Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/07/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/07/0015

Entscheidungsdatum

14.09.1993

Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §56;
FlVfGG §42;
WWSGG §37;
WWSLG Tir 1952 §42;

Rechtssatz

Mit einem Provisorium iSd Paragraph 42, Tir WWSLG werden von einer mit Hoheitsgewalt ausgestatteten Stelle (Behörde) gegenüber individuell bestimmten Personen verbindliche Anordnungen erlassen, womit von einem Bescheid auszugehen ist.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070015.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018

Dokumentnummer

JWR_1993070015_19930914X01

Rechtssatz für 93/07/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/07/0015

Entscheidungsdatum

14.09.1993

Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §42;
WWSGG §37;
WWSLG Tir 1952 §42;

Rechtssatz

Paragraph 42, Tir WWSLG enthält keine Bestimmungen darüber, wann ein Provisorium endet. Aus Sinn und Zweck eines Provisoriums folgt, daß die in ihm verfügten Anordnungen durch die im Servitutenverfahren getroffenen Regelungen ersetzt werden. Bis zur Erlassung derartiger Regelungen bleibt das Provisorium in Kraft, sofern in dem Bescheid über das Provisorium selbst keine Bestimmungen über dessen zeitliche Geltungsdauer enthalten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070015.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018

Dokumentnummer

JWR_1993070015_19930914X02

Rechtssatz für 93/07/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/07/0015

Entscheidungsdatum

14.09.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0657/79 E 18. Juni 1980 VwSlg 10166 A/1980 RS 4

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörden sind - im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit - zur Erlassung eines Feststellungsbescheides dann verpflichtet, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (Hinweis E 23.10.1956, 694/54, VwSlg 4175 A/1956, E 9.9.1966, 1421/65, VwSlg 6978 A/1966, E 15.12.1975, 901/75,VwSlg 8946 A/1975). Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (Hinweis E 7.11.1972 1225/72).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070015.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018

Dokumentnummer

JWR_1993070015_19930914X03

Rechtssatz für 93/07/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/07/0015

Entscheidungsdatum

14.09.1993

Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §50 Abs2;

Rechtssatz

Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis sind solche, die Rechte (Pflichten) der Interessentschaft gegenüber dem Mitglied,

Rechte (Pflichten) des Mitgliedes gegenüber der Interessentschaft und Rechte (Pflichten) des Mitgliedes gegenüber den anderen Mitgliedern der Interessentschaft zum Gegenstand haben (Hinweis: Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, S 212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070015.X04

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018

Dokumentnummer

JWR_1993070015_19930914X04

Rechtssatz für 93/07/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/07/0015

Entscheidungsdatum

14.09.1993

Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §38 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §50 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §50 Abs3;

Rechtssatz

Im konkreten Fall ist nach dem Vertretungsstatut von der Vollversammlung der nach Paragraph 50, Absatz 2, Tir WWSLG gebildeten Weideinteressentschaft der Ausschuß zu wählen. Die Wahl hat auch drei Ersatzmitglieder für den Ausschuß zu umfassen. Werden daher nur zwei Ersatzmitglieder gewählt, so kann durch die zumindest bis zur Ergänzungswahl gegebene Beschlußunfähigkeit und Handlungsunfähigkeit des Ausschusses eine Beeinträchtigung der Interessen der Weideinteressentschaft und damit auch der Interessen von deren Mitgliedern eintreten (Hinweis E 19.4.1988, 87/07/0094). Die Mitglieder sind daher berechtigt, die Wahl von lediglich zwei Ersatzmitgliedern als Verletzung ihrer Rechte geltend zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070015.X05

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018

Dokumentnummer

JWR_1993070015_19930914X05

Entscheidungstext 93/07/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/07/0015

Entscheidungsdatum

14.09.1993

Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol;
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §56;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfGG §42;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs2;
WWSGG §37;
WWSLG Tir 1952 §38 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §42;
WWSLG Tir 1952 §50 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §50 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des C in römisch eins, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 5. März 1992, Zl. LAS- 90/26-80, betreffend Wahl der Organe der Weideinteressentschaft A und Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Provisoriums nach Paragraph 42, des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes (Mitbeteiligte Partei: Weideinteressentschaft A, vertreten durch den Obmann W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Wahl des Ausschusses der mitbeteiligten Partei entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 12.Juli 1968 erließ das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz gemäß Paragraph 42, des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1952, (WWSG) nähere Bestimmungen für die Ausübung der den Viehbesitzern von in A liegenden Gütern nach der Servitutenregulierungsurkunde vom 12. Februar 1871, Nr. 21747/1260, zustehenden Weiderechte. In Spruchpunkt römisch vier dieses Bescheides wurden die jeweiligen Eigentümer der berechtigten Liegenschaften gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 3 WWSG zur "Weideinteressentschaft A" (der nunmehrigen mitbeteiligten Partei) zusammengefaßt und es wurde für diese ein Vertretungsstatut erlassen.

Mit Schriftsatz vom 12. April 1990 legte der Beschwerdeführer - er ist Mitglied der mitbeteiligten Partei - Beschwerde gegen eine am 5. April 1990 bei der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei erfolgte Funktionärswahl ein. Er bezeichnete diese Wahl als rechtswidrig, weil nur ein einziger Ersatzmann gewählt worden sei, nicht über jeden zu Wählenden einzeln abgestimmt worden sei und keine Rechnungsprüfer gewählt worden seien. Die gewählten Funktionäre seien auch nicht geeignet, ihren Aufgaben dem Gesetz gemäß nachzukommen; sie hätten bereits als bisherige Funktionäre versagt, weil sie nicht in der Lage gewesen seien, rechtzeitig für die Ausschreibung der Neuwahlen zu sorgen. Sie hätten die Interessen der Weideinteressentschaft nicht wahrgenommen; insbesondere hätten sie das Regulierungsverfahren nicht weiter betrieben. Weiters begehrte der Beschwerdeführer auch die Feststellung, daß das gemäß Paragraph 42, WWSG erlassene Provisorium vom 12. Juli 1968 in Ermangelung der Voraussetzungen für seinen Fortbestand erloschen bzw. rechtsunwirksam sei.

Aufgrund eines Devolutionsantrages des Beschwerdeführers ging die Zuständigkeit zur Entscheidung an die belangte Behörde über.

Mit Bescheid vom 5. März 1992 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers insofern Folge, als die bei der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 5. April 1990 erfolgte Wahl des Kassiers als satzungswidrig aufgehoben wurde; das weitere Begehren, die Ausschußwahl aufzuheben, wurde abgewiesen. Das Begehren, den Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 12. Juli 1968 als erloschen bzw. rechtsunwirksam zu erklären, wurde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

In der Begründung wird ausgeführt, der Umstand, daß nur zwei Ersatzmänner anstelle der im Vertretungsstatut vorgesehenen drei gewählt worden seien, sei kein Grund, die Ausschußwahl vom 5. April 1990 als gesetzwidrig aufzuheben. Immerhin hätten von den 41 erschienen Mitgliedern der mitbeteiligten Partei 40 für die gewählten Funktionäre gestimmt. Nur der Beschwerdeführer sei dagegen gewesen. Dies zeige immerhin eine große Vertrauensbasis für die neugewählten Funktionäre und es bestehe für die Aufsichtsbehörde daher auch keine Veranlassung, die Wahl als gesetzwidrig aufzuheben. Es ergäbe sich aus der Satzung auch keine Verpflichtung, beim Wahlvorgang über die einzelnen Funktionäre in getrennten Wahlvorgängen abzustimmen. Anders läge es hingegen bei der Wahl des Kassiers. Wie sich aus dem Protokoll ergäbe, sei auch der Kassier von der Vollversammlung gewählt worden. Dies widerspreche der Satzung, wonach der Kassier aus der Mitte des Ausschusses zu wählen sei. Die Wahl des Kassiers sei demnach aufzuheben gewesen. Wenn der Beschwerdeführer bemängle, daß keine Rechnungsprüfer gewählt worden seien, sei dem entgegenzuhalten, daß die Rechnungsprüfer nicht zum unmittelbaren Ausschuß gehörten, sondern alljährlich neu zur Überprüfung der Jahresrechnung gewählt würden. Erst aus Anlaß der Genehmigung der Jahresrechnung seien also die Rechnungsprüfer zu bestellen.

Der Bescheid vom 12. Juli 1968 über die Ausübung von Dienstbarkeiten durch ein Provisorium sei rechtskräftig. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr das Begehren stelle, dieses Provisorium als erloschen bzw. für rechtsunwirksam zu erklären, so stelle sich dieses Begehren als Antrag auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides dar. Ein solches Recht komme jedoch dem Beschwerdeführer nicht zu; sein Begehren habe daher als unzulässig zurückgewiesen werden müsssen. Im übrigen ergäbe sich aus den geltenden Satzungen keine Handhabe dafür, das Provisorium nach Ablauf einer bestimmten Zeit für unwirksam erklären zu können. Ein diesbezüglicher Antrag habe daher auch mangels Rechtsanspruch als unbegründet abgewiesen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 30. November 1992, B 533/92-8, ihre Behandlung ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In seiner im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer bringt vor, weder das AgrVG 1950 noch das AVG kenne die Einrichtung eines Provisoriums. Es könne daher auch nicht die Bestimmung des Paragraph 68, AVG zur Begründung einer Zurückweisung des Antrages auf Unwirksamerklärung dieses Provisoriums herangezogen werden. Da im Verfahrensrecht für Provisorien keine eindeutigen Bestimmungen zu finden seien, müsse wohl jene Behörde, die zur Erlassung des Provisoriums ermächtigt sei, auch ermächtigt sein, dieses wiederum aufzuheben, wobei die betroffene Partei auch antragslegitimiert sein müsse, da ansonsten ein Provisorium bei Untätigwerden der Behörde für den Bescheidunterworfenen Dauerwirkung habe. Dies müsse umsomehr gelten, wenn es sich um im Provisorium geregelte Verhältnisse handle, die nicht einmal Gegenstand eines Provisoriums sein könnten, wie dies u.a. die Erlassung eines Verwaltungsstatutes sei, da dieses gewiß nicht "die Ausübung von Dienstbarkeiten" im Sinne des Paragraph 42, WWSG regle. Einstweilige Verfügungen im Sinne des Paragraph 122, WRG 1959 oder auch des Paragraph 378, ff EO, ferner Paragraph 458, ZPO über einstweilige Vorkehrungen hätten als Merkmal gemeinsam, daß sie auch vor Einleitung eines Verfahrens möglich seien und daß sie ausdrücklich befristet werden müßten oder kraft Gesetzes befristet seien. Die entsprechende zeitliche Beschränkung sei auch aus Paragraph 42, WWSG erschließbar. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, insbesondere deren Hinweis auf Paragraph 68, AVG, daß es sich nämlich um einen Antrag auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides handle, sei unrichtig, weil Paragraph 68, AVG nicht für Provisorialregelungen in Bescheidform anzuwenden sei. Wenn der Bescheid vom 12. Juli 1968 zufolge seines Provisorialcharakters nicht mehr rechtswirksam sei, dann müsse auf jeden Fall der Beschwerde gegen den seinerzeitigen Vollversammlungsbeschluß betreffend die Funktionärswahl vom 6. April 1990 vollinhaltlich Folge gegeben werden, weil die Weideinteressentschaft A dann der rechtlichen Grundlage, insbesondere des Vertretungsstatutes entbehre und auch keine Vollversammlung, aber auch keinen Ausschuß haben könne.

Sollte das Vertretungsstatut jedoch nicht aufgehoben werden, dann sei dennoch auf die Wahlen einzugehen. Nach dem Statut seien der Obmann, drei Ausschußmitglieder und drei Ersatzmänner zu wählen. Jedes einzelne Mitglied habe Anspruch darauf, daß jene Zahl an Ausschußmitgliedern und Ersatzmännern gewählt werde, die auch im Statut vorgesehen seien. Auch hinsichtlich der Rechnungsprüfer unterliege die belangte Behörde einem Rechtsirrtum. Die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer betrage ein Jahr und es seien diese daher alljährlich neu zu wählen. Daß diese aber erst aus Anlaß der Genehmigung der Jahresrechnung von der Vollversammlung zu bestellen seien, sei unrichtig, weil den Rechnungsprüfern die Verwaltungsrechnung samt Belegen wenigstens einen Monat vor dem Vollversammlungstag durch den Obmann oder dessen Stellvertreter überreicht werden müsse. Es müßten daher zunächst in einer Vollversammlung die Rechnungsprüfer gewählt werden, damit überhaupt eine Vollversammlung zur Genehmigung der Jahresrechnung ausgeschrieben werden könne. Es wäre daher wohl das Mindeste gewesen, die Rechnungsprüfer in derselben Vollversammlung zu wählen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 12. Juli 1968, mit dem nähere Bestimmungen für die Ausübung von Weiderechten erlassen, die jeweiligen Eigentümer der berechtigten Liegenschaft zur Weideinteressentschaft A zusammengefaßt und für diese ein Vertretungsstatut erlassen wurde, stützt sich auf Paragraph 42, WWSG. Nach dieser Bestimmung kann die Agrarbehörde die Ausübung von Dienstbarkeiten mit einem Provisorium vorläufig regeln, wenn die Durchführung eines Servitutenverfahrens aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen nicht abgewartet werden kann. Um einen drohenden empfindlichen Schaden zu verhüten, kann sie ein Provisorium auch vor Einleitung eines Servitutenverfahrens erlassen. Sie kann auch mit Überleitungsverfügungen einen angemessenen Übergang in die im Servitutenplan neu geordneten Verhältnisse herbeiführen. Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert, Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.

Daß es sich bei dem als Bescheid bezeichneten Provisorium vom 12. Juli 1968 tatsächlich um einen Bescheid handelt, kann nicht zweifelhaft sein, werden doch mit diesem Provisorium von einer mit Hoheitsgewalt ausgestatteten Stelle (Behörde) gegenüber individuell bestimmten Personen verbindliche Anordnungen erlassen.

Paragraph 42, WWSG enthält keine Bestimmung darüber, wann ein solches Provisorium endet. Aus Sinn und Zweck eines Provisoriums folgt, daß die in ihm verfügten Anordnungen durch die im Servitutenverfahren getroffenen Regelungen ersetzt werden. Bis zur Erlassung derartiger Regelungen - die im Beschwerdefall unbestrittenermaßen nicht vorliegen - bleibt das Provisorium in Kraft, sofern in dem Bescheid über das Provisorium selbst keine Bestimmungen über dessen zeitliche Geltungsdauer enthalten sind. Dies ist im Beschwerdefall auch nicht der Fall. Das von der Agrarbehörde erster Instanz erlassene Provisorium vom 12. Juli 1968, somit auch das Vertretungsstatut der mitbeteiligten Partei, war daher zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch in Geltung.

Die belangte Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 12. April 1990 als Antrag auf Aufhebung des rechtskräftigen Bescheides der Agrarbehörde erster Instanz vom 12. Juli 1968 gedeutet und diesen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Tatsächlich hat aber der Beschwerdeführer nicht einen Aufhebungsantrag gestellt, sondern beantragt, einen Feststellungsbescheid des Inhalts zu erlassen, daß der erwähnte Bescheid (bereits seit längerer Zeit) wegen des Wegfalls der Voraussetzungen für den Bestand eines Provisoriums erloschen bzw. rechtswirksam sei, also nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre.

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt. Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann vergleiche die bei Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., S. 397 angeführte Rechtsprechung).

Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde im Rahmen des Verfahrens betreffend die Wahlanfechtung durch den Beschwerdeführer zu prüfen, ob der Bescheid (Provisorium) der Agrarbehörde erster Instanz vom 12. Juli 1968 noch in Geltung stand, da mit diesem Bescheid (auch) die mitbeteiligte Partei konstituiert und das Vertretungsstatut erlassen wurde, welches die Grundlage für die angefochtene Wahl bildete. Da somit die Frage der Geltung dieses Bescheides ohnehin im Wahlanfechtungsverfahren zu klären war, war die Erlassung eines Feststellungsbescheides unzulässig. Die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers erfolgte daher im Ergebnis zu Recht.

Das Vertretungsstatut der mitbeteiligten Partei (im folgenden: VS) sieht im Paragraph 5, als Organe, die die Verwaltung führen, die Vollversammlung der Mitglieder, den Ausschuß und den Obmann, seinen Stellvertreter und den Kassier vor. Paragraph 6, VS bestimmt, daß eine Vollversammlung regelmäßig einmal im Jahr stattzufinden hat. Außerordentliche Vollversammlungen sind abzuhalten, wenn es der Obmann oder der Ausschuß für notwendig erachtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es begehrt oder wenn es die Agrarbehörde anordnet.

Zum Wirkungskreis der Vollversammlung gehört nach Paragraph 10, Ziffer eins, VS die Prüfung und Genehmigung der Rechnung über das vergangene sowie des Voranschlages für das kommende Verwaltungsjahr. Dieser Gegenstand ist der regelmäßigen Vollversammlung vorbehalten. Der Vollversammlung obliegt weiters die Wahl des Obmannes und Obmannstellvertreters, des Ausschusses und der Rechnungsprüfer (Paragraph 10, Ziffer 2, VS).

Nach Paragraph 13, VS besteht der Ausschuß aus dem Obmann, drei weiteren Mitgliedern und drei Ersatzmännern. Das Amt der Ausschußmitglieder währt fünf Jahre. Sollte während der Amtsdauer die Zahl der Ausschußmitglieder auch nach Einberufung der Ersatzmänner unter drei herabsinken, so obliegt es dem Obmann, für den Rest der Amtsdauer eine Ergänzungswahl zu veranlassen (Paragraph 14, VS).

Über die Rechnungsprüfer ist dem Paragraph 24, VS zu entnehmen, daß die Vollversammlung alljährlich zwei Rechnungsprüfer neu zu wählen hat. Damit sie in der Lage sind, die Verwaltungsrechnung samt Beilagen genau zu prüfen, ist ihnen diese Rechnung wenigstens einen Monat vor dem Versammlungstage durch den Obmann oder dessen Stellvertreter zu überreichen.

Dem VS ist keine Bestimmung zu entnehmen, daß die Rechnungsprüfer in derselben Vollversammlung zu wählen sind wie der Ausschuß. Dies wäre bei einem Großteil der Rechnungsprüferwahlen auch gar nicht möglich, da die Rechnungsprüfer jährlich neu zu wählen sind, während eine Ausschußwahl grundsätzlich nur alle fünf Jahre stattfindet.

Paragraph 10, Ziffer 2, VS behält die Wahl der Rechnungsprüfer - anders als

Paragraph 10, Ziffer eins, VS die Prüfung und Genehmigung der Rechnung über das

vergangene sowie des Voranschlages für das kommende Verwaltungsjahr - nicht der regelmäßigen Vollversammlung vor. Die Wahl der Rechnungsprüfer kann daher auch in einer außerordentlichen Vollversammlung erfolgen. Durch den Umstand, daß bei der Wahl am 5. April 1990 nur der Ausschuß, nicht aber auch die Rechnungsprüfer gewählt wurden, wurde der Beschwerdeführer daher in keinem Recht verletzt.

Paragraph 10, Ziffer 2, VS überträgt der Vollversammlung die Wahl des Ausschusses. Eine solche Wahl muß daher grundsätzlich alle dem Ausschuß angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder umfassen. Eine getrennte Wahl ist unzulässig. Da Paragraph 13, VS die Wahl von drei Ersatzmännern vorsieht, bei der von der mitbeteiligten Partei am 5. April 1990 abgehaltenen Wahl aber nur zwei Ersatzmänner gewählt wurden, ist diese Wahl objektiv rechtswidrig. Damit erhebt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer diese Rechtswidrigkeit geltend machen konnte.

Paragraph 25, VS beruft die Agrarbehörde zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis unter einzelnen Mitgliedern oder zwischen der Interessentschaft und ihren Mitgliedern, insbesondere auch über Wahlablehnungen.

Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis sind solche, die Rechte (Pflichten) der Interessentschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte (Pflichten) des Mitgliedes gegenüber der Interessentschaft und Rechte (Pflichten) des Mitgliedes gegenüber den anderen Mitgliedern der Interessentschaft zum Gegenstand haben vergleiche Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, S. 212).

Dem Ausschuß der mitbeteiligten Partei obliegt nach Paragraph 19, VS die Beschlußfassung und Überwachung in allen jenen Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind. Die Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist nur dann gegeben, wenn alle seine Mitglieder, im Verhinderungsfalle deren Ersatzmitglieder, eingeladen wurden und wenigstens drei Mitglieder mit Einschluß des Obmannes erschienen sind (Paragraph 16, VS). Bei lediglich zwei gewählten Ersatzmitgliedern (anstelle der im VS vorgesehenen drei) erhöht sich die Gefahr, daß der Ausschuß beschlußunfähig und damit handlungsunfähig wird. Zwar sieht Paragraph 14, VS eine Ergänzungswahl vor; abgesehen davon, daß die Wahrung seiner Rechte bei einer solchen Ergänzungswahl für den Beschwerdeführer mit einem zusätzlichen Zeitaufwand für eine (vermeidbare) Vollversammlung verbunden ist, kann durch die zumindest bis zur Ergänzungswahl gegebene Beschluß- und Handlungsunfähigkeit des Ausschusses eine Beeinträchtigung der Interessen der mitbeteiligten Partei und damit auch des Beschwerdeführers eintreten vergleiche in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 19. April 1988, Zl. 87/07/0094). Der Beschwerdeführer war daher berechtigt, die Wahl von lediglich zwei Ersatzmitgliedern als Verletzung seiner Rechte geltend zu machen. Die belangte Behörde hätte daher aus den oben dargelegten Gründen die Wahl vom 5. April 1990 aufzuheben gehabt. Der Umstand, daß 40 von 41 erschienenen Mitgliedern der mitbeteiligten Partei für den Wahlvorschlag gestimmt haben, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit dieser Wahl.

Aus den angeführten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm über die Wahl des Ausschusses der mitbeteiligten Partei abgesprochen wurde, als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraph 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Neben dem Schriftsatzaufwand gebührt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Ersatz der Umsatzsteuer vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S. 697 angeführte Rechtsprechung). Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher ebenso abzuweisen wie der Antrag auf Ersatz der Stempelgebühren für die Beilage, da diese bereits im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen war.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070015.X00

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018

Dokumentnummer

JWT_1993070015_19930914X00