Mit Ansuchen vom 27. August 1993 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung zur Errichtung eines Massagezentrums (Sauna, Whirlpool, Solarium, Dampfbad) auf dem Grundstück 11/52 in der Gemeinde T.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23. Februar 1994 wurde der mitbeteiligten Partei mit Spruchabschnitt I. die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung zur Errichtung eines Massagezentrums mit Sauna, Dampfbad und Whirlpool unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung des Solariums versagt. Mit Spruchpunkt III. des genannten Bescheides wurden "die von den Nachbarn A, Dr. R P, E P, M H, G H, A T, F T, Ing. E X, M X, Y und R gegen das unter I. bezeichnete Vorhaben wegen befürchteter Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie Wertminderung erhobenen Einwendungen als unbegründet abgewiesen, soweit ihnen nicht ohnedies durch Vorschreibung von Auflagen nachgekommen wurde". Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23. Februar 1994 wurde der mitbeteiligten Partei mit Spruchabschnitt römisch eins. die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung zur Errichtung eines Massagezentrums mit Sauna, Dampfbad und Whirlpool unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt. Mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung des Solariums versagt. Mit Spruchpunkt römisch drei. des genannten Bescheides wurden "die von den Nachbarn A, Dr. R P, E P, M H, G H, A T, F T, Ing. E römisch zehn, M römisch zehn, Y und R gegen das unter römisch eins. bezeichnete Vorhaben wegen befürchteter Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie Wertminderung erhobenen Einwendungen als unbegründet abgewiesen, soweit ihnen nicht ohnedies durch Vorschreibung von Auflagen nachgekommen wurde".
Gegen den genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden haben die Erst- bis Achtbeschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei sowie (die im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht als Beschwerdeführer auftretenden) F und A T Berufungen erhoben.
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 77 Abs. 1 GewO 1994 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Juli 1994 wurde den Berufungen mit der Maßgabe Folge gegeben, daß I. der (genehmigende) Spruchabschnitt (I.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden unter Vorschreibung inhaltlich abgeänderter Auflagen 2.) 6.) und 7.) sowie einer zusätzlichen Auflage bestätigt und II. der (versagende) Spruchabschnitt (II.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden behoben und gleichzeitig das im Projekt näher bezeichnete Solarium unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen genehmigt wurde. Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Juli 1994 wurde den Berufungen mit der Maßgabe Folge gegeben, daß römisch eins. der (genehmigende) Spruchabschnitt (römisch eins.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden unter Vorschreibung inhaltlich abgeänderter Auflagen 2.) 6.) und 7.) sowie einer zusätzlichen Auflage bestätigt und römisch zwei. der (versagende) Spruchabschnitt (römisch zwei.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden behoben und gleichzeitig das im Projekt näher bezeichnete Solarium unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen genehmigt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig und unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf "Nichterteilung der Betriebsanlagengenehmigung zur Errichtung eines Massagezentrums an Frau S in T von einschlägigen gewerberechtlichen Bestimmungen verletzt".
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die im Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG normierte Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde in niederer Instanz (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 28. November 1995, Zl. 95/04/0221, und die darin zitierte Vorjudikatur). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die im Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG normierte Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde in niederer Instanz vergleiche etwa den hg. Beschluß vom 28. November 1995, Zl. 95/04/0221, und die darin zitierte Vorjudikatur).
Gemäß § 359a Z. 1 GewO 1994 geht in den Fällen, in denen bei Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um Verfahren über ein Ansuchen um die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage (§ 77 Abs. 1), in denen die Genehmigung von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt, vom Landeshauptmann hingegen nicht erteilt oder von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht erteilt, vom Landeshauptmann hingegen erteilt worden ist. Gemäß Paragraph 359 a, Ziffer eins, GewO 1994 geht in den Fällen, in denen bei Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um Verfahren über ein Ansuchen um die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage (Paragraph 77, Absatz eins,), in denen die Genehmigung von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt, vom Landeshauptmann hingegen nicht erteilt oder von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht erteilt, vom Landeshauptmann hingegen erteilt worden ist.
Die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage stellt nach § 353 leg. cit. einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Die "Sache", über die die Behörden im Genehmigungsverfahren betreffend eine Betriebsanlage zu entscheiden haben, wird insofern durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1994, Zl. 93/04/0092, Slg. NF Nr. 14062/A). Die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage stellt nach Paragraph 353, leg. cit. einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Die "Sache", über die die Behörden im Genehmigungsverfahren betreffend eine Betriebsanlage zu entscheiden haben, wird insofern durch das Genehmigungsansuchen bestimmt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1994, Zl. 93/04/0092, Slg. NF Nr. 14062/A).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde (Landeshauptmann) das Ansuchen der mitbeteiligten Partei unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt. Der Instanzenzug wäre daher dann erschöpft, wenn auch die in erster Instanz zuständig gewesene Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Gmunden) das Genehmigungsansuchen der mitbeteiligten Partei bewilligt hätte.
Der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat über das Ansuchen der mitbeteiligten Partei jedoch keine derartige Genehmigung erteilt sondern mit einem teilweise genehmigenden und teilweise versagenden Bescheidspruch abgesprochen. Im Hinblick auf die durch den Inhalt des Genehmigungsansuchens gegebene Einheit der gegenständlichen Betriebsanlage "Massagezentrum" hat die Bezirksverwaltungsbehörde solcherart durch die Versagung eines das Wesen des Parteibegehrens berührenden Teiles letztlich im Ergebnis dem Projekt (Ansuchen) der mitbeteiligten Partei die Genehmigung nicht erteilt. Denn selbst wenn - ungeachtet der (auch) gegen den genehmigenden Spruchabschnitt erhobenen Berufungen - allein die mitbeteiligte Partei nur den versagenden Spruchabschnitt des erstinstanzlichen Bescheides mit Berufung bekämpft hätte, wäre zufolge des unteilbaren Verfahrensgegenstandes Berufungsgegenstand im Verfahren der belangten Behörde die ganze Sache geblieben (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage (1995) Rz 539). Bei der dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Fallkonstellation kann daher nach dem Inhalt der Bescheidsprüche nicht von gleichlautenden (genehmigenden) Entscheidungen gesprochen werden (vgl. zu dieser Frage auch sinngemäß den hg. Beschluß vom 16. Dezember 1959, Slg. NF Nr. 5146/A). Der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat über das Ansuchen der mitbeteiligten Partei jedoch keine derartige Genehmigung erteilt sondern mit einem teilweise genehmigenden und teilweise versagenden Bescheidspruch abgesprochen. Im Hinblick auf die durch den Inhalt des Genehmigungsansuchens gegebene Einheit der gegenständlichen Betriebsanlage "Massagezentrum" hat die Bezirksverwaltungsbehörde solcherart durch die Versagung eines das Wesen des Parteibegehrens berührenden Teiles letztlich im Ergebnis dem Projekt (Ansuchen) der mitbeteiligten Partei die Genehmigung nicht erteilt. Denn selbst wenn - ungeachtet der (auch) gegen den genehmigenden Spruchabschnitt erhobenen Berufungen - allein die mitbeteiligte Partei nur den versagenden Spruchabschnitt des erstinstanzlichen Bescheides mit Berufung bekämpft hätte, wäre zufolge des unteilbaren Verfahrensgegenstandes Berufungsgegenstand im Verfahren der belangten Behörde die ganze Sache geblieben vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage (1995) Rz 539). Bei der dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Fallkonstellation kann daher nach dem Inhalt der Bescheidsprüche nicht von gleichlautenden (genehmigenden) Entscheidungen gesprochen werden vergleiche zu dieser Frage auch sinngemäß den hg. Beschluß vom 16. Dezember 1959, Slg. NF Nr. 5146/A).
Die in den angefochtenen Bescheid aufgenommene Rechtsbelehrung, wonach gegen Spruchabschnitt I dieses Bescheides ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist daher im dargelegten Sinn unzutreffend. Der Tatbestand der Erschöpfung des Instanzenzuges ist im Beschwerdefall somit nicht gegeben. Die in den angefochtenen Bescheid aufgenommene Rechtsbelehrung, wonach gegen Spruchabschnitt römisch eins dieses Bescheides ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist daher im dargelegten Sinn unzutreffend. Der Tatbestand der Erschöpfung des Instanzenzuges ist im Beschwerdefall somit nicht gegeben.
Die Beschwerde war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Eingehen auf den Inhalt des Beschwerdevorbringens gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Eingehen auf den Inhalt des Beschwerdevorbringens gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht
- hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes für die von der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschrift im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auch § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft den für die (gesonderte) Stellungnahme zum Auftrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verzeichneten Schriftsatzaufwand, da nach dem klaren Wortlaut des § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG der Zuspruch von Schriftsatzaufwand nur für die schriftliche Äußerung zur Beschwerde selbst, nicht aber für andere Schriftsätze vorgesehen ist.- hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes für die von der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschrift im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auch Paragraph 53, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft den für die (gesonderte) Stellungnahme zum Auftrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verzeichneten Schriftsatzaufwand, da nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG der Zuspruch von Schriftsatzaufwand nur für die schriftliche Äußerung zur Beschwerde selbst, nicht aber für andere Schriftsätze vorgesehen ist.