Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1994

Geschäftszahl

94/18/0714

Rechtssatz

Das Vorbringen des Fremden, daß der Bescheid, mit dem das

Aufenthaltsverbot erlassen wurde, wegen "rückwirkender

Gesetzesanwendung" inhaltlich rechtswidrig sei, da die

gerichtlichen Verurteilungen (hier: nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 84,

Absatz 2, Ziffer eins, StGB und Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG

zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt für eine

Probezeit von drei Jahren, und nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, Paragraph 106,

Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3,

WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, bei

einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Geldstrafe von

150 Tagessätzen) hauptsächlich vor Inkrafttreten des FrG 1993

stattgefunden hätten und eine Rückwirkung deshalb bedenklich

erscheine, "da nunmehr eine - allenfalls bedingte -

Verurteilung für einen Ausländer mit völlig anderen

Konsequenzen verbunden sei als zuvor, ist zur Gänze verfehlt.

Abgesehen davon, daß die rechtskräftigen gerichtlichen

Verurteilungen auch im Geltungsbereich des FrPolG den

entsprechenden Tatbestand erfüllt hätten (Paragraph 3, Absatz 2, dritter

Fall FrPolG), verkennt der Fremde, daß die Rechtsmittelbehörde

bei ihrer Entscheidung, sofern nicht ausdrücklich etwas

Abweichendes angeordnet ist oder darüber abzusprechen ist, was

an einen bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum

rechtens war - keine dieser Ausnahmen trifft auf den

Beschwerdefall zu - auf die zu diesem Zeitpunkt geltende

Rechtslage abzustellen hat (Hinweis E 3.11.1994, 94/18/0558).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180714.X01