Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/09/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/09/0028

Entscheidungsdatum

21.06.2000

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §94;
DO Wr 1966 §117 Abs4;
DO Wr 1966 §117 Abs5;
DO Wr 1994 §79 Abs1 Z2;
DO Wr 1994 §79 Abs3;
DO Wr 1994 §79 Abs4;
DO Wr 1994 §79 Abs5;
DO Wr 1994 §95 Abs1;
DO Wr 1994 §95 Abs4;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Rechtssatz

Die die Verjährung regelnden Vorschriften sind teils materieller, teils formeller Natur. Das folgt aus dem Umstand, dass sie sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche Rechtsfolgen statuieren vergleiche dazu für den Bereich des BDG 1979 Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S 53 f).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090028.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1999090028_20000621X01

Rechtssatz für 99/09/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/09/0028

Entscheidungsdatum

21.06.2000

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

DO Wr 1994;
VwRallg;

Rechtssatz

Grundsätzlich haben die Disziplinarbehörden jenes Verfahrensrecht anzuwenden, welches im Zeitpunkt ihres Tätigwerdens in Geltung steht. In diesem Sinne regeln die formellen Vorschriften den internen behördlichen Verfahrenslauf, wie etwa welche Handlungen welcher Behörde ein Verfahren einleiten und wie es weiterzuführen ist, hingegen die materiellen Vorschriften deren unmittelbare Rechtsfolgen für die Rechtsposition des Disziplinarbeschuldigten, wie etwa auch die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen (hier: in Ermangelung spezifischer Normen ist daher davon auszugehen, dass die Frage der Einleitung des Disziplinarverfahrens und der materiellen Voraussetzungen hierfür nach den Vorschriften der Wr DO 1966 Landesgesetzblatt Nr 37 aus 1967,), hingegen die Frage der formalen Voraussetzungen der Fortführung eines Disziplinarverfahrens nach Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens nach der neuen Rechtslage nach der Wr DO 1994 in der Fassung der (am 17.11.1994 kundgemachten) Wiederverlautbarung, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 1994,, zu beurteilen ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090028.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1999090028_20000621X02

Rechtssatz für 99/09/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/09/0028

Entscheidungsdatum

21.06.2000

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

DO Wr 1994 §79 Abs3;

Rechtssatz

Paragraph 79, Absatz 3, Wr DO 1994 bestimmt, dass dann, wenn seit dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung fünf Jahre verstrichen sind, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf (objektive Verjährung). Da es sich dabei um einen (Strafverlust) Rechtsverlust (des Dienstgebers) - es erlischt die Strafbarkeit des Verhaltens - handelt, ist diese (objektive) Verjährungsfrist als eine materiellrechtliche Vorschrift anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090028.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1999090028_20000621X03

Rechtssatz für 99/09/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

99/09/0028

Entscheidungsdatum

21.06.2000

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

DO Wr 1994;
MRK Art7 Abs1;
VStG §1 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch im Disziplinarverfahren gilt der (strafrechtliche) Grundsatz, dass nur wegen einer Tat bestraft werden darf, die im Zeitpunkt der Tat strafbar war. Ändert sich zwischen der Tat und der Verfolgung die Rechtslage, so gilt im Falle der Strafbarkeit nach beiden Rechtslagen das Günstigkeitsprinzip, das heißt, dass jene Normen zur Anwendung gelangen, die in ihrer Gesamtschau für den Beschuldigten günstiger sind. Dabei sind die alte und die neue Rechtslage einander gegenüberzustellen (hier betreffend die Wr DO 1966 und die Wr DO 1974).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 VwRallg7 Günstigkeitsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090028.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1999090028_20000621X04

Rechtssatz für 99/09/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

99/09/0028

Entscheidungsdatum

21.06.2000

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs3;
DO Wr 1966 §19 Abs1 idF 1979/026;
DO Wr 1966 §20a idF 1979/026;
DO Wr 1966 §57 idF 1988/013;

Rechtssatz

Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergeßlichkeit, sachliche Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit oä (Hinweis E vom 21.3.1991, 91/09/0002). Von der Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Vorgesetzten ist der Beamte nur dann frei, wenn es sich um die Weisung eines unzuständigen Organes oder um eine Weisung handelt, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Von diesen Fällen abgesehen ist der Beamte verpflichtet, alle sonstigen Weisungen, mögen sie im Einzelfall auch gesetzwidrig sein, zu befolgen. Bedenken, die gegen die Zweckmäßigkeit einer Weisung vorgebracht werden, führen nicht die Rechtsfolge des Paragraph 20 a, Absatz 3, Wr DO 1966 herbei (Hinweis E 21.2.1991, 90/09/0064, 0080, zum dem Paragraph 20 a, Absatz 3, Wr DO 1966 vergleichbaren Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090028.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1999090028_20000621X05

Rechtssatz für 99/09/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

99/09/0028

Entscheidungsdatum

21.06.2000

Index

L00049 Amt der Landesregierung Wien
L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

DO Wr 1966 §23a Abs1 idF 1985/046;
GO Mag Wr 1966 §22 Abs1;
GO Mag Wr 1966 §23 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhalt des Paragraph 23 a, Absatz eins, Wr DO 1966 und der Paragraphen 22, Absatz eins und 23 Absatz eins, der Geschäftsordnung für den Magistrat Wien erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass unter DIENSTZEIT nicht nur jene Zeiten der aktiven Arbeitsverrichtung (ARBEITSZEIT), sondern auch die - zur Erhaltung der Arbeitskraft notwendigen - Zeiten der Rekreation (RUHEPAUSEN) verstanden werden müssen. Es steht daher keineswegs im Belieben des einzelnen Bediensteten, während der Rekreationsphasen seinen Arbeitsplatz zu verlassen und einer privaten Arbeit nachzugehen (hier: dass eine Dienstfreistellung für die in der Disziplinaranzeige genannten Zeiten gewährt worden wäre, behauptet der Beschuldigte selbst nicht).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 VwRallg7 Dienstzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090028.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1999090028_20000621X06

Entscheidungstext 99/09/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/09/0028

Entscheidungsdatum

21.06.2000

Index

L00049 Amt der Landesregierung Wien;
L24009 Gemeindebedienstete Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §44 Abs3;
BDG 1979 §94;
DO Wr 1966 §117 Abs4;
DO Wr 1966 §117 Abs5;
DO Wr 1966 §19 Abs1 idF 1979/026;
DO Wr 1966 §20a idF 1979/026;
DO Wr 1966 §23a Abs1 idF 1985/046;
DO Wr 1966 §57 idF 1988/013;
DO Wr 1994 §79 Abs1 Z2;
DO Wr 1994 §79 Abs3;
DO Wr 1994 §79 Abs4;
DO Wr 1994 §79 Abs5;
DO Wr 1994 §95 Abs1;
DO Wr 1994 §95 Abs4;
DO Wr 1994;
GO Mag Wr 1966 §22 Abs1;
GO Mag Wr 1966 §23 Abs1;
MRK Art7 Abs1;
VStG §1 Abs2;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des E in Wien, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien römisch sieben, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission der Bundeshauptstadt Wien (Senat 3) vom 18. November 1998, Zl. MA 2/29/96, betreffend Disziplinarstrafe des Verweises, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der ihm zum Vorwurf gemachten Handlungen als Lohnschlächter im Schlachthof St. Marx in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien.

Zum weiteren Sachverhalt wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnisse vom 16. Jänner 1992, Zl. 91/09/0175 (betreffend Suspendierung) und vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0169 (betreffend Verhandlungsbeschluß) verwiesen.

Am 11. Juni 1991 waren gegen den Beschwerdeführer und andere Personen infolge einer anonymen Anzeige bei der Dienstbehörde wegen des Verdachtes gewerbsmäßigen Bandendiebstahls an Fleisch polizeiliche Ermittlungen eingeleitet worden.

Hinsichtlich dieses Vorwurfes wurde (u. a.) gegen den Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen schweren Bandendiebstahls zur Zl. 6cVr 6144/91, Hv 6479/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien nach gerichtlicher Voruntersuchung am 10. März 1992 Anklage erhoben und ein Strafverfahren durchgeführt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 1995, 6c römisch fünf r 6144/91, Hv 6772/94, wurde der Beschwerdeführer von dem gegen den ihn erhobenen Vorwurf gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Mit dem (den Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0169 bildenden) Verhandlungsbeschluss vom 5. April 1996 wurde dem Beschwerdeführer disziplinär zur Last gelegt, er habe entgegen dem Verbot, während des Dienstes und innerhalb der Dienstgebäude (Arbeitsstätte) einer privater Arbeit nachzugehen,

a) zumindest ab dem Jahr 1986 bis Mai 1991 in seiner ehemaligen Dienststelle im Schlachthof St. Marx in

1030 Wien Viehmarktgasse 5-7 das Fleisch, welches er, wie im Punkt 1 der Disziplinaranzeige der MA 2 vom 12. Oktober 1995 Zl. MA 2/429851 B, dargestellt, widerrechtlich an sich gebracht habe, während der Dienstzeit "nachgeputzt", in Plastiksäcke abgefüllt, zu seinem PKW transportiert und in diesen verladen und

b) zu wiederholten Malen in dem in Punkt 1 der Disziplinaranzeige der MA 2 vom 12. Oktober 1995 angeführten Zeitraum während der Dienstzeit Fleisch, welches er - wie im Punkt 1 der zitierten Disziplinaranzeige dargestellt - widerrechtlich an sich gebracht habe, mit seinem PKW an die im Punkt 1 der zitierten Disziplinaranzeige genannten Fleischhauer ausgeliefert, wobei er jedenfalls am 21. Mai 1991 in der Zeit zwischen 8.10 Uhr und 8.40 Uhr die Fleischhauerei F. F. in 1020 Wien und in der Zeit zwischen 11.16 Uhr und 11.45 die Fleischhauerei K. A. in 1100 Wien mit dem PKW Ford Escort 1300, weiß lackiert, polizeiliches Kennzeichen W 93159, beliefert habe.

Mit Disziplinarerkenntnis vom 23. Mai 1996 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer Disziplinarverhandlung im Sinne des Verhandlungsbeschlusses schuldig erkannt und gemäß Paragraph 103, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, der Dienstordnung 1994 mit der Disziplinarstrafe des Verweises bestraft, weil er dadurch die in Paragraph 18, Absatz eins und 2 zweiter Satz der Dienstordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien - GOM normierten Dienstpflichten verletzt habe.

Die Behörde erster Instanz ging begründend davon aus, entgegen der für die Dienststelle geltenden Weisungen, Abfallfleisch der Tierkörperverwertung zuzuführen, habe der Beschwerdeführer dieses widerrechtlich an sich gebracht, in Plastiksäcke abgefüllt, zu seinem PKW transportiert, in diesen verladen und verkauft. Dieses Verhalten habe er während der Dienstzeit gesetzt, zumal auch bestehende Pausen zur Dienstzeit zu zählen seien.

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch der Disziplinaranwalt Berufung.

Ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung bestätigte die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 18. November 1998 das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 90, Ziffer eins, der Dienstordnung 1994 mit der Maßgabe, dass die Verletzung der Dienstpflichten auf Paragraph 19, Absatz eins und 2 der Dienstordnung 1966 (DO 1966) in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, der GOM gestützt werde, und gab damit beiden Berufungen nicht Folge.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, bereits im erstinstanzlichen Verfahren habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Verhalten der Aneignung und des Verkaufes von im Zuge seiner dienstlichen Tätigkeit angefallenen Fleisches gesetzt habe. Dies sei vom Beschwerdeführer auch in der Berufung gar nicht bestritten worden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers (gemeint: in der Berufung) dass keine "Gustostückerln", sondern ausschließlich "Konfiskat" herausgeschnitten und verkauft worden sei, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, dass es sich dabei um eine herrenlose Sache gehandelt habe, an der Diebstahl nicht möglich sei, könne am Vorliegen der Erfüllung des Tatbestandes keine Zweifel aufkommen lassen. Diese Frage sei lediglich für das gerichtliche Verfahren von Bedeutung. Ebenso könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass die Arbeitspausen nicht als Bestandteil der Dienstzeit anzusehen seien. Die Behörde erster Instanz habe bereits zutreffend erkannt, dass die Arbeitspausen nicht als Unterbrechungen der Dienstzeit zu beurteilen seien, sondern lediglich Zeiträume innerhalb der Dienstzeit darstellten, in welchen eine Arbeitsleistung nicht zu erbringen sei. Paragraph 23, GOM habe für diese Zeiträume jedenfalls uneingeschränkt Geltung. Da die Aneignung und der Verkauf des gegenständlichen Fleisches jedoch keinesfalls dienstliche, sondern private Tätigkeiten in der Dienstzeit dargestellt hätten, sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zu vertreten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend macht.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten insofern verletzt, als die belangte Behörde entgegen der Bestimmung der Paragraphen 19, Absatz eins und 2 DO 1966 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, der GOM und entgegen Paragraph 79, Absatz eins

und 3 DO 1994 (= Paragraph 61, Absatz eins und 3 DO 1966) sowie entgegen

Paragraph 80, Absatz 2, DO 1994 (= Paragraph 62, Absatz 2, DO 1966) über ihn ohne

Berücksichtigung des Freispruchs im Strafverfahren und entgegen den Tatsachenfeststellungen des Strafverfahrens sowie trotz Eintritt der Verjährung die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt habe.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer - aufs Wesentliche zusammengefasst - geltend, er habe das in Rede stehende Fleisch nicht widerrechtlich an sich gebracht, weil es sich dabei nur um "an sich wertlos derelinquierte Sachen, die der Tierkörperverwertung übergeben hätten werden sollen" gehandelt habe. Die Behörden hätte auf Grund eines ordnungsgemäß durchgeführten Beweisverfahrens feststellen müssen, dass es sich bei dem "zugeputzten" Fleisch aus den "Blandernstengeln" nicht nur um Fleisch gehandelt habe, das der Tierkörperverwertung zu überlassen gewesen wäre. Bei diesem Fleisch habe es sich um für den menschlichen Genuss auf Grund des Gesetzes nicht taugliches Fleisch gehandelt. Es sei auch nicht zum Verzehr durch Menschen veräußert worden, sondern als "Hundefutter". Überdies seien dem Dienstgeber Entsorgungskosten erspart worden. Auch hätten die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tätigkeiten entgegen der Annahme der belangten Behörde während der Arbeitszeit gar nicht durchgeführt werden können, weil es sich bei seiner dienstlichen Tätigkeit um Fließbandarbeiten gehandelt habe, die ins Stocken geraten wären, hätte einer der damit befassten Arbeiter eine andere als die ihm zugewiesene Arbeit durchgeführt. Vielmehr habe der Beschwerdeführer die inkriminierten Tätigkeiten in seiner "Freizeit" durchgeführt und sich dabei "vom Grundsatz einer Kostenersparnis für meinen Dienstgeber leiten lassen". Dieses Verhalten sei daher auch nicht unter Paragraph 23, Absatz eins, GOM zu subsumieren, da er die ihm vorgeworfenen Tätigkeiten "in den Pausen vorgenommen" habe. Dies sei im Übrigen auch vom Strafgericht so festgestellt worden, an dessen Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde gemäß Paragraph 80, Absatz 2, DO 1994 gebunden gewesen sei.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird neben diesen Punkten überdies die Verjährung im Sinn des Paragraph 79, Absatz eins und 3 DO 1994 geltend gemacht, da die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten per Ende Mai 1991 als abgeschlossen anzusehen seien, die Disziplinaranzeige jedoch erst am 12. Oktober 1995, mithin mehr als vier Jahre nach Beendigung der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, erstattet worden sei. Der erstinstanzliche Strafbescheid sei am 23. Mai 1996, mithin mehr als fünf Jahre nach Beendigung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung ergangen, sodass bereits Verjährung eingetreten sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zunächst zur Frage der Verjährung:

Voranzustellen ist, dass die die Verjährung regelnden Vorschriften teils materieller, teils formeller Natur sind. Das folgt aus dem Umstand, dass sie sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche Rechtsfolgen statuieren vergleiche dazu für den Bereich des BDG 1979 Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S 53 f).

Grundsätzlich haben die Disziplinarbehörden jenes Verfahrensrecht anzuwenden, welches im Zeitpunkt ihres Tätigwerdens in Geltung steht. In diesem Sinne regeln die formellen Vorschriften den internen behördlichen Verfahrenslauf, wie etwa welche Handlungen welcher Behörde ein Verfahren einleiten und wie es weiterzuführen ist, hingegen die materiellen Vorschriften deren unmittelbare Rechtsfolgen für die Rechtsposition des Disziplinarbeschuldigten, wie etwa auch die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen. In Ermangelung spezifischer Normen ist daher davon auszugehen, dass im Beschwerdefall die Frage der Einleitung des Disziplinarverfahrens und der materiellen Voraussetzungen hierfür nach den Vorschriften der Wiener DO 1966 Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1967,), hingegen die Frage der formalen Voraussetzungen der Fortführung eines Disziplinarverfahrens nach Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens nach der neuen Rechtslage nach der Wiener DO 1994 in der Fassung der (am 17. November 1994 kundgemachten) Wiederverlautbarung, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1994,, zu beurteilen ist.

Nach Paragraph 117, Absatz 5, DO 1966 beginnt die Verjährungsfrist dann, wenn wegen der die Pflichtverletzung begründenden Handlung oder Unterlassung die Anzeige an die Staatsanwaltschaft (Strafgericht) erstattet wurde, erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Magistrat von dem endgültigen Ergebnis des Strafverfahrens oder von der Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Kenntnis erlangt hat.

Da im Beschwerdefall die gerichtlichen Vorerhebungen und die Kenntnis der Dienstbehörde zusammenfallen, ist im Sinne der zuvor zitierten Bestimmung der DO 1966 von der Subsidiarität des Disziplinarverfahrens auszugehen, so dass vor Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens der Lauf der Verjährungsfrist nicht in Gang gesetzt werden konnte. Daher war die subjektive Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Disziplinaranzeigeerstattung am 12. Oktober 1995 noch nicht abgelaufen.

Aber auch nach der neuen Rechtslage wäre die subjektive Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen, gilt doch nach der Anordnung des Paragraph 79, Absatz 5, der DO 1994 das Disziplinarverfahren mit dem Zeitpunkt der ersten vom Magistrat gegen einen bestimmten Beamten als Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Die letzte inkriminierte Handlungen soll der Beschwerdeführer - unbestrittenermaßen - am 21. Mai 1991 gesetzt haben, die erste niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigter in dem diese Handlungen betreffenden Disziplinarverfahren erfolgte durch Organe der Magistratsabteilung 2 - Personalamt am 24. Juni 1991, also etwa einen Monat später. Damit war auch das Disziplinarverfahren rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994 eingeleitet worden.

Paragraph 79, Absatz 3, DO 1994 bestimmt, dass dann, wenn seit dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung fünf Jahre verstrichen sind, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf (objektive Verjährung). Da es sich dabei um einen (Straf-) Rechtsverlust (des Dienstgebers) - es erlischt die Strafbarkeit des Verhaltens - handelt, ist diese (objektive) Verjährungsfrist als eine materiellrechtliche Vorschrift anzusehen. Auch im Disziplinarverfahren gilt der (strafrechtliche) Grundsatz, dass nur wegen einer Tat bestraft werden darf, die im Zeitpunkt der Tat strafbar war. Ändert sich zwischen der Tat und der Verfolgung die Rechtslage, so gilt im Falle der Strafbarkeit nach beiden Rechtslagen das Günstigkeitsprinzip, das heißt, dass jene Normen zur Anwendung gelangen, die in ihrer Gesamtschau für den Beschuldigten günstiger sind. Dabei sind die alte und die neue Rechtslage einander gegenüberzustellen.

Im Beschwerdefall ergibt dies folgendes Bild:

Paragraph 95, Absatz eins, DO 1994 in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1996, normiert im Falle einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens.

Nach der DO 1966 wurde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegenüber einem den selben Sachverhalt betreffenden gerichtlichen Strafverfahren als subsidiär behandelt. Vor Abschluß eines gerichtlichen Strafverfahrens konnte daher die (die objektive und die subjektive) Verjährungsfrist gar nicht beginnen vergleiche den oben bereits zitierten Paragraph 117, Absatz 5, ).

Nach Paragraph 95 A, b, s, 4 DO 1994 in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1996, kann das Disziplinarverfahren (frühestens) weitergeführt werden, nachdem

1. die Mitteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder

2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

Der gerichtliche Freispruch und damit (mangels Anfechtung) die rechtskräftige Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens erfolgte mit (freisprechendem) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 1995. In der Zeit von 10. März 1992 (gerichtliche Anklageerhebung) bis zum rechtskräftigen Freispruch im gerichtlichen Strafverfahren mit Urteil vom 12. Jänner 1995 war daher das gegenständliche Disziplinarverfahren unterbrochen; die Verjährungsfrist konnte auch nach der neuen Rechtslage weder weiter- noch ablaufen. Eine Fortsetzung des Disziplinarverfahrens durch den Verhandlungsbeschluss vom 5. April 1996 wurde damit sowohl nach der alten (Paragraph 117, Absatz 4, DO 1966 - 3 Jahre) als auch nach der neuen (Paragraph 79, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, DO 1994 - 5 Jahre) Rechtslage fristgerecht vorgenommen.

Von einem Ablauf der objektiven Verjährungsfrist kann daher nicht die Rede sein. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers trifft nicht zu.

2. Zur Frage der Dienstpflichtverletzung:

Nach Paragraph 57, der Wiener Dienstordnung 1966 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1988, ist ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (des Abschnittes römisch sieben der DO 1966) zur Verantwortung zu ziehen.

Nach Paragraph 19, Absatz eins, DO 1966, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1979,, hat der Beamte die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit leiten zu lassen. Der Beamte hat ferner im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.

Nach Paragraph 20 a, Absatz eins, DO 1966 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1979,) hat der Beamte seinen Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Der Beamte kann nach Absatz 2, dieser Bestimmung die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte eine Weisung aus einem anderen Grund für gesetzwidrig, so kann er gemäß Paragraph 20 a, Absatz 3, leg. cit., bevor er die Weisung befolgt, seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Bestätigt jedoch der Vorgesetzte diese Weisung schriftlich, so hat der Beamte die Weisung zu befolgen.

Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergeßlichkeit, sachliche Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit o.ä. vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1991, 91/09/0002).

Von der Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Vorgesetzten ist der Beamte nur dann frei, wenn es sich um die Weisung eines unzuständigen Organes oder um eine Weisung handelt, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Von diesen Fällen abgesehen ist der Beamte verpflichtet, alle sonstigen Weisungen, mögen sie im Einzelfall auch gesetzwidrig sein, zu befolgen.

Bedenken, die gegen die Zweckmäßigkeit einer Weisung vorgebracht werden, führen nicht die Rechtsfolge des Paragraph 20 a, Absatz 3, DO 1966 herbei vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1991, 90/09/0064, 0080, zu der dem Paragraph 20 a, Absatz 3, DO 1966 vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979).

Der Beschwerdeführer behauptete im Verwaltungsverfahren, die ihm vorgeworfene Veräußerung des "wertlosen" Konfiskats sei Übung gewesen und sei auch dem Dienstgeber im Sinne einer zumindest teilweisen Ersparnis von Entsorgungskosten zugute gekommen. Der Beschwerdeführer brachte hingegen nicht vor, vor Befolgung der Weisung, während des Dienstes und innerhalb der Dienstgebäude keiner privaten Arbeit nachzugehen, etwa von dem Remonstrationsrecht im Sinne des Paragraph 20 a, Absatz 3, DO 1966 Gebrauch gemacht zu haben. Er bestritt auch das Bestehen dieser Weisung im Verwaltungsverfahren nicht. Nun kann es dahingestellt bleiben, ob sich die Gemeinde Wien tatsächlich Entsorgungskosten erspart hat, es kann auch weiters dahin gestellt bleiben, ob die verkauften Fleischreste "wertlos" oder eine "herrenlose Sache" war, an welcher Diebstahl im Sinne des Strafgesetzbuches rechtlich nicht möglich ist; allein sachentscheidend ist die Frage der Weisungsbefolgung. Auf diese Ausführungen muß aus den dargelegten Gründen nicht mehr im Einzelnen eingegangen werden.

Zur Frage der "Arbeits- oder Dienstzeit":

Gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, DO 1966 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1985,) hat der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten.

Nach Paragraph 22, Absatz eins, der Geschäftsordnung für den Magistrat Wien - GOM wird die Arbeitszeit vom Stadtsenat festgesetzt. Hiebei können für Dienststellen oder Dienststellenteile sowie für bestimmte Bedienstetengruppen von der allgemeinen Regelung abweichende besondere Regelungen getroffen werden. Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist die festgesetzte Arbeitszeit pünktlich einzuhalten; die Einhaltung ist von den Dienststellenleitern zu überwachen.

Paragraph 23, Absatz eins, GOM bestimmt:

"Jede private, insbesondere jede gewerbliche Arbeit während des Dienstes und innerhalb der Dienstgebäude (Arbeitsstätten) ist verboten."

Aus dem Zusammenhalt dieser Vorschriften erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass unter "Dienstzeit" nicht nur jene Zeiten der aktiven Arbeitsverrichtung ("Arbeitszeit"), sondern auch die - zur Erhaltung der Arbeitskraft notwendige - Zeiten der Rekreation ("Ruhepausen") verstanden werden müssen. Es steht daher keineswegs im Belieben des einzelnen Bediensteten, während der Rekreationsphasen seinen Arbeitsplatz zu verlassen und einer privaten Arbeit nachzugehen. Dass eine Dienstfreistellung für die in der Disziplinaranzeige genannten Zeiten gewährt worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Auch dieser Einwand geht daher ins Leere.

Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 21. Juni 2000

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 VwRallg7 Günstigkeitsprinzip VwRallg7 Dienstzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090028.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008

Dokumentnummer

JWT_1999090028_20000621X00