Verwaltungsgerichtshof
21.06.2000
99/09/0028
Die die Verjährung regelnden Vorschriften sind teils materieller, teils formeller Natur. Das folgt aus dem Umstand, dass sie sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche Rechtsfolgen statuieren vergleiche dazu für den Bereich des BDG 1979 Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S 53 f).