Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/13/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/13/0058

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Begründung eines Bescheides muß erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Aus der Begründung eines Bescheides muß weiters hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens entsprechen (Hinweis E 9.6.1972, 1482/72; E 12.1.1994, 92/13/0272).

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130058.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2017

Dokumentnummer

JWR_1992130058_19940727X01

Rechtssatz für 92/13/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/13/0058

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §250 Abs1 litb;
BAO §256 Abs1;
BAO §256 Abs3;
ZollG 1955 §174 Abs3 litc;
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0156 E 16. Oktober 1986 VwSlg 6158 F/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Berufungseinschränkung besteht verfahrensrechtlich darin, daß der Berufungswerber die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, später dahin korrigiert, daß die Anfechtung in bestimmten Punkten nicht mehr oder nicht mehr zur Gänze aufrechterhalten wird. Solcherart gestaltet er das Ausmaß seiner subjektiven Rechte. Diese eine prozessuale Erklärung bildende Willensäußerung hat zur Folge, daß der Berufungswerber seinen Anspruch auf Entscheidung im Ausmaß der Berufungseinschränkung verliert (Hinweis E 12.4.1961, 1258/60, VwSlg 2417 F/1961 und E 30.10.1978, 24135/77, VwSlg 5311 F/1978; Stoll, Handbuch der BAO 1980, S 613 und S 633).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130058.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2017

Dokumentnummer

JWR_1992130058_19940727X02

Rechtssatz für 92/13/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/13/0058

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litb;
BAO §256 Abs1;
BAO §276 Abs1;
VwRallg;
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Für eine Berufungseinschränkung ist die Einhaltung besonderer Formalvorschriften nicht vorausgesetzt; dennoch muß sie ihrem Inhalt nach bestimmt sein, um rechtliche Folgen nach sich zu ziehen (hier: der Abgabenpflichtige erstattete der Abgabenbehörde gegenüber einen "Vergleichsvorschlag", welcher

seinem Inhalt nach ein "Angebot" gegenüber der Abgabenbehörde war, eine Berufungsvorentscheidung bestimmten Ausmaßes zu erlassen - ein ausdrücklicher Verzicht auf die weitere Aufrechterhaltung einzelner Punkte der Anfechtung war der Eingabe nicht zu entnehmen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130058.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2017

Dokumentnummer

JWR_1992130058_19940727X03

Rechtssatz für 92/13/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/13/0058

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Eine Abmachung zwischen den Organwaltern des Abgabengläubigers und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld ist ohne abgabenrechtliche Bedeutung (Hinweis E 29.4.1992, 88/17/0128).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130058.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2017

Dokumentnummer

JWR_1992130058_19940727X04

Rechtssatz für 92/13/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/13/0058

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §235 Abs1;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Abmachungen über den Inhalt einer Abgabenschuld stehen - soweit sie nicht im Gesetz ausdrücklich zugelassen sind - im Widerspruch zu dem aus Artikel 18, B-VG abzuleitenden Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung der Abgabenvorschriften (Hinweis Mayer, Der öffentlich-rechtliche Vertrag im österreichischen Abgabenrecht, JBl 1976, 632 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130058.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2017

Dokumentnummer

JWR_1992130058_19940727X05

Rechtssatz für 92/13/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

92/13/0058

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §256 Abs1;
BAO §276 Abs1;
VwRallg;
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Ein in einer Eingabe enthaltener und später mündlich wiederholter "Vergleichsvorschlag" (hier "Angebot" gegenüber der Abgabenbehörde, eine Berufungsvorentscheidung bestimmten Ausmaßes zu erlassen) befreit die Abgabenbehörde nicht, ihrer sich aus Paragraph 115, Absatz eins, BAO ergebenden amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen (Hinweis E 13.5.1975, 1669/73).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130058.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2017

Dokumentnummer

JWR_1992130058_19940727X06

Rechtssatz für 92/13/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

92/13/0058

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §256 Abs1;
BAO §276 Abs1;
VwRallg;
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Ausführungen betreffend den "Vergleichsvorschlag" einer GmbH ("Angebot" gegenüber der Abgabenbehörde eine Berufungsvorentscheidung bestimmten Ausmaßes zu erlassen), auf Grund dessen die Abgabenbehörde den Umfang der Angemessenheit der an den Geschäftsführer geleisteten Vergütungen nicht - wie erforderlich - nach freier Überzeugung beurteilt hat, wobei sich für die Beurteilung der Angemessenheit der im "Vergleichsvorschlag" genannten Vergütungen - die betragsmäßig zwischen den von der GmbH als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen und den vom Prüfer angesetzten Vergütungen liegen - der Sachlage nach kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt ergibt. Die Voraussetzungen zur Behebung der Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 299, Absatz eins, Litera c, BAO waren daher gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130058.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2017

Dokumentnummer

JWR_1992130058_19940727X07

Rechtssatz für 92/13/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

92/13/0058

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1 litc;
BAO §299 Abs2;
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/13/0126 E 11. November 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein auf Paragraph 299, BAO gestützter Aufhebungsbescheid einer Aufsichtsbehörde schon dann nicht rechtswidrig, wenn er sich in einem der herangezogenen Aufhebungsgründe als berechtigt erweist (Hinweis E 19.3.1986, 85/13/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130058.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2017

Dokumentnummer

JWR_1992130058_19940727X08

Entscheidungstext 92/13/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/13/0058

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
35/02 Zollgesetz;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §235 Abs1;
BAO §236 Abs1;
BAO §250 Abs1 litb;
BAO §256 Abs1;
BAO §256 Abs3;
BAO §276 Abs1;
BAO §299 Abs1 litc;
BAO §299 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;
ZollG 1955 §174 Abs3 litc;
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der R-GmbH in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom 15. Jänner 1992, GZ. 6/2-145/91-08, betreffend Aufhebung der Berufungsvorentscheidungen über Körperschaftsteuer 1983 bis 1985 in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 299, BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

An der beschwerdeführenden Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. war im Streitzeitraum Dr. St. zu 100 % beteiligt. Die Alleingesellschafterin war gleichzeitig Geschäftsführerin der GmbH. Darüberhinaus war die Gesellschafterin auch selbst als Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin (Einzelunternehmen) sowie für die weiteren Steuerberatungsgesellschaften T GmbH und W GmbH tätig. In den der Abgabenbehörde vorgelegten Bilanzen wurden von der Beschwerdeführerin Gewinne für 1983 von S 13.122,--, für 1984 von S 20.309,-- und für 1985 von S 5.574,-- ausgewiesen.

Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, daß 1983 Vergütungen an die Gesellschafter-Geschäftsführerin von S 2,886.000,--, 1984 von S 2,676.000,-- und 1985 von S 2,690.500,-- im Gesamtergebnis berücksichtigt worden waren, wobei sich diese Vergütungen aus Gehaltszahlungen, Gehaltsnachzahlungen, Tantiemen und einem Sachbezug zusammensetzten. Vom Prüfer wurden demgegenüber Vergütungen in Höhe von S 720.000,-- für 1983, von S 960.000,-- für 1984 und S 1,260.000,-- für 1985 als angemessene Entlohnung anerkannt, weil für die geprüften Jahre keine schriftlichen Vereinbarungen vorgelegt worden seien, die Arbeitsleistung der Geschäftsführerin nur 20 bis 30 % der Arbeitsleistung eines ganztägig beschäftigten Arbeitnehmers betragen habe und die als Tantiemen bezeichneten Vergütungen zwar rückgestellt, aber nur zu einem geringen Teil ausbezahlt worden seien. Die darüberhinausgehenden Vergütungen wurden als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt.

Gegen die nach der Betriebsprüfung ergangenen Körperschaftsteuerbescheide 1983 bis 1985 wurde Berufung erhoben und darin die "Aufhebung" der verdeckten Gewinnausschüttungen beantragt. In der ausführlichen Rechtsmittelbegründung wurde insbesondere das Erfordernis einer Angemessenheitsprüfung auf Grund externer und interner Betriebsvergleiche hervorgehoben.

Nach einer Stellungnahme der Betriebsprüfungsabteilung zur Berufung replizierte die Beschwerdeführerin in einer umfangreichen Eingabe vom 25. März 1990. In einer weiteren an das Finanzamt gerichteten Eingabe vom 27. Oktober 1990 wurde nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrens wörtlich ausgeführt:

"Vergleichsvorschlag:

Schon vor Erlaß der Bescheide gem. Paragraph 303, (4) BAO des Finanzamtes für Körperschaften wurde in Aussicht gestellt, daß sowohl bei der gegenständlichen Gesellschaft, als auch bei der T. Gesellschaft m.b.H. ein Vergleich angestrebt und durch Berufungsvorentscheidung einer endgültigen Lösung zugeführt werden soll, daher ohne Möglichkeit seitens des Steuerpflichtigen, einen Antrag auf Entscheidung durch die römisch zwei. Instanz zu stellen, bzw. seitens des Finanzamtes die Berufungsvorentscheidung dem Berufungssenat vorzulegen.

Ziffernmäßiger Vergleichsvorschlag:

Mit Rücksicht auf die oben angeführten Ausführungen ersuche ich daher, folgendem Vergleichsvorschlag in Erledigung meiner Berufungen gegen die Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide der Jahre 1983 bis 1985 näherzutreten."

Wie in der Eingabe vom 27. Oktober 1990 weiters ausgeführt ist, ergäben sich infolge des Entfalls von Sachbezügen Geschäftsführerbezüge für 1983 von S 1,620.000,--, für 1984 von S 1,820.000,-- und für 1985 von S 1,804.000,--. Weiters werde ersucht, die geltend gemachte "Kundenstocktantieme" von S 590.000,-- für 1983, von S 580.000,-- für 1984 und von S 610.000,-- für 1985 in voller Höhe anzuerkennen. "Um diesen beiderseits angestrebten Vergleich" durchführen zu können, werde angeboten, aus der "Leistungstantieme" 1983 die Hälfte, nämlich einen Betrag von S 250.000,-- auszuscheiden. Ferner werde eine Verminderung des Zuschlages zum Grundgehalt für Mehrleistungen 1984 um S 360.000,-- und für 1985 von S 220.000,-- "angeboten".

In den Akten des Finanzamtes findet sich ferner ein handschriftlicher Aktenvermerk über eine "Besprechung" am 20. November 1990, wonach - unter Hinweis auf den Schriftsatz vom 27. Oktober 1990 - folgende Beträge "im Wege einer Berufungsvorentscheidung" anerkannt werden: Gehalt 1983 und 1984 je S 1,120.000,--, 1985 S 1.260.000,--, Zuschlag für Mehrleistungen 1984 und 1985 je S 200.000,--, "Leistungstantieme" 1983 S 250.000,--, 1984 S 140.000,--, und 1985 S 124.500,-- und schließlich "Kundenstocktantieme" 1983 S 590.000,--, 1984 S 580.000,-- und 1985 S 610.000,--. In einem weiteren handschriftlichen, vom Vorstand des Finanzamtes verfaßten Aktenvermerk vom 20. November 1990 wurde auf einen internen Vergleich der Bezüge sowie die Ergänzungsfähigkeit der mangelhaften Vereinbarungen durch konkludente Handlungen hingewiesen.

In der Folge erließ das Finanzamt Berufungsvorentscheidungen betreffend Körperschaftsteuer 1983 bis 1985, wobei der Spruch dieser Erledigungen dahin lautete, es werde der Berufung teilweise stattgegeben. Die Berufungsvorentscheidungen enthielten keine Begründung.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden diese Berufungsvorentscheidungen in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 299, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, BAO aufgehoben. Zur Begründung wurde von der belangten Behörde ausgeführt, das Fehlen einer Begründung der Berufungsvorentscheidungen stelle einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar; eine Begründung hätte einen anders lautenden Bescheid zur Folge gehabt. Weiters vertrat die belangte Behörde die Meinung, daß eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Geschäftsführerin vom 30. September 1985 steuerlich erst ab diesem Zeitpunkt wirksam sei. Die Anerkennung eines Teiles der "Tantiemen" als Betriebsausgaben sei auch deswegen unzulässig, weil diese nur rückgestellt und nicht ausbezahlt worden seien. Ebenso seien Gehaltsnachzahlungen ohne schriftliche Vereinbarung aufwandswirksam verbucht worden. Das Finanzamt habe damit die Rechtslage verkannt und die Berufungsvorentscheidungen mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.

In der Beschwerde gegen diesen Aufhebungsbescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 299, Absatz eins, Litera c, BAO kann ein Bescheid von der Oberbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes aufgehoben werden, wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle kann ein Bescheid von der Oberbehörde ferner wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Nach der - auch für eine Berufungsvorentscheidung im Sinne des Paragraph 276, BAO anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 93, Absatz 3, Litera a, BAO hat ein Bescheid eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Die Begründung eines Bescheides muß dabei erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Aus der Begründung eines Bescheides muß weiters hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens entsprechen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 1972, 1482/72).

Mit den in Rede stehenden Berufungsvorentscheidungen vom 29. Jänner 1991 wurde ihrem ausdrücklichen Spruch zufolge der Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1983 bis 1985 (nur) teilweise stattgegeben. Die Beschwerdeführerin vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, die Berufung sei eingeschränkt worden und der eingeschränkten Berufung sei mit der Berufungsvorentscheidung in vollem Umfang stattgegeben worden. Eine solche Berufungseinschränkung besteht verfahrensrechtlich darin, daß der Berufungswerber die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, später dahin korrigiert, daß die Anfechtung in bestimmten Punkten nicht mehr oder nicht mehr zur Gänze aufrechterhalten wird. Eine solche prozessuale Erklärung hat zur Folge, daß der Berufungswerber seinen Anspruch auf Entscheidung im Ausmaß der Berufungseinschränkung verliert vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1986, 86/16/0156, Slg. Nr. 6158/F). Eine solche Prozeßerklärung setzt zwar nicht die Einhaltung besonderer Formalvorschriften voraus; sie muß aber ihrem Inhalt nach bestimmt sein, um die aufgezeigte Folge nach sich zu ziehen. Demgegenüber enthielt die Eingabe vom 27. Oktober 1990 lediglich einen "Vergleichsvorschlag". Nach dem Inhalt der Eingabe handelte es sich dabei nur um ein "Angebot" gegenüber der Abgabenbehörde, eine Berufungsvorentscheidung bestimmten Ausmaßes zu erlassen. Ein ausdrücklicher Verzicht auf die weitere Aufrechterhaltung einzelner Punkte der Anfechtung kann der Eingabe nicht entnommen werden. Das Finanzamt hat daher auch richtigerweise der Berufung in den Berufungsvorentscheidungen (bloß) teilweise stattgegeben. Damit war aber das Finanzamt andererseits auch verpflichtet, die Berufungsvorentscheidung entsprechend zu begründen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin konnte dabei auch ein handschriftlicher Aktenvermerk des Amtsvorstandes vom 20. November 1990, in dem schlagwortartig auf die Angemessenheit der Geschäftsführervergütungen und die Unmaßgeblichkeit der formalen Mängel der den Vergütungen zugrunde liegenden Vereinbarungen eingegangen worden ist, eine Begründung der Berufungsvorentscheidungen nicht ersetzen. Schon durch die Unterlassung jeglicher Begründung der Berufungsvorentscheidungen hat das Finanzamt vielmehr Verfahrensvorschriften in maßgeblicher Weise verletzt.

Wie den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen ist, wurde offenkundig das schriftliche Vorbringen in der Eingabe vom 27. Oktober 1990 am 20. November 1990 mündlich wiederholt. Die ziffernmäßigen Angaben im Aktenvermerk, die letztlich in die Bemessungsgrundlage der Berufungsvorentscheidungen Eingang gefunden haben, stellen eine Zusammenfassung der in der Eingabe vom 27. Oktober 1990 enthaltenen Positionen dar. Es ist somit davon auszugehen, daß der genannte "Vergleichsvorschlag" am 20. November 1990 von den Organwaltern des Finanzamtes akzeptiert worden ist. Eine solche Abmachung zwischen den Organwaltern des Abgabengläubigers und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld ist aber ohne abgabenrechtliche Bedeutung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1992, 88/17/0128). Abmachungen über den Inhalt einer Abgabenschuld stehen - soweit sie nicht im Gesetz ausdrücklich zugelassen sind, was hier nicht der Fall ist - im Widerspruch zu dem aus Artikel 18, B-VG abzuleitenden Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung der Abgabenvorschriften vergleiche dazu Mayer, Der öffentlich-rechtliche Vertrag im österreichischen Abgabenrecht, JBl 1976, 632 ff, insbesondere 636).

Der in der Eingabe vom 27. Oktober 1990 enthaltene und später mündlich wiederholte "Vergleichsvorschlag" hat das Finanzamt nicht von seiner sich aus Paragraph 115, Absatz eins, BAO ergebenden amtswegigen Ermittlungspflicht befreit vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Mai 1975, 1669/73). Insbesondere konnte dieser "Vergleichsvorschlag" das Finanzamt auch nicht davon entheben, im Sinne des Paragraph 167, Absatz 2, BAO selbst unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, in welchem Umfang eine Angemessenheit der an die Geschäftsführerin geleisteten Vergütungen besteht. Für eine Beurteilung der Angemessenheit gerade der im "Vergleichsvorschlag" genannten Vergütungen - die betragsmäßig zwischen den von der Beschwerdeführerin als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen und den vom Prüfer angesetzten Vergütungen liegen - ergibt sich dabei der Sachlage nach kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt. Daraus folgt aber, daß das Finanzamt die Grundlage für seine Entscheidung nicht in einem mängelfreien Verfahren gewonnen hat. Das Finanzamt hat vielmehr bei Erlassung der Berufungsvorentscheidungen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Daraus folgt aber, daß die belangte Behörde ihre Bescheidbehebung zu Recht auf Paragraph 299, Absatz eins, Litera c, BAO gestützt hat.

Wird ein Bescheid wie im Falle der Beschwerdeführerin aus mehreren Gründen durch die Oberbehörde aufgehoben, so entspricht der Aufhebungsbescheid dem Gesetz, wenn er sich auch nur in einem Aufhebungsgrund als berechtigt erweist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. August 1993, 91/14/0127, 0128). Es erübrigte sich somit, auf die Frage, ob die Berufungsvorentscheidungen auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit aufwiesen, einzugehen, zumal eine solche Auseinandersetzung schon im Hinblick auf die fehlende Begründung der Berufungsvorentscheidungen unterbleiben mußte.

In Ausführung der Verfahrensrüge wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, der Berufung sei mit den Berufungsvorentscheidungen zur Gänze stattgegeben worden, sodaß eine Begründung nicht erforderlich gewesen sei; weiters sei das Tatbestandsmerkmal des Paragraph 299, Absatz eins, Litera c, BAO nicht vorgelegen. Mit diesem Vorbringen wird aber in Wahrheit eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht; der Beschwerdegrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften blieb vielmehr unausgeführt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodaß sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130058.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2017

Dokumentnummer

JWT_1992130058_19940727X00