Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1997

Geschäftszahl

96/07/0222

Rechtssatz

Die Gewährung der Einsichtnahme in Urkunden ist keine Mitteilung von Tatsachen iSd Paragraph eins, Absatz 2, OÖ AuskunftspflichtG.