Verwaltungsgerichtshof
21.06.2000
99/09/0028
Aus dem Zusammenhalt des Paragraph 23 a, Absatz eins, Wr DO 1966 und der Paragraphen 22, Absatz eins und 23 Absatz eins, der Geschäftsordnung für den Magistrat Wien erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass unter DIENSTZEIT nicht nur jene Zeiten der aktiven Arbeitsverrichtung (ARBEITSZEIT), sondern auch die - zur Erhaltung der Arbeitskraft notwendigen - Zeiten der Rekreation (RUHEPAUSEN) verstanden werden müssen. Es steht daher keineswegs im Belieben des einzelnen Bediensteten, während der Rekreationsphasen seinen Arbeitsplatz zu verlassen und einer privaten Arbeit nachzugehen (hier: dass eine Dienstfreistellung für die in der Disziplinaranzeige genannten Zeiten gewährt worden wäre, behauptet der Beschuldigte selbst nicht).