Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1993

Geschäftszahl

93/07/0015

Rechtssatz

Paragraph 42, Tir WWSLG enthält keine Bestimmungen darüber, wann ein Provisorium endet. Aus Sinn und Zweck eines Provisoriums folgt, daß die in ihm verfügten Anordnungen durch die im Servitutenverfahren getroffenen Regelungen ersetzt werden. Bis zur Erlassung derartiger Regelungen bleibt das Provisorium in Kraft, sofern in dem Bescheid über das Provisorium selbst keine Bestimmungen über dessen zeitliche Geltungsdauer enthalten sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070015.X02