Verwaltungsgerichtshof
30.04.2003
2001/03/0023
Wird auf Grund einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof eine Gemeindejagd- oder Eigenjagdfeststellung aufgehoben und ist der Umfang des Jagdgebietes neu festzulegen, dann stellt diese Änderung für Verfahren gemäß den Paragraphen 10 und 11 Krnt JagdG 2000, sofern sie wesentlich ist, einen Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG dar.