Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/05/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/05/0116

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Wr §131;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Zustimmung zur Löschung im Sinne des Paragraph 131, Wr BauO in der Fassung 1976/018 hat in Bescheidform zu ergehen (Hinweis Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, Seite 527, Anmerkung 1).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050116.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1992050116_19930629X01

Rechtssatz für 92/05/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/05/0116

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §131;

Rechtssatz

Wird von einer Baubewilligung kein Gebrauch gemacht, so liegt eine Gegenstandslosigkeit im Sinne des Paragraph 131, Wr BauO vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050116.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1992050116_19930629X02

Rechtssatz für 92/05/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/05/0116

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs4;
BauO Wr §74 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit welchem ein nicht mehr dem Rechtsbestand angehörender Baubewilligungsbescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG bzw (hier unzuständigerweise) gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG für nichtig erklärt wird, geht ins Leere. In diesem Fall kann weder durch den gemäß Paragraph 68, Absatz 2 und Absatz 4, AVG erlassenen erstinstanzlichen Bescheid noch durch den diesen aufhebenden Berufungsbescheid in Rechte des Betroffenen eingegriffen werden (Hinweis B 14.6.1982, 10/2934/80).

Schlagworte

Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050116.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1992050116_19930629X03

Rechtssatz für 92/05/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/05/0116

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PauschV VwGH 1991 Art1 litA Z1;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGG §49 Abs1;
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/14 88/03/0193 5

Stammrechtssatz

In Ansehung des in der römisch fünf BGBl 1989/206 vorgesehenen Schriftsatzaufwandes kann für die Gegenschrift nicht zusätzlich noch ein Streitgenossenzuschlag zugesprochen werden.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050116.X04

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1992050116_19930629X04

Entscheidungstext 92/05/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/05/0116

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs4;
BauO Wr §131;
BauO Wr §74 Abs1;
PauschV VwGH 1991 Art1 litA Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGG §49 Abs1;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde

1. des AR und 2. der FR in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 16. April 1992, Zl. MD-VfR - B römisch neunzehn - 8/92, betreffend Stellplatzverpflichtung (mitbeteiligte Partei: K in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,--, je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren des Mitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft W, E-Gasse 12 (EZ 296, KG römisch zehn). Dem Mitbeteiligten gehört die Liegenschaft W, P-Gasse 17. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, erteilte hinsichtlich eines Bauvorhabens P-Gasse 17 dem Bauwerber K, der auch Eigentümer der Liegenschaft E-Gasse 12 war, mit Bescheid vom 7. Februar 1963 gemäß Paragraph 70, der Bauordnung für Wien und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes die Bewilligung, bestehende Wohnräume des ebenerdigen linken Seitentraktes des Hauses in Räume für einen Heurigenbetrieb umzubauen. Mit demselben Bescheid wurde gemäß Paragraph 71, BO die Bewilligung erteilt, in Anschluß an den linken Seitentrakt einen Gartensaal mit Schankraum und Abortgruppe mit einer Länge von ca. 30 m zu errichten. Nach dem 4. Absatz des Spruches dieses Bescheides wurden entsprechend Paragraph 37, des Wiener Garagengesetzes für das Bauvorhaben in der Garage auf der Liegenschaft E-Gasse 12 drei Stellplätze zur Verfügung gestellt. Mit der Auflage Punkt 2) wurde vorgeschrieben, die drei Stellplätze in der Garage auf der Liegenschaft E-Gasse 12 dem Eigentümer der Liegenschaft P-Gasse 17 zur Benützung solange zur Verfügung zu stellen, als auf der letztgenannten Liegenschaft der Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen gemäß Paragraph 36, Absatz 6, des Wiener Garagengesetzes nicht Rechnung getragen worden sei bzw. die Verpflichtung durch den Saalzubau bestehe. In der Auflage Punkt

7) Litera b, wurde vorgeschrieben, daß gemäß Paragraph 130, BO im Grundbuch KG römisch zehn, EZ 296, die Verpflichtung zur Beistellung von drei Stellplätzen nach der Auflage Punkt Zweitens im Zusammenhang mit Paragraph 37, des Wiener Garagengesetzes ersichtlich zu machen sei.

Mit Eingabe vom 21. Jänner 1992 suchten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Grundbuchstand um die "Auflassung der Verpflichtung zur Verfügunghaltung der Stellplätze" an, weil aufgrund einer bestehenden Baubewilligung auf ihrem Grundstück E-Gasse 12 die Durchfahrt überbaut worden sei, diese Stellplätze nicht mehr zur Verfügung stünden und überdies im Gefolge der Baubewilligung vom 7. Februar 1963 nie eine Benützungsbewilligung erteilt worden sei.

Aufgrund dieses Antrages erließ der Magistrat der Stadt Wien, 37/19, am 31. Jänner 1992 ohne weiteres Ermittlungsverfahren einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Gemäß Paragraph 68, Absatz 2 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG wird der 4. Absatz des Bescheides vom 7. Februar 1963, Zl. M Abt. 37/19-P-Gasse 17, wonach auf der Liegenschaft 19, E-Gasse 12 drei Stellplätze zur Verfügung zu stellen sind behoben bzw. abgeändert.

Der 4. Absatz hat nunmehr wie folgt zu lauten: "Die Anzahl der Pflichtstellplätze, welche gemäß Paragraph 36, des Wiener Garagengesetzes, LGBl. Nr. 22/57, durch die Bauführung geschaffen werden müssen, bleibt um drei Stellplätze hinter der gesetzlichen Stellplatzpflicht zurück."

Da diese Stellplätze auf der Liegenschaft 19, E-Gasse 12 nicht mehr geschaffen werden können, haben die Eigentümer FR und AR den Antrag auf Löschung der ob der EZ 296 im Grundbuch der Kat.Gem. römisch zehn eingetragenen Verpflichtung gestellt. Nach Bezahlung der Ausgleichsabgabe, die gemäß Paragraph 43, des Wiener Garagengesetzes mit gesondertem Bescheid den Antragstellern von der MA 4 vorgeschrieben werden wird, wird gemäß Paragraph 131, BO die Löschung der ob der EZ 296 im Grundbuch der Kat.gem. römisch zehn im A2 Blatt zu OZ 1a aufgrund des Bescheides vom 7. Februar 1963, Zl. M Abt. 37/19-P-Gasse 17 zu gunsten der Stadt Wien ersichtlich gemachten Verpflichtung zur Beistellung von drei Stellplätzen als zulässig erklärt. Die Löschung der Ersichtlichmachung wird von Amts wegen veranlaßt werden. Gleichzeitig werden die Auflagen Punkt 2), Punkt 3) und Punkt

7b) des genannten Baubewilligungsbescheides für nichtig erklärt."

In der Begründung dieses Bescheides wurde alleine auf die Verhältnisse auf der Liegenschaft E-Gasse 12 eingegangen und ausgeführt, daß auf dieser Liegenschaft nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Bebauung die Schaffung von Stellplätzen nicht mehr möglich sei.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Berufung des Mitbeteiligten. Es sei durch den Bescheid vom 7. März (richtig wohl: Februar) 1963 ein Recht des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft P-Gasse 17, also des Mitbeteiligten, auf Benützung der erforderlichen drei Stellplätze in der E-Gasse 12 begründet worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Bescheid vom 31. Jänner 1992 auf. Bei Abänderung eines Baubewilligungsbescheides könne sich die Behörde erster Instanz nicht auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG stützen, weil die dort geforderte Voraussetzung, daß aus dem Vorbescheid niemandem ein Recht erwachsen sein dürfe, deshalb nicht vorliege, weil für den Mitbeteiligten aus der Baubewilligung Rechte entstanden seien. Letzteres ergebe sich schon allein aus der Tatsache der diesem Recht des Mitbeteiligten korrespondierenden und im Grundbuch ersichtlich gemachten Verpflichtung zur Beistellung von drei Stellplätzen für die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft E-Gasse 12. Paragraph 68, Absatz 4, AVG könne nur von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde herangezogen werden.

Gegen diesen Aufhebungsbescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes, hilfsweise Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete ebenso wie der Mitbeteiligte eine Gegenschrift; in der Folge erstattete die Beschwerdeführerin noch eine Äußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der das erstinstanzliche Verfahren auslösende Antrag vom 21. Jänner 1992 war gerichtet auf "Auflassung der Verpflichtung zur Verfügunghaltung der Stellplätze". Schon im Antrag wurde die Behauptung aufgestellt, daß nie eine Benützungsbewilligung erteilt worden sei; in der Beschwerde wurde diese Sachbehauptung dahingehend ergänzt, daß auch nie eine bauliche Maßnahme erfolgt sei, weshalb gemäß Paragraph 74, BO die Baubewilligung vom 3. Februar 1963 nicht mehr wirksam sei. Wenn auch vor allem auf die Verhältnisse auf dem eigenen Grundstück hingewiesen wurde, war aus dem Antrag vom 21. Jänner 1992 durch den Hinweis auf den Grundbuchstand aber wohl auch durch das Wort "Auflassung" das Ziel erkennbar, daß eine Löschung der Ersichtlichmachung im Grundbuch angestrebt wird.

Gemäß Paragraph 131, der Bauordnung für Wien in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1976,; im folgenden: BO) muß die Behörde die Zustimmung zur Löschung erteilen, wenn die im Grundbuch ersichtlich gemachte Verpflichtung gegenstandslos wurde. Die Löschung kann auch von Amts wegen veranlaßt werden. Voraussetzung einer solchen Zustimmung, die in Bescheidform zu ergehen hat (s. Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, 527, Anmerkung 1), ist also, daß die Eintragung gegenstandslos wurde. Sollte im vorliegenden Fall tatsächlich von der Baubewilligung aus 1963 kein Gebrauch gemacht worden sein, dann liegt eine solche Gegenstandslosigkeit vor.

Die Behörde erster Instanz hat keine Sachverhaltsfeststellungen über die Rechtswirksamkeit der Baubewilligung vom 3. Februar 1963 getroffen und insbesondere Paragraph 131, BO nicht angewendet, sondern einerseits Bescheidabänderungen gemäß Paragraph 68, Absatz 2 und 4 AVG vorgenommen, andererseits aber, obwohl es um die Stellplätze für die Liegenschaft P-Gasse 17 geht, die (amtswegige) Löschung von der Entrichtung einer Ausgleichsabgabe durch die Eigentümer der Liegenschaft E-Gasse 12 abhängig gemacht und damit auch in diesem Bescheidteil über den eingebrachten Antrag nicht vollständig entschieden.

Da die belangte Behörde den mit Berufung bekämpften Bescheid ersatzlos behob, ist der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag nach wie vor unerledigt. Dennoch sind sie durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden. Soweit die Behörde erster Instanz Abänderungen gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG bzw. (unzuständigerweise) gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG vorgenommen hat, ging dieser Bescheid ins Leere, nämlich für den Fall, daß der Baubewilligungsbescheid tatsächlich nicht mehr dem Rechtsbestand angehören sollte; in diesem Fall konnte weder durch den erstinstanzlichen Bescheid noch durch den aufhebenden Berufungsbescheid in Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen werden vergleiche hg. Beschluß vom 14. Juni 1982, Zl. 10/2934/80). Wurde aber von der Baubewilligung Gebrauch gemacht, war die Abänderung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG wegen Eingriffes in Rechte und gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG wegen Unzuständigkeit rechtswidrig. Daraus folgt aber, daß die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht aufgrund der Berufung des Mitbeteiligten den Bescheid der Baubehörde erster Instanz aufgehoben hat.

Da somit die belangte Behörde den Bescheid der ersten Instanz zu Recht beseitigt hat, war die gegen den Aufhebungsbescheid gerichtete Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Über den Antrag der Beschwerdeführer wird freilich die Behörde erster Instanz (neuerlich) zu entscheiden haben. Sollte das Vorbringen der Beschwerdeführer zutreffen und die Baubewilligung nicht mehr Gegenstand der Rechtsordnung sein, etwa deshalb, weil sie entgegen Paragraph 74, BO gar nicht konsumiert bzw. das Gebäude wieder beseitigt worden ist, so wäre schon aus diesem Grund ihrem Antrag im Sinne des Paragraph 131, BO stattzugeben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. In diesen Bestimmungen ist der Kostenersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erschöpfend geregelt; ein Streitgenossenzuschlag ist nicht vorgesehen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050116.X00

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWT_1992050116_19930629X00