorbringen deutlich erkennen läßt, daß und aus welchen Gründen die Berufungswerber mit der Entscheidung der Erstbehörde nicht einverstanden waren, ergibt sich auch ohne formellen Berufungsantrag zweifelsfrei, was sie mit ihrer Berufung anstrebten, nämlich eine Entscheidung in ihrem Sinn. Damit ist dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages iSd Paragraph 63, Absatz 3, AVG Rechnung getragen (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S 492).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030023.X04

Im RIS seit

13.06.2003

Dokumentnummer

JWR_2001030023_20030430X04

Rechtssatz für 2001/03/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2001/03/0023

Entscheidungsdatum

30.04.2003

Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten

Norm

JagdG Krnt 2000 §7 Abs2;
JagdRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass für die Frage des Vorliegens eines ähnlichen Grundstückes im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Krnt JagdG 2000 der Bewuchs allein nicht als maßgeblich angesehen werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2000/03/0267). Aus dieser Judikatur ergibt sich auch, dass die Frage einer "ähnlichen Grundfläche" gemäß Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes einer Grundfläche im Zusammenhang mit der Frage der danach nicht gegebenen Möglichkeit eines geordneten Jagdbetriebes zu beantworten ist vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0131).

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030023.X05

Im RIS seit

13.06.2003

Dokumentnummer

JWR_2001030023_20030430X05

Rechtssatz für 2001/03/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2001/03/0023

Entscheidungsdatum

30.04.2003

Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten

Norm

JagdG Krnt 2000 §7 Abs2;
JagdRallg;

Rechtssatz

Die Meinung, eine Grundfläche nach Paragraph 7, Absatz 2, Krnt JagdG 2000 setze voraus, dass diese Grundfläche zwischen getrennt liegenden Grundstücken eines Eigenjagdgebietes liege (und durch ihre Länge den Zusammenhang nicht herstelle), findet schon im Wortlaut der Bestimmung keine Deckung.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030023.X06

Im RIS seit

13.06.2003

Dokumentnummer

JWR_2001030023_20030430X06

Entscheidungstext 2001/03/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2001/03/0023

Entscheidungsdatum

30.04.2003

Index

L65000 Jagd Wild;
L65002 Jagd Wild Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §69 Abs1 Z3;
JagdG Krnt 2000 §10 Abs1 lita;
JagdG Krnt 2000 §10;
JagdG Krnt 2000 §11;
JagdG Krnt 2000 §7 Abs2;
JagdRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der Gemeinde F, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A/VII, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 4. Dezember 2000, Zl. KUVS-K1-1314/4/00, betreffend Feststellung eines Gemeindejagdgebietes gemäß Krnt. JagdG (mitbeteiligte Parteien:

1. G und 2. W, beide in Taxenbach, beide vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 28. Dezember 1999 stellte die beschwerdeführende Gemeinde den Antrag auf Zerlegung des Gemeindejagdgebietes in zwei Teile, und zwar in das Gemeindejagdgebiet F römisch eins und F römisch zwei gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Krnt. Jagdgesetz. Der bisherige Grenzverlauf zwischen den beiden Gemeindejagdgebieten habe sich bestens bewährt und solle beibehalten werden. Lediglich die bisher zum Eigenjagdgebiet "K" (auf dem die Mitbeteiligten jagdberechtigt sind) und zum Gemeindejagdgebiet "G" zugeschlagenen Grundflächen im Gesamtausmaß von rd. 23,53 ha ( die Grundstücke Nr. 439/13 bis Nr. 439/15 einerseits und Nr. 439/2 bis Nr. 439/11 andererseits, zwischen denen die Grundstücke des Zweitmitbeteiligten Nr. 439/12 - der Länge nach angrenzend an die Grundstücke Nr. 439/13 bzw. Nr. 439/11 - und Nr. 439/16 - der Länge nach angrenzend an das Grundstück Nr. 439/15 - gelegen sind) sollten bei der nächsten Jagdgebietsfeststellung beim Gemeindejagdgebiet F römisch eins verbleiben.

Mit Schreiben vom 19. Jänner 2000 suchten die Mitbeteiligten betreffend das östlich an die Gemeindejagd F römisch eins angrenzende Eigenjagdgebiet K um Jagdgebietsfeststellung an (sie waren schon bisher auf diesem Gebiet jagdausübungsberechtigt). U.a. fielen in dieses beantragte Eigenjagdgebiet als zusammenhängende Grundstücke im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Krnt. Jagdgesetz die bereits erwähnten Grundstücke Nr. 439/12 und Nr. 439/16. Dieser Antrag enthält auch den "Einschlussantrag" zur EZ 145 KG U, betreffend die Grundparzellen 439/13 bis 439/15 (diese drei Grundparzellen wären bereits ein Einschluss zu ihrem Jagdgebiet im Ausmaß von 7,4345 ha) und betreffend die Parzellen Nr. 439/2 bis 439/11. Die drei Grundparzellen Nr. 439/13 bis 15 liegen zwischen den genannten Grundstücken Nr. 439/12 und Nr. 439/16 des Zweitmitbeteiligten. Die Grundstücke Nr. 439/2 bis Nr. 439/11 sind nebeneinander nach dem Grundstück Nr. 439/12 in südlicher Richtung gelegen.

Mit Schreiben vom 8. März 2000 legte die beschwerdeführende Gemeinde zu ihrem Antrag verschiedene Unterlagen (u.a. Lageplan über die Jagdgebiete, Beschreibung der Gemeindejagdgebiete) vor und beantragte bestimmte Abrundungen der beiden Gemeindejagdgebiete. Im Zusammenhang mit den beantragten Abrundungen wurde ausgeführt, dass hinkünftig nach den Vorstellungen des Gemeinderates der Beschwerdeführerin keine Abrundungen vom Gemeindejagdgebiet F römisch eins an das Eigenjagdgebiet K und das Gemeindejagdgebiet G erfolgen sollten. Es sei das Bestreben der Gemeinde, die beiden Grundstücke der Eigenjagd K, und zwar Nr. 439/12 und 439/16 KG U, im Gesamtausmaß von 4,3718 ha in das Gemeindejagdgebiet F römisch eins "einzuschließen", zumal die beiden Grundstücke dieses Gemeindejagdgebiet durchtrennten.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 7. Juli 2000 wurden die im Eigentum der Mitbeteiligten stehenden zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke in der EZ 145 KG U (Ausmaß 123,2086 ha) und KG W (im Ausmaß von 0,8704 ha, Gesamtflächenausmaß daher 124,0790 ha) für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd, das ist vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2010, als Eigenjagdgebiet K anerkannt (Spruchpunkt 1.). In Spruchpunkt 2. wurde ausgesprochen, dass über die beantragte Anschluss- und Abrundungsfläche im Ausmaß von 23,5403 ha ein gesonderter Bescheid ergehen werde. Von dieser Eigenjagdgebietsfeststellung sind die im Eigentum des Zweitmitbeteiligten stehenden Grundstücke Nr. 439/12 und 439/16 KG U erfasst (das Grundstück Nr. 439/12 hat eine Länge von ca. 440 m und eine Breite zwischen ca. 40 und 44 m, das Grundstück Nr. 439/16 eine Länge von ca. 492 m und eine Breite zwischen ca. 40 bis 60 m).

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 8. August 2000 wurden in Spruchpunkt 1. die in der Gemeinde der Beschwerdeführerin nach Feststellung der Eigenjagdgebiete T, K und Th verbleibenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2010 festgestellt:

"1.) Gemeindejagdgebiet 134/148 F römisch eins

KG F

869,9254 ha

KG St. M

940,7847 ha

KG U

325,9209 ha

Ausmaß

2136,6313 ha

Grenzverlauf:

Beginnend ab der Eisenbahnbrücke (Feistritzbach) westlich des Gasthofes 'J' entlang des Feistritzbaches bachaufwärts bis R. Ab der Schmelz bildet die Jagdgrenze der alte Weg in Richtung B bis zur Grenze des EJ-Gebietes 'K'. Von hier aus in südwestlicher Richtung entlang der EJ-Grenze 'K' (ausgenommen die Grundstücke 439/12 und 439/16) bis zur Gemeindegrenze (= südlichster Punkt des Grundstückes 439/2 KG U). Ab hier bildet die Gemeindegrenze zu G, E und B bis zum Bahnhof B (Personalhaus) zugleich die Jagdgrenze. Weiters in westlicher Richtung die Bahnstrecke B-I bis zum Ausgangspunkt in G.

"2.) Gemeindejagdgebiet 135/148 F römisch zwei

KG F

369,3303 ha

KG P

437,9766 ha

KG U

1143,5305 ha

Ausmaß

1950,8374 ha

Grenzverlauf:

Beginnend ab der Eisenbahnbrücke (Feistritzbach) westlich des Gasthofes 'J' in östlicher Richtung entlang der Bahnstrecke B-I bis zur Gemeindegrenze zu B. Ab hier bildet die Gemeindegrenze bis zur Grenze der EJ 'Th' zugleich die Jagdgrenze. Weiter die EJ-Grenze 'Th' und die EJ-Grenze 'K' bis zum alten Weg in Richtung B. Ab hier in nördliche Richtung der alte Berghausweg bis in die Schmelz und weiters der Feistritzbach bis zum Ausgangspunkt in G (Eisenbahnbrücke)."

Gemäß Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wird über die von der beschwerdeführenden Gemeinde beantragten Abrundungsflächen ein gesonderter Bescheid ergehen.

In diesem Bescheid wurde zu Spruchpunkt 1. in Bezug auf die im Eigentum des Zweitmitbeteiligten stehenden Grundstücke Nr. 439/12 und Nr. 439/16 ausgesprochen, dass sie nach dem eingeholten Gutachten auf Grund ihres Umfanges und ihrer Gestalt allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatteten und gemäß Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. durch ihre Breite den Zusammenhang des Gemeindejagdgebietes F römisch eins nicht unterbrechen würden. Das vorliegende Jagdgebiet ende daher an der Gemeindegrenze (südlichster Punkt des Grundstückes Nr. 439/2: die genannten Grundstücke Nr. 439/2 bis Nr. 439/11 und Nr. 439/13 bis Nr. 439/15 fielen danach in die Gemeindejagd F römisch eins). Die beiden Grundstücke Nr. 439/12 und Nr. 439/16 würden mit gesondertem Bescheid gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, K-JG 2000 an die Gemeindejagd F römisch eins angeschlossen.

Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gemeinde am 11. August 2000, den Mitbeteiligten am 6. Oktober 2000 zugestellt. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2000 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt am 17. Oktober 2000) wurde von den Mitbeteiligten folgende Berufung erhoben:

"Betreff: Berufung Bescheid Zahl 6-JG-135/1-2000 Gemeinde F Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit Bescheid v. 7.7.2000 wurde unsere Eigenjagd K 122/148, im gesamten Ausmaß v. 124,0790 ha als zusammenhängendes jagdliches Grundstück anerkannt.

Der Bescheid v. 8.8.2000 Zahl 6-JG-135-1-2000 widerspricht sich zu Bescheid 7.7.2000 Zahl 6-JG-39/1-2000. Im Bescheid Zahl 6-JG-135/1- 2000 unter Spruch 1 wird eine zusammenhängende Fläche der Gemeindejagd F angegeben was jedoch nicht richtig ist.

Die Grundstücke 439/12 u. 439/16 das Gemeindejagd-Grundstück 2x durchtrennt. Wir sehen daher nicht ein, dass unsere zusammenhängenden Grundstücke uns zur jagdlichen Ausübung genommen werden. Keinen Grund sehen wir für diese Veränderung da es bei der Bejagung der letzten Jagdperiode keinerlei Probleme gab. Wenn uns die zwei Parzellen weggenommen werden, wird zwischen 2 Jagdgebieten ein drittes Jagdgebiet hineingeschoben, das nach obenhin nicht bejagdbar ist und von vornherein zu Problemen führt. Wir sind behördlich verpflichtet die halben Kosten des Gutachters

v. Hr. Dr. S zu bezahlen wurden jedoch zur Begehung u. Bestandsaufnahme nicht verständigt od. zur Kenntnis gesetzt. Das Gutachten beinhaltet auch falsche Angaben entspricht einiges nicht der Wahrheit, daher wird von uns ein zweites Gutachten eingeholt."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung Folge gegeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid vom 8. August 2000 dahingehend abgeändert:

"In Stattgebung der Berufung wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Grundstücke 439/13, 439/14, 439/15, 439/2, 439/3, 439/4, 439/5, 439/6, 439/7, 439/8, 439/9, 439/10 und 439/11, alle KG U, im Gesamtausmaß von 23,5403 ha mangels des erforderlichen Zusammenhanges nicht als Bestandteil des Gemeindejagdgebietes 134/148 F römisch eins anerkannt werden.

Die in der KG U liegende Teilfläche beträgt daher 302,3806 ha und reduziert sich das Gesamtausmaß des Gemeindejagdgebietes demnach auf 2.113,0910 ha. Dementsprechend ändert sich auch der umschriebene Grenzverlauf und endet das Gemeindejagdgebiet somit bei dem dem Eigenjagdgebiet K zugehörigen Grundstück 439/16, KG U."

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Mitbeteiligten zusammen mit der Anmeldung zur Jagdgebietsfeststellung einen Anschlussantrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Krnt. JagdG betreffend die an ihr Eigenjagdgebiet angrenzenden Grundstücke 439/13 bis 439/15 und 439/2 bis 439/11, alle KG U, im Gesamtausmaß von 23,5403 gestellt hätten. Da die zum Anschluss beantragten Grundstücke durch den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid ihre Qualifikation als Anschlussflächen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, leg. cit. - da dadurch zu einem Jagdgebiet gehörend - verlören, ergebe sich die Berufungslegitimation somit daraus, dass die Beschwerdeführer durch eine unrichtige Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. im Recht auf Anschluss von nicht zu einem Jagdgebiet gehörenden jagdlich nutzbaren Grundstücken, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufwiesen, im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, leg. cit. verletzt worden sein könnten. Es wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0131, verwiesen.

Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Krnt. JagdG bildeten Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer und ähnliche Grundflächen, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatteten, kein selbstständiges Jagdgebiet; sie unterbrächen durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht; sie stellten durch ihre Länge den Zusammenhang eines Jagdgebietes (Absatz eins,) zwischen getrennt liegenden Grundstücken nicht her.

Seitens der erstinstanzlichen Behörde seien zwei Grundflächen als ähnliche Flächen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Krnt. JagdG qualifiziert worden, die nach Gestalt und Umfang für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatteten. Es handelte sich dabei um die Grundstücke Nr. 439/12 und 439/16 der KG U. Diese Grundstücke seien mit Bescheid vom 7. Juli 2000 bereits als Teil des rechtskräftig festgestellten Eigenjagdgebietes der Beschwerdeführer anerkannt worden. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Grundfläche unter Paragraph 7, Absatz 2, Krnt. JagdG falle, sei ihr äußeres Erscheinungsbild in der Natur maßgebend. Erst dann, wenn auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes in der Natur das Vorliegen einer Wegen, Eisenbahngrundstücken, fließenden und stehenden Gewässern ähnlichen Grundfläche im Sinne des ersten Halbsatzes des ersten Satzes des Paragraph 7, Absatz 2, Krnt. JagdG zu bejahen sei, sei unter Zuziehung eines jagdfachlichen Sachverständigen zu prüfen, ob auf dieser für sich allein ein geordneter Jagdbetrieb gewährleistet sei. Bei den streitgegenständlichen Grundparzellen handle es sich, wie dem Befund des Sachverständigen Dr. S. zu entnehmen sei, um Waldflächen mit einem entsprechenden forstlichen Bewuchs. Sie seien somit auf Grund ihres äußeren Erscheinungsbildes in der Natur keine Wege, Eisenbahngrundstücken, fließenden und stehenden Gewässern ähnliche Grundflächen im Sinne des ersten Halbsatzes des ersten Satzes des Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. Damit könnte aber auch eine Beurteilung dahin, ob auf diesen Flächen für sich allein ein geordneter Jagdbetrieb gewährleistet sei, unterbleiben. Dies sei von der erstinstanzlichen Behörde insoweit verkannt worden, als sie die vom Sachverständigen unzulässigerweise vorgenommene Beantwortung der Rechtsfrage und die darauf aufbauende, das Vorliegen eines geordneten Jagdbetriebes verneinende Sachverständigenbeurteilung ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt habe.

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass somit durch die dem rechtskräftig festgestellten Eigenjagdgebiet der Mitbeteiligten zugehörigen Grundparzellen Nr. 439/12 und 439/16 KG U das Gemeindejagdgebiet in diesem Bereich unterbrochen werde. Daraus folge aber, dass die im Spruch angeführten Grundstücke im Gesamtausmaß von 23,5403 ha zu Unrecht als zum Gemeindejagdgebiet F römisch eins gehörig anerkannt worden seien. Daraus folge auch notwendig, dass für eine vom Vertreter der belangten Behörde in der öffentlichen Verhandlung dargelegte Entscheidung im Rahmen eines Paragraph 10, Krnt. JagdG-Verfahrens hinsichtlich der Grundstücke Nr. 439/12 und 439/16 KG U für die erste Instanz kein Raum sei. Dadurch verringere sich bei einer dementsprechenden Änderung des Grenzverlaufes das Flächenausmaß des Gemeindejagdgebietes F römisch eins auf 2113,0910 ha. Das Gemeindejagdgebiet ende somit bei dem dem Eigenjagdgebiet K zugehörigen Grundstück Nr. 439/16 KG U.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Unzuständigkeit der Behörde geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die Mitbeteiligten - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 5, Krnt. Jagdgesetz 2000 - K-JG, Landesgesetzblatt Nr. 21, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer gehörende, zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 ha.

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, K-JG bilden die in einer Gemeinde liegenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören und ein Mindestausmaß von 500 ha erreichen, das Gemeindejagdgebiet.

Nach Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. können auf Antrag der Gemeinde mehrere Gemeindejagdgebiete gebildet werden (Paragraph 9, Absatz 5,), wenn für jedes Jagdgebiet die Voraussetzungen des Absatz eins, zutreffen und wenn nicht die Interessen an einer großflächigen jagdlichen Bewirtschaftung zur Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden entgegenstehen.

Paragraph 7, leg. cit. sieht betreffend den Zusammenhang und die jagdliche Nutzbarkeit von Grundflächen Folgendes vor:

"§ 7

Zusammenhang und jagdliche Nutzbarkeit von Grundflächen

  1. Absatz eins,Als zusammenhängend im Sinne der Paragraphen 5 und 6 gelten Grundflächen, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend.
  2. Absatz 2,Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer und ähnliche Grundflächen, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, bilden kein selbstständiges Jagdgebiet; sie unterbrechen durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht; sie stellen durch ihre Länge den Zusammenhang eines Jagdgebietes (Absatz eins,) zwischen getrennt liegenden Grundstücken nicht her. Werden diese Grundflächen nicht von einem Jagdgebiet umschlossen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf das räumliche Naheverhältnis festzustellen, welchem Jagdausübungsberechtigten auf diesen Grundflächen das Recht nach Paragraph 15, Absatz 5, zusteht.
  3. Absatz 3,..."

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, K-JG werden die Jagdgebiete durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd (Paragraph 17, Absatz eins,) festgestellt.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, K-JG hat die Bezirksverwaltungsbehörde zwölf Monate vor Ablauf der Pachtzeit der Gemeindejagd an ihrem Amtssitz und in der Gemeinde eine Kundmachung zu erlassen, mit welcher die Grundeigentümer, die für die kommende Pachtzeit die Befugnis zur Eigenjagd (Paragraph 5,) beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch - ausgenommen die Fälle nach Absatz 4, - binnen sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden und zu begründen.

Nach Paragraph 9, Absatz 3, K-JG hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Kundmachung im Sinne des Absatz 2, jenen Grundeigentümern zuzustellen, die in der laufenden Jagdpachtzeit das Eigenjagdrecht auf Grundstücken ausüben, die an das Gemeindejagdgebiet angrenzen. Die Frist zur Abgabe einer Erklärung im Sinne des Absatz 2, ist für diese Grundeigentümer mit mindestens sechs Wochen nach der Zustellung der Kundmachung festzusetzen.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, K-JG hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der in den Absatz 2 und 3 festgelegten Fristen festzustellen,

a) welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),

b) dass die verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche unter den Voraussetzungen des Paragraph 6, ein Gemeindejagdgebiet oder mehrere Gemeindejagdgebiete bilden.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, K-JG sind benachbarten Jagdgebieten von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb u.a. anzuschließen:

"a) nicht zu einem Jagdgebiet gehörende jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, sowie Grundflächen, die jagdlich nicht nutzbar sind, weil sie nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bieten, sofern die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz nicht verletzt werden.

...

c) Grundflächen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2,; ..."

Die Mitbeteiligten machen in ihrer Gegenschrift in prozessualer Hinsicht geltend, dass der vorliegenden Entscheidung die Rechtskraft der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 9. Jänner 2001 und vom 7. Juli 2000 entgegenstünde. Mit dem erstgenannten Bescheid seien die Grundstücke Nr. 439/13 bis Nr. 439/15 dem Eigenjagdgebiet der Mitbeteiligten ("K") bzw. die Grundstücke Nr. 439/2 bis Nr. 439/11 dem Gemeindejagdgebiet G gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, K-JG angeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin, der dieser Bescheid zugestellt worden sei, habe dagegen kein Rechtsmittel ergriffen. Dieser Bescheid sei daher rechtskräftig geworden. Mit dem zweitgenannten Bescheid seien die Grundstücke Nr. 439/12 und Nr. 439/16 als zusammenhängend, zum Eigenjagdgebiet "K" gehörig und jagdlich nutzbar festgestellt worden.

Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht in einer dazu erfolgten Stellungnahme vertritt, erfolgen Bescheide gemäß Paragraphen 10 und 11 K-JG (betreffend den Anschluss und die Abrundung von Jagdgebieten) auf der Grundlage rechtskräftig festgestellter Gemeindejagd- und Eigenjagdgebiete. Dies muss daraus abgeleitet werden, dass Regelungsgegenstand der Paragraphen 10 und 11 leg. cit. der Anschluss von Grundflächen an Jagdgebiete bzw. die Abrundung von Jagdgebieten ist. Der Gesetzgeber kann dabei nur rechtmäßige und damit letztlich rechtskräftig festgestellte Jagdgebiete gemeint haben, denen im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes Grundflächen angeschlossen oder für die (bzw. von denen) Grundflächen abgerundet werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. November 1991, Zl. 91/19/0121). Wird auf Grund einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof eine Gemeindejagd- oder Eigenjagdfeststellung aufgehoben und ist der Umfang des Jagdgebietes neu festzulegen, dann stellt diese Änderung für Verfahren gemäß die Paragraphen 10 und 11 K-JG, sofern sie wesentlich ist, einen Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG dar. Die Rechtskraft des angeführten Anschlussbescheides kann einer Erledigung im vorliegenden Fall somit nicht entgegenstehen. Aber auch im Hinblick auf den ins Treffen geführten Eigenjagdgebietsfeststellungsbescheid des Eigenjagdgebietes "K" stellt sich kein Problem der Bindungswirkung im vorliegenden Beschwerdeverfahren, weil einerseits das Eigenjagdgebiet "K" (mit den Grundstücken Nr. 439/12 und Nr. 439/16) und andererseits die beiden Gemeindejagdgebiete der Beschwerdeführerin festgestellt wurde bzw. wurden und in den beiden Verwaltungsverfahren somit nicht über dieselbe Sache entschieden wurde. Gegenstand der Feststellung des Gemeindejagdgebiets können gemäß Paragraph 6, Absatz eins, K-JG rechtens immer nur Grundflächen sein, die nicht zu einer Eigenjagd gehören.

Weiters ist festzustellen, dass die verfahrensgegenständliche Berufung der Mitbeteiligten - wie sich dies aus den Akten ergibt - rechtzeitig erhoben wurde. Der erstinstanzliche Bescheid vom 8. August 2000 wurde den Mitbeteiligten am 6. Oktober 2000 zugestellt. Ihre Berufung wurde innerhalb der darauf folgenden 14- tägigen Berufungsfrist (Einlangen bei der erstinstanzlichen Behörde am 17. Oktober 2000) erhoben.

Die belangte Behörde ist auch zutreffend von der Berufungslegitimation der Mitbeteiligten ausgegangen. Die Mitbeteiligten haben in Bezug auf mehrere Grundstücke gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, K-JG einen Antrag auf Anschluss dieser Grundstücke zu ihrem Eigenjagdgebiet gestellt. Mit der Feststellung, dass diese Grundstücke in ein Gemeindejagdgebiet fallen, verlieren diese Grundflächen die Qualifikation als Anschlussflächen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, K-JG und werden die Mitbeteiligten dadurch bei unrichtiger Anwendung in ihrem Recht auf Anschluss von nicht zu einem Jagdgebiet gehörenden jagdlich nutzbaren Grundstücken gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, K-JG verletzt vergleiche in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0131).

Die Beschwerdeführerin ist auch nicht im Recht, wenn sie meint, die verfahrensgegenständliche, eingangs erwähnte Berufung enthalte keinen begründeten Berufungsantrag. Gemäß der hg. Judikatur vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, Zl. 93/07/0018) ergibt sich dann, wenn ein Berufungsvorbringen deutlich erkennen lässt, dass und aus welchen Gründen die Berufungswerber mit der Entscheidung der Erstbehörde nicht einverstanden sind, auch ohne formellen Berufungsantrag zweifelsfrei, was sie mit ihrer Berufung anstrebten, nämlich eine Entscheidung in ihrem Sinn. Damit ist nach dieser Judikatur dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages im Sinne des Paragraph 63, Absatz 3, AVG entsprochen. In diesem Sinne hat die vorliegende, eingangs wiedergegebene Berufung deutlich erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen die Mitbeteiligten mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht einverstanden waren.

Weiters macht die beschwerdeführende Gemeinde geltend, die belangte Behörde sei bei ihrer Entscheidung über die durch den Antrag und die Entscheidung der Behörde erster Instanz bestimmte "Sache" hinausgegangen. Die Sache sei durch Paragraph 9, Absatz 5, Litera b, K-JG genau bestimmt. Über den Anschlussantrag der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, K-JG betreffend die an die Eigenjagd der Mitbeteiligten angrenzenden Grundstücke 439/2 bis 439/15 (ausgenommen 439/12) KG U stehe der Berufungsbehörde eine Entscheidung nicht zu, weil dieser Antrag der mitbeteiligten Parteien noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei.

Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides vom 8. August 2000 war die Feststellung der Gemeindejagdgebiete der Beschwerdeführerin betreffend die nach Feststellung der Eigenjagdgebiete T, K und Th verbleibenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5, Litera b, K-JG. Die belangte Behörde vertrat dabei über die zusammenhängenden Grundstücke eine andere Auffassung als die Behörde erster Instanz, was zu einer flächenmäßigen Reduzierung des Gemeindejagdgebietes F römisch eins führte. Die belangte Behörde hat damit nicht - wie die beschwerdeführende Gemeinde meint - über den von den Mitbeteiligten gestellten Anschlussantrag im Hinblick auf die von der belangten Behörde aus der erstinstanzlichen Entscheidung herausgenommenen Grundstücke entschieden. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die "Sache" der erstinstanzlichen Entscheidung nicht überschritten.

Weiters meint die beschwerdeführende Gemeinde, die belangte Behörde sei offensichtlich unzuständig. Ein Gegenantrag der mitbeteiligten Parteien, den Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde auf Feststellung des in Rede stehenden Gemeindejagdgebietes zum Teil, nämlich hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke, abzuweisen, liege nicht vor.

Dem kann gleichfalls nicht zugestimmt werden. Mit der von den Mitbeteiligten erhobenen Berufung wurde der mit dem erstinstanzlichen Bescheid festgelegte Umfang des Gemeindejagdgebietes F römisch eins bekämpft. Maßgeblicher Gegenstand einer solchen Jagdgebietsfeststellung ist ohne Frage die Festlegung des Umfanges des Jagdgebietes.

Die Beschwerdeführerin rügt weiters die Ansicht der belangten Behörde, Waldflächen fielen nicht unter den Begriff "ähnliche Grundflächen" gemäß Paragraph 7, Absatz 2, K-JG. Es sei neben dem äußeren Erscheinungsbild der Grundflächen in der Natur deren Eignung für einen geordneten Jagdbetrieb notwendig, um als normale Grundfläche gemäß Paragraph 5, K-JG zu gelten.

Die Beschwerdeführerin ist im Recht, wenn sie die Ansicht vertritt, allein aus dem Umstand, dass eine bestimmte, schmale, lang gestreckte Grundfläche - und insoweit einer einem Weg oder einem Eisenbahngrundstück in der Gestalt und Form ähnlichen Grundfläche - einen Wald trägt, kann nicht geschlossen werden, dass keine ähnliche Grundfläche im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz K-JG vorliegt vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2000/03/0267). In dem zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass für die Frage des Vorliegens eines ähnlichen Grundstückes im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. der Bewuchs allein nicht als maßgeblich angesehen werden kann. Aus dieser Judikatur ergibt sich auch, dass die Frage einer "ähnlichen Grundfläche" gemäß Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. - worauf die Beschwerdeführerin zutreffend verweist - auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes einer Grundfläche im Zusammenhang mit der Frage der danach nicht gegebenen Möglichkeit eines geordneten Jagdbetriebes zu beantworten ist vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0131). Ausgehend von ihrer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht hat die belangte Behörde aber eine Beurteilung dieser letzteren Frage unterlassen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in dieser Hinsicht als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die Meinung der mitbeteiligten Partei, eine Grundfläche nach Paragraph 7, Absatz 2, K-JG setze voraus, dass diese Grundfläche zwischen getrennt liegenden Grundstücken eines Eigenjagdgebietes liege (und durch ihre Länge den Zusammenhang nicht herstelle), findet schon im Wortlaut der Bestimmung keine Deckung.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 30. April 2003

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030023.X00

Im RIS seit

13.06.2003

Dokumentnummer

JWT_2001030023_20030430X00