Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2000

Geschäftszahl

99/09/0028

Rechtssatz

Grundsätzlich haben die Disziplinarbehörden jenes Verfahrensrecht anzuwenden, welches im Zeitpunkt ihres Tätigwerdens in Geltung steht. In diesem Sinne regeln die formellen Vorschriften den internen behördlichen Verfahrenslauf, wie etwa welche Handlungen welcher Behörde ein Verfahren einleiten und wie es weiterzuführen ist, hingegen die materiellen Vorschriften deren unmittelbare Rechtsfolgen für die Rechtsposition des Disziplinarbeschuldigten, wie etwa auch die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen (hier: in Ermangelung spezifischer Normen ist daher davon auszugehen, dass die Frage der Einleitung des Disziplinarverfahrens und der materiellen Voraussetzungen hierfür nach den Vorschriften der Wr DO 1966 Landesgesetzblatt Nr 37 aus 1967,), hingegen die Frage der formalen Voraussetzungen der Fortführung eines Disziplinarverfahrens nach Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens nach der neuen Rechtslage nach der Wr DO 1994 in der Fassung der (am 17.11.1994 kundgemachten) Wiederverlautbarung, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 1994,, zu beurteilen ist.