Verwaltungsgerichtshof
29.06.1993
92/05/0116
Wird von einer Baubewilligung kein Gebrauch gemacht, so liegt eine Gegenstandslosigkeit im Sinne des § 131 Wr BauO vor.Wird von einer Baubewilligung kein Gebrauch gemacht, so liegt eine Gegenstandslosigkeit im Sinne des Paragraph 131, Wr BauO vor.