Verwaltungsgerichtshof
29.06.1993
92/05/0116
Ein Bescheid, mit welchem ein nicht mehr dem Rechtsbestand angehörender Baubewilligungsbescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG bzw (hier unzuständigerweise) gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG für nichtig erklärt wird, geht ins Leere. In diesem Fall kann weder durch den gemäß Paragraph 68, Absatz 2 und Absatz 4, AVG erlassenen erstinstanzlichen Bescheid noch durch den diesen aufhebenden Berufungsbescheid in Rechte des Betroffenen eingegriffen werden (Hinweis B 14.6.1982, 10/2934/80).