Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/07/0222

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/07/0222

Entscheidungsdatum

20.02.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Rechtssatz

Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht schon dann, wenn die die Akteneinsicht begehrende Person in einem anderen Verfahren Partei ist und die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Interessen in diesem Verfahren die Kenntnis der Akten erfordert (Hinweis 5.7.1973, 144/73, VwSlg 8444 A/1973). Das Recht auf Gewährung der Akteneinsicht besteht somit nur gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt (Hinweis E 9.6.1995, 85/02/0146).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070222.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1996070222_19970220X01

Rechtssatz für 96/07/0222

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/07/0222

Entscheidungsdatum

20.02.1997

Index

L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29;
AWG OÖ 1990 §1;
AWG OÖ 1990 §20;
AWG OÖ 1990 §21;

Rechtssatz

Ob die in einem Verfahren nach Paragraph 21, OÖ AWG 1990 zur Festsetzung von Standorten von Abfallbehandlungsanlagen nach diesem Gesetz erhaltenen Untersuchungsergebnisse vergleiche Paragraph 21, Absatz 4, OÖ AWG 1990) allenfalls für die Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen und Altölbehandlungsanlagen nach Paragraph 29, AWG 1990 eine Entscheidungsgrundlage bilden können, ist im letztgenannten Verfahren zu klären. Eine nach Paragraph 21, OÖ AWG 1990 erlassene Verordnung bezieht sich schon im Hinblick auf den im Paragraph eins, OÖ AWG 1990 umschriebenen Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Abfallbehandlungsanlagen iSd Paragraph 20, OÖ AWG 1990.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070222.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1996070222_19970220X02

Rechtssatz für 96/07/0222

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/07/0222

Entscheidungsdatum

20.02.1997

Index

L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §8;
AWG OÖ 1990 §21 Abs7;
AWG OÖ 1990 §21;

Rechtssatz

Paragraph 21, OÖ AWG 1990 verleiht keine der Bestimmung des Paragraph 8, AVG vergleichbare Parteistellung. Eine Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, hat (nur) ein Recht auf Stellungnahme gemäß Paragraph 21, Absatz 7, OÖ AWG 1990.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070222.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1996070222_19970220X03

Rechtssatz für 96/07/0222

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/07/0222

Entscheidungsdatum

20.02.1997

Index

L00204 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AuskunftspflichtG OÖ 1988 §1 Abs2;
B-VG Art20 Abs4;
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Gewährung der Einsichtnahme in Urkunden ist keine Mitteilung von Tatsachen iSd Paragraph eins, Absatz 2, OÖ AuskunftspflichtG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070222.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1996070222_19970220X04

Entscheidungstext 96/07/0222

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/07/0222

Entscheidungsdatum

20.02.1997

Index

L00204 Auskunftspflicht Oberösterreich;
L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich;
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AuskunftspflichtG OÖ 1988 §1 Abs2;
AVG §17 Abs1;
AWG 1990 §29;
AWG 1990 §8;
AWG OÖ 1990 §1;
AWG OÖ 1990 §20;
AWG OÖ 1990 §21 Abs7;
AWG OÖ 1990 §21;
B-VG Art20 Abs4;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des A in P, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. April 1996, Zl. UR-140001/98-1996 Me/Wo, betreffend Einsichtnahme in Urkunden über Standorte von Abfallbehandlungsanlagen nach dem Oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetz 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. April 1996 kann folgender Sachverhalt entnommen werden:

Beim Landeshauptmann von Oberösterreich ist ein über Antrag des Bezirksabfallverbandes P eingeleitetes Verfahren zwecks Errichtung und Betrieb einer Abfalldeponie in W gemäß Paragraph 29, des (Bundes-)Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, (AWG) anhängig. Mit Eingabe vom 18. Juli 1994 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen dieses Projekt.

Die Oberösterreichische Landesregierung legte einen Entwurf der Verordnung über die Sicherung von Standorten für Abfallbehandlungsanlagen des Bezirksabfallverbandes P in der Zeit vom 15. September 1995 bis 27. Oktober 1995 bei der Standortgemeinde P zur öffentlichen Einsicht auf.

Mit Eingaben vom 5. Oktober 1995 und 12. Oktober 1995 beantragte der Beschwerdeführer die "Einsichtnahme in sämtliche die Standortfestlegung" der Abfallbehandlungsanlage P betreffenden Urkunden.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. April 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers "auf Einsichtnahme in sämtliche die Standortfestlegung "P" betreffenden Unterlagen" abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurden Paragraph 21, des Oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1991, (O.ö. AWG) sowie Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, leg. cit. zitiert. Das Verfahren betreffend die Erlassung einer Standortverordnung sei - führte die belangte Behörde in der Begründung aus - im Paragraph 21, O.ö. AWG abschließend geregelt. Hiebei handle es sich um kein Verwaltungsverfahren im Sinne des AVG, sondern um die Erlassung eines generellen Verwaltungsaktes. Das Recht auf Akteneinsicht stehe nur der Partei eines Verwaltungsverfahrens zu. Paragraph 21, Absatz 7, O.ö. AWG räume lediglich ein Recht zur Stellungnahme ein, welches keine Parteistellung begründe. Ein vor einer Behörde geltend gemachter Anspruch auf Akteneinsicht, der in keinem Zusammenhang mit einer Verwaltungsangelegenheit stehe, in der der Anspruchswerber Parteistellung habe, sei abzuweisen. Die Abweisung dieses Begehrens bedeute nicht eine verfahrensrechtliche Anordnung, gegen die nach Paragraph 17, Absatz 4, AVG kein Rechtsmittel zulässig sei und die nur mit Berufung gegen einen die Angelegenheit meritorisch erledigenden Bescheid angefochten werden könnte, vielmehr bedeute sie einen selbständigen Bescheid in einer Verwaltungssache.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Beschwerde mit Beschluß vom 24. September 1996, B 1639/96-7, ab. Über Antrag des Beschwerdeführers wurde in der Folge die Beschwerde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 4. November 1996, B 1639/96-9, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Der Beschwerdeführer erachtet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof seinen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung zufolge in dem Recht "auf Einsichtnahme in sämtliche, die Standortfestlegung für den Deponiestandort P betreffenden Unterlagen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993, in der geltenden Fassung" verletzt. Er macht Unzuständigkeit der Behörde sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer trägt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, das von der belangten Behörde nach dem Oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetz durchgeführte Standortfestlegungsverfahren sei Teil des anhängigen Verwaltungsverfahrens nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsgesetz und unterliege damit dem Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG. Er habe fristgerecht Einwendungen gegen dieses Projekt erhoben, weshalb ihm aufgrund seiner Parteistellung in diesem Verfahren ein Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in sämtliche die Standortfestlegung der Mülldeponie P betreffenden Unterlagen zustehe. Ohne Standortverordnung könne das Verfahren nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsgesetz nicht durchgeführt und auch nicht zum Abschluß gebracht werden.

Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG hat die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten.

Ein Recht auf Akteneinsicht besteht somit nicht schon dann, wenn die die Akteneinsicht begehrende Person in einem anderen Verfahren Partei ist und die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Interessen in diesem Verfahren die Kenntnis der Akten erfordert vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1973, Slg. N.F. Nr. 8.444/A). Das Recht auf Gewährung der Akteneinsicht besteht somit nur gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1995, Zl. 95/02/0146).

Seinem Vorbringen zufolge behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung des in Paragraph 17, Absatz eins, AVG verankerten Rechtes in einem nach dem (Bundes-)Abfallwirtschaftsgesetz abzuführenden Verfahren. Für die Durchführung desselben ist jedoch nicht die belangte Behörde, sondern der Landeshauptmann zuständig (siehe Paragraph 29, Absatz 2, AWG). Der Beschwerdeführer vermag daher schon aus diesem Grund der belangten Behörde einen in einem vom Landeshauptmann nach Paragraph 29, AWG abzuführenden Verfahren allenfalls unterlaufenen Verfahrensfehler nach Paragraph 17, Absatz eins, AVG nicht erfolgreich anzulasten.

Ob die in einem Verfahren nach Paragraph 21, O.ö. AWG zur Festsetzung von Standorten von Abfallbehandlungsanlagen nach diesem Gesetz erhaltenen Untersuchungsergebnisse vergleiche Paragraph 21, Absatz 4, O.ö. AWG) allenfalls für die Genehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen nach Paragraph 29, AWG eine Entscheidungsgrundlage bilden können, ist im letztgenannten Verfahren zu klären. Eine nach Paragraph 21, O.ö. AWG erlassene Verordnung bezieht sich schon im Hinblick auf den im Paragraph eins, leg. cit. umschriebenen Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Abfallbehandlungsanlagen im Sinne des Paragraph 20, O.ö. AWG. In einem nach Paragraph 21, O.ö. AWG von der Landesregierung abzuführenden Verfahren ist aber derjenige, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, (nur) berechtigt, innerhalb der Auflagefrist des Entwurfes der Verordnung eine schriftliche Stellungnahme beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung unter den im Paragraph 21, O.ö. AWG näher umschriebenen Voraussetzungen einzubringen. Eine dem AVG vergleichbare Parteistellung (Paragraph 8, AVG) wird in einem Verfahren nach Paragraph 21, O.ö. AWG nicht begründet.

Abschließend weist der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang darauf hin, daß Paragraph 26, AWG zur Sicherung von Standorten für die Behandlung gefährlicher Abfälle ein dem Paragraph 21, O.ö. AWG vergleichbares Verfahren zur Erlassung entsprechender Verordnungen enthält. Hiefür ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zuständig.

Insoweit der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid einen Verstoß gegen das Umweltinformationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, aufzuzeigen versucht, ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer seine hier gegenständlichen Anträge an die Oberösterreichische Landesregierung auf das O.ö. AWG und nicht auf das Umweltinformationsgesetz gestützt hat, daher schon aus diesem Grund die behauptete Rechtswidrigkeit im gegebenen Sach- und Rechtszusammenhang nicht vorliegen kann. Aufgrund der im Paragraph 8, Umweltinformationsgesetz enthaltenen Sonderbestimmung über den Rechtsschutz wäre im übrigen der Unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes, in dem das bescheiderlassende Organ der Verwaltung seinen Sitz hat, zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide nach dem Umweltinformationsgesetz zuständig vergleiche die Absatz eins und 4 des Paragraph 8, Umweltinformationsgesetz). Mangels Erschöpfung des im Umweltinformationsgesetz normierten Instanzenzuges fehlt es dem Beschwerdeführer diesbezüglich an der Beschwerdelegitimation.

Auch einen Verstoß gegen das oberösterreichische Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 1988/46, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weil gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. unter einer Auskunft die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen ist, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Mitteilung von Tatsachen, sondern die Einsichtnahme in Urkunden beantragt.

Die Verfahrensrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, worin der behauptete Begründungsmangel liegen soll.

Für die Erlassung eines Bescheides auf Abweisung eines an sie gerichteten Antrages auf Einsichtnahme in Urkunden, welche Grundlage zur Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 21, O.ö. AWG waren, war die belangte Behörde auch zuständig. Ob sich die Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 1995 und 12. Oktober 1995 auch an den Landeshauptmann von Oberösterreich gerichtet haben, bedarf im vorliegenden Beschwerdeverfahren keiner näheren Erörterung.

Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070222.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009

Dokumentnummer

JWT_1996070222_19970220X00