Verwaltungsgerichtshof
03.11.1994
94/18/0714
Das Vorbringen des Fremden, daß der Bescheid, mit dem das
Aufenthaltsverbot erlassen wurde, wegen "rückwirkender
Gesetzesanwendung" inhaltlich rechtswidrig sei, da die
gerichtlichen Verurteilungen (hier: nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 84,
Absatz 2, Ziffer eins, StGB und Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG
zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt für eine
Probezeit von drei Jahren, und nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, Paragraph 106,
Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3,
WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, bei
einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Geldstrafe von
150 Tagessätzen) hauptsächlich vor Inkrafttreten des FrG 1993
stattgefunden hätten und eine Rückwirkung deshalb bedenklich
erscheine, "da nunmehr eine - allenfalls bedingte -
Verurteilung für einen Ausländer mit völlig anderen
Konsequenzen verbunden sei als zuvor, ist zur Gänze verfehlt.
Abgesehen davon, daß die rechtskräftigen gerichtlichen
Verurteilungen auch im Geltungsbereich des FrPolG den
entsprechenden Tatbestand erfüllt hätten (Paragraph 3, Absatz 2, dritter
Fall FrPolG), verkennt der Fremde, daß die Rechtsmittelbehörde
bei ihrer Entscheidung, sofern nicht ausdrücklich etwas
Abweichendes angeordnet ist oder darüber abzusprechen ist, was
an einen bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum
rechtens war - keine dieser Ausnahmen trifft auf den
Beschwerdefall zu - auf die zu diesem Zeitpunkt geltende
Rechtslage abzustellen hat (Hinweis E 3.11.1994, 94/18/0558).
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180714.X01