Verwaltungsgerichtshof
30.04.2003
2001/03/0023
GRS wie 93/07/0018 E 25. Oktober 1994 VwSlg 14150 A/1994 RS 4
Wenn ein Berufungsvorbringen deutlich erkennen läßt, daß und aus welchen Gründen die Berufungswerber mit der Entscheidung der Erstbehörde nicht einverstanden waren, ergibt sich auch ohne formellen Berufungsantrag zweifelsfrei, was sie mit ihrer Berufung anstrebten, nämlich eine Entscheidung in ihrem Sinn. Damit ist dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages iSd Paragraph 63, Absatz 3, AVG Rechnung getragen (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S 492).