Verwaltungsgerichtshof
30.04.2003
2001/03/0023
Bescheide gemäß Paragraphen 10 und 11 Krnt JagdG 2000 (betreffend den Anschluss und die Abrundung von Jagdgebieten) erfolgen auf der Grundlage rechtskräftig festgestellter Gemeindejagd- und Eigenjagdgebiete. Dies muss daraus abgeleitet werden, dass Regelungsgegenstand der Paragraphen 10 und 11 leg. cit. der Anschluss von Grundflächen an Jagdgebiete bzw. die Abrundung von Jagdgebieten ist. Der Gesetzgeber kann dabei nur rechtmäßige und damit letztlich rechtskräftig festgestellte Jagdgebiete gemeint haben, denen im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes Grundflächen angeschlossen oder für die (bzw. von denen) Grundflächen abgerundet werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. November 1991, Zl. 91/19/0121).