I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 22. August 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 3 sowie den §§ 19, 20 und 21 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 22. August 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 3 sowie den Paragraphen 19, 20 und 21 des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Die belangte Behörde nahm zwei rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers als erwiesen an, und zwar
- nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 1 und 107 Abs. 1 StGB sowie § 36 Abs. 1 Z. 1 WaffG, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt für eine Probezeit von drei Jahren (Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17.9.1992) und- nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins und 107 Absatz eins, StGB sowie Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt für eine Probezeit von drei Jahren (Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17.9.1992) und
- nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB sowie nach den §§ 36 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je S 30,-- im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12.10.1993).- nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie nach den Paragraphen 36, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je S 30,-- im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12.10.1993).
Darüber hinaus nahm sie als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer mit Strafverfügung des Hauptzollamtes Linz vom 18. August 1992 des Finanzvergehens der vorsätzlichen Monopol- und der vorsätzlichen Abgabenhehlerei schuldig erkannt wurden sei, weil er am 27. März 1992 vorsätzlich insgesamt 17.600 Stück Zigaretten im Gesamtwert von S 8.500,--, wobei darauf Eingangsabgaben von S 28.631,-- entfallen seien, an sich gebracht habe; gemäß §§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes sei über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 25.000,-- rechtskräftig verhängt worden.Darüber hinaus nahm sie als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer mit Strafverfügung des Hauptzollamtes Linz vom 18. August 1992 des Finanzvergehens der vorsätzlichen Monopol- und der vorsätzlichen Abgabenhehlerei schuldig erkannt wurden sei, weil er am 27. März 1992 vorsätzlich insgesamt 17.600 Stück Zigaretten im Gesamtwert von S 8.500,--, wobei darauf Eingangsabgaben von S 28.631,-- entfallen seien, an sich gebracht habe; gemäß Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a und 46 Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes sei über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 25.000,-- rechtskräftig verhängt worden.
Mit dem Urteil vom 17.9.1992 sei der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden,
„am 6.11.1991 S. vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, indem Sie mit einem Messer auf diesen eingestochen haben, sodaß dieser Stichverletzungen erlitt. Diese Körperverletzung wurde mit einem solchen Mittel und auf solche Weise gehandelt, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist. Weiters haben Sie am 5.12.1991 in Linz C. gefährlich bedroht, indem Sie diesem ein Messer vorhielten und ihn somit in Furcht und Unruhe versetzten. Weiters haben Sie in der Zeit vom September 1991 bis 14.4.1992 in Hörsching und anderen Orten Österreichs unbefugt eine Faustfeuerwaffe (Pistole der Marke Trvena Castava) mit einem Kaliber von 7,65 Millimeter unbefugt besessen. Sie haben somit das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 1 StGB, das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie das Vergehen nach dem § 36 Abs. 1 Z. 1 WaffG begangen. Bei den Strafbemessungsgründen wurden zwar Ihre Unbescholtenheit und Ihr Geständnis zu § 36 WaffG als mildernd gewertet, doch wurden die drei Vergehen erschwerend herangezogen und insbesondere auch der Umstand, daß die Faustfeuerwaffe trotz eines mit Bescheid vom 20.12.1991 ausgesprochenen Waffenverbotes weiterhin behalten wurde“.„am 6.11.1991 S. vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, indem Sie mit einem Messer auf diesen eingestochen haben, sodaß dieser Stichverletzungen erlitt. Diese Körperverletzung wurde mit einem solchen Mittel und auf solche Weise gehandelt, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist. Weiters haben Sie am 5.12.1991 in Linz C. gefährlich bedroht, indem Sie diesem ein Messer vorhielten und ihn somit in Furcht und Unruhe versetzten. Weiters haben Sie in der Zeit vom September 1991 bis 14.4.1992 in Hörsching und anderen Orten Österreichs unbefugt eine Faustfeuerwaffe (Pistole der Marke Trvena Castava) mit einem Kaliber von 7,65 Millimeter unbefugt besessen. Sie haben somit das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB, das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie das Vergehen nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG begangen. Bei den Strafbemessungsgründen wurden zwar Ihre Unbescholtenheit und Ihr Geständnis zu Paragraph 36, WaffG als mildernd gewertet, doch wurden die drei Vergehen erschwerend herangezogen und insbesondere auch der Umstand, daß die Faustfeuerwaffe trotz eines mit Bescheid vom 20.12.1991 ausgesprochenen Waffenverbotes weiterhin behalten wurde“.
Mit dem Urteil vom 12.10.1993 sei der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden,
„1. am 29.7.1993 in Linz T., V. und H. dadurch, daß Sie ihnen eine Pistole vorhielten und diese durchluden, verbunden mit der Äußerung: „Schleicht euch nach nach Hause. Wenn ihr nicht sofort verschwindet, passiert auch etwas“, somit durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Stiegenhauses Ing. Stern-Straße 60, genötigt zu haben und„1. am 29.7.1993 in Linz T., römisch fünf. und H. dadurch, daß Sie ihnen eine Pistole vorhielten und diese durchluden, verbunden mit der Äußerung: „Schleicht euch nach nach Hause. Wenn ihr nicht sofort verschwindet, passiert auch etwas“, somit durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Stiegenhauses Ing. Stern-Straße 60, genötigt zu haben und
2. in Linz trotz eines behördlichen Waffenverbotes
- zumindest am 29.7.1993 unbefugt über eine Pistole nicht näher bekannter Marke, mithin eine Faustfeuerwaffe besessen und geführt zu haben und
- in der Zeit vom 20. bis 21.2.1993 ein KK-Gewehr, Kaliber 22 lfg. und 100 hiezu gehörige Patronen, mithin eine Waffe und Munition besessen zu haben, obwohl Ihnen dies gem. § 12 WaffG verboten gewesen wäre“.- in der Zeit vom 20. bis 21.2.1993 ein KK-Gewehr, Kaliber 22 lfg. und 100 hiezu gehörige Patronen, mithin eine Waffe und Munition besessen zu haben, obwohl Ihnen dies gem. Paragraph 12, WaffG verboten gewesen wäre“.
Der Beschwerdeführer sei somit mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen (gefährliche Drohung, unbefugter Waffenbesitz) rechtskräftig verurteilt worden. Dazu komme das erwähnte vorsätzlich begangene Finanzvergehen. Damit seien die Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z. 1 und Z. 3 FrG verwirklicht. Aufgrund dessen sei auch die im § 18 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt.Der Beschwerdeführer sei somit mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen (gefährliche Drohung, unbefugter Waffenbesitz) rechtskräftig verurteilt worden. Dazu komme das erwähnte vorsätzlich begangene Finanzvergehen. Damit seien die Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, FrG verwirklicht. Aufgrund dessen sei auch die im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt.
Was die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG anlangt, wies die belangte Behörde darauf hin, daß den beiden gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers jeweils mehrere, zu verschiedenen Zeitpunkten begangene Delikte zugrunde gelegen seien, sodaß im Hinblick auf die Zahl und die Schwere der Straftaten die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten sei.Was die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des Paragraph 19, FrG anlangt, wies die belangte Behörde darauf hin, daß den beiden gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers jeweils mehrere, zu verschiedenen Zeitpunkten begangene Delikte zugrunde gelegen seien, sodaß im Hinblick auf die Zahl und die Schwere der Straftaten die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen (Artikel 8, Absatz 2, MRK) dringend geboten sei.
Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie seien angesichts des Aufenthaltes der Gattin und der beiden Kinder im Bundesgebiet nicht unbedeutend. Dennoch müßten aufgrund der vielen strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers und des relativ kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich (seit Beginn des Jahres 1990) die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einem Aufenthaltsverbot schwerer wiegen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie. Bedenklich stimme vor allem, daß der Beschwerdeführer trotz Waffenverbotes und einer gerichtlichen Verurteilung weitere Übertretungen nach dem Waffengesetz begangen habe. Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sei demnach auch nach § 20 Abs. 1 FrG zulässig.Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie seien angesichts des Aufenthaltes der Gattin und der beiden Kinder im Bundesgebiet nicht unbedeutend. Dennoch müßten aufgrund der vielen strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers und des relativ kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich (seit Beginn des Jahres 1990) die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einem Aufenthaltsverbot schwerer wiegen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie. Bedenklich stimme vor allem, daß der Beschwerdeführer trotz Waffenverbotes und einer gerichtlichen Verurteilung weitere Übertretungen nach dem Waffengesetz begangen habe. Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sei demnach auch nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG zulässig.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Für inhaltlich rechtswidrig hält die Beschwerde den angefochtenen Bescheid wegen „rückwirkender Gesetzesanwendung“. Die den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde gelegenen „Ereignisse“ hätten nämlich „hauptsächlich vor Inkrafttreten des FrG“ stattgefunden. Eine Rückwirkung des § 18 FrG erscheine deshalb bedenklich, „da nunmehr eine - allenfalls bedingte - Verurteilung für einen Ausländer mit völlig anderen Konsequenzen verbunden ist als zuvor, nämlich neben der Strafe mit einem gewöhnlich als weitaus härter empfundenen Aufenthaltsverbot“.1.1. Für inhaltlich rechtswidrig hält die Beschwerde den angefochtenen Bescheid wegen „rückwirkender Gesetzesanwendung“. Die den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde gelegenen „Ereignisse“ hätten nämlich „hauptsächlich vor Inkrafttreten des FrG“ stattgefunden. Eine Rückwirkung des Paragraph 18, FrG erscheine deshalb bedenklich, „da nunmehr eine - allenfalls bedingte - Verurteilung für einen Ausländer mit völlig anderen Konsequenzen verbunden ist als zuvor, nämlich neben der Strafe mit einem gewöhnlich als weitaus härter empfundenen Aufenthaltsverbot“.
1.2. Dieses Vorbringen ist zur Gänze verfehlt. Abgesehen davon, daß der von der belangten Behörde insoweit als maßgeblich angenommene Sachverhalt nicht in den den Verurteilungen zugrunde gelegenen „Ereignissen“ (gemeint wohl: den Straftaten), sondern in den rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen selbst besteht, und daß dieser Sachverhalt auch im Geltungsbereich des Fremdenpolizeigesetzes den entsprechenden Tatbestand erfüllt hätte (§ 3 Abs. 2 dritter Fall dieses Gesetzes), verkennt der Beschwerdeführer, daß die Rechtsmittelbehörde bei ihrer Entscheidung, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes angeordnet ist oder darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war - keine dieser Ausnahmen trifft auf den Beschwerdefall zu -, auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen hat (vgl. die bei Ringhofer, Die Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, auf S. 645 ff. wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die belangte Behörde hatte daher vorliegend § 18 FrG anzuwenden. Gegen die von ihr angenommene Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 1 vierter Fall FrG (ebenso wie jenen des § 18 Abs. 2 Z. 3 leg. cit.) bestehen ebenso wie gegen die von ihr als gerechtfertigt angesehene Annahme, es würde der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden (§ 18 Abs. 1 Z. 1 FrG), keine Bedenken.1.2. Dieses Vorbringen ist zur Gänze verfehlt. Abgesehen davon, daß der von der belangten Behörde insoweit als maßgeblich angenommene Sachverhalt nicht in den den Verurteilungen zugrunde gelegenen „Ereignissen“ (gemeint wohl: den Straftaten), sondern in den rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen selbst besteht, und daß dieser Sachverhalt auch im Geltungsbereich des Fremdenpolizeigesetzes den entsprechenden Tatbestand erfüllt hätte (Paragraph 3, Absatz 2, dritter Fall dieses Gesetzes), verkennt der Beschwerdeführer, daß die Rechtsmittelbehörde bei ihrer Entscheidung, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes angeordnet ist oder darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war - keine dieser Ausnahmen trifft auf den Beschwerdefall zu -, auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen hat vergleiche , die bei Ringhofer, Die Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1987, auf S. 645 ff. wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die belangte Behörde hatte daher vorliegend Paragraph 18, FrG anzuwenden. Gegen die von ihr angenommene Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, vierter Fall FrG (ebenso wie jenen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit.) bestehen ebenso wie gegen die von ihr als gerechtfertigt angesehene Annahme, es würde der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG), keine Bedenken.
2. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, kann der belangten Behörde angesichts der Vielzahl und der Schwere der vom Beschwerdeführer zu vertretenden gerichtlich strafbaren Handlungen (vgl. die Sachverhaltsdarstellung oben I.1.) auch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie - unter Zugrundelegung eines mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers - die Verhängung dieser Maßnahme zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen (insbesondere zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer) für dringend geboten und damit im Grunde des § 19 FrG zulässig erachtete.2. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, kann der belangten Behörde angesichts der Vielzahl und der Schwere der vom Beschwerdeführer zu vertretenden gerichtlich strafbaren Handlungen vergleiche , die Sachverhaltsdarstellung oben römisch eins.1.) auch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie - unter Zugrundelegung eines mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers - die Verhängung dieser Maßnahme zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Zielen (insbesondere zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer) für dringend geboten und damit im Grunde des Paragraph 19, FrG zulässig erachtete.
Der Hinweis auf die vom Gericht bloß bedingt ausgesprochenen Strafen geht fehl, da die belangte Behörde die Notwendigkeit des Aufenthaltsverbotes in eingenständiger Prüfung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Fremdenrechtes zu beurteilen hatte.
3. Der Gerichtshof kann im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch nicht finden, daß die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommene Interessenabwägung und deren Ergebnis rechtswidrig wären. Die belangte Behörde hat alle auch in der Beschwerde hervorgehobenen, zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände privater und familiärer Natur berücksichtigt und erkennbar als von beachtlichem Gewicht gewertet. Sie hat aber auch - zutreffend - den maßgeblichen, für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen an der Vermeidung von Straftaten der Art, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last liegen, großes Gewicht beigemessen. Die vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen gegen die Freiheit anderer zeugen von einer krassen Geringschätzung des Lebens bzw. der körperlichen Integrität anderer Menschen und gefährden die öffentliche Sicherheit in hohem Maß. Von daher gesehen begegnet die Einschätzung der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer als schwerer wiegend als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie keinen rechtlichen Bedenken.3. Der Gerichtshof kann im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch nicht finden, daß die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG vorgenommene Interessenabwägung und deren Ergebnis rechtswidrig wären. Die belangte Behörde hat alle auch in der Beschwerde hervorgehobenen, zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände privater und familiärer Natur berücksichtigt und erkennbar als von beachtlichem Gewicht gewertet. Sie hat aber auch - zutreffend - den maßgeblichen, für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen an der Vermeidung von Straftaten der Art, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last liegen, großes Gewicht beigemessen. Die vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen gegen die Freiheit anderer zeugen von einer krassen Geringschätzung des Lebens bzw. der körperlichen Integrität anderer Menschen und gefährden die öffentliche Sicherheit in hohem Maß. Von daher gesehen begegnet die Einschätzung der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer als schwerer wiegend als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie keinen rechtlichen Bedenken.
4. Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.4. Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 3. November 1994