Verwaltungsgerichtshof
20.02.1997
96/07/0222
Die Gewährung der Einsichtnahme in Urkunden ist keine Mitteilung von Tatsachen iSd § 1 Abs 2 OÖ AuskunftspflichtG.Die Gewährung der Einsichtnahme in Urkunden ist keine Mitteilung von Tatsachen iSd Paragraph eins, Absatz 2, OÖ AuskunftspflichtG.