Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Geschäftszahl

92/05/0116

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/14 88/03/0193 5

Stammrechtssatz

In Ansehung des in der römisch fünf BGBl 1989/206 vorgesehenen Schriftsatzaufwandes kann für die Gegenschrift nicht zusätzlich noch ein Streitgenossenzuschlag zugesprochen werden.