Verwaltungsgerichtshof
30.04.2003
2001/03/0023
Die Mitbeteiligten haben in Bezug auf mehrere Grundstücke gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Krnt JagdG 2000 einen Antrag auf Anschluss dieser Grundstücke zu ihrem Eigenjagdgebiet gestellt. Mit der Feststellung, dass diese Grundstücke in ein Gemeindejagdgebiet fallen, verlieren diese Grundflächen die Qualifikation als Anschlussflächen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Krnt JagdG 2000 und werden die Mitbeteiligten dadurch bei unrichtiger Anwendung in ihrem Recht auf Anschluss von nicht zu einem Jagdgebiet gehörenden jagdlich nutzbaren Grundstücken gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Krnt JagdG 2000 verletzt vergleiche in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0131). Daher Berufungslegitimation der Mitbeteiligten gegeben.