Verwaltungsgerichtshof
14.09.1993
93/07/0015
Im konkreten Fall ist nach dem Vertretungsstatut von der Vollversammlung der nach Paragraph 50, Absatz 2, Tir WWSLG gebildeten Weideinteressentschaft der Ausschuß zu wählen. Die Wahl hat auch drei Ersatzmitglieder für den Ausschuß zu umfassen. Werden daher nur zwei Ersatzmitglieder gewählt, so kann durch die zumindest bis zur Ergänzungswahl gegebene Beschlußunfähigkeit und Handlungsunfähigkeit des Ausschusses eine Beeinträchtigung der Interessen der Weideinteressentschaft und damit auch der Interessen von deren Mitgliedern eintreten (Hinweis E 19.4.1988, 87/07/0094). Die Mitglieder sind daher berechtigt, die Wahl von lediglich zwei Ersatzmitgliedern als Verletzung ihrer Rechte geltend zu machen.
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070015.X05