Verwaltungsgerichtshof
29.06.1993
92/05/0116
GRS wie VwGH E 1990/11/14 88/03/0193 5
In Ansehung des in der römisch fünf BGBl 1989/206 vorgesehenen Schriftsatzaufwandes kann für die Gegenschrift nicht zusätzlich noch ein Streitgenossenzuschlag zugesprochen werden.