Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/19/0329

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/19/0329

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §37;
AZG §26 Abs1;
AZG §26 Abs2;
  1. AZG § 26 heute
  2. AZG § 26 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 26 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  4. AZG § 26 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  5. AZG § 26 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 26 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  7. AZG § 26 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 26 heute
  2. AZG § 26 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 26 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  4. AZG § 26 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  5. AZG § 26 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 26 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  7. AZG § 26 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Rechtssatz

Aus dem im Paragraph 26, Absatz eins, AZG umschriebenen Zweck der Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und der im Paragraph 26, Absatz 2, AZG normierten Pflicht, der Arbeitsinspektion Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren, folgt, daß sich der Arbeitgeber in der Regel nicht als beschwert erachten kann, wenn die Behörden von der Richtigkeit der dem Arbeitsinspektor vorgewiesenen Aufzeichnungen ausgehen. Behauptet der Arbeitgeber aber die Unrichtigkeit seiner eigenen Aufzeichnungen, so trifft ihn im Verfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat in einem solchen Fall detailliert darzutun, aus welchen Gründen, in welchen Punkten und in welchem Ausmaß seine Aufzeichnungen unrichtig sind.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190329.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1991190329_19930617X01

Rechtssatz für 91/19/0329

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/19/0329

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §2 Abs1 Z1;
AZG §9;
  1. AZG § 9 heute
  2. AZG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 9 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2017
  4. AZG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 9 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 9 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  7. AZG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  8. AZG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  9. AZG § 9 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  10. AZG § 9 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  11. AZG § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/03 90/19/0293 2

Stammrechtssatz

Auch wenn die Arbeitnehmer während ihrer Beförderung zu den außerhalb des Betriebes gelegenen Arbeitsstätten oder umgekehrt untätig bleiben mußten, ist die dafür aufgewendete Zeit als Arbeitszeit zu werten, da die Selbstbestimmungsmöglichkeit des Arbeitnehmers über die Verwendung dieser Zeit ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190329.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1991190329_19930617X02

Rechtssatz für 91/19/0329

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/19/0329

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §9;
VStG §5 Abs1;
  1. AZG § 9 heute
  2. AZG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 9 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2017
  4. AZG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 9 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 9 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  7. AZG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  8. AZG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  9. AZG § 9 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  10. AZG § 9 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  11. AZG § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/04 92/18/0168 4

Stammrechtssatz

Sowohl bei Übertretungen des Paragraph 9, erster Halbsatz und des Paragraph 9, zweiter Halbsatz AZG als auch des Paragraph 3, Absatz eins, ARG handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG (Hinweis E 28.10.1991, 91/19/0225; E 2.4.1990, 90/19/0206).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190329.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1991190329_19930617X03

Rechtssatz für 91/19/0329

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/19/0329

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/02 90/19/0054 5

Stammrechtssatz

Bei Ungehorsamsdelikten kann der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung nicht als Milderungsgrund in Betracht kommen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190329.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1991190329_19930617X04

Rechtssatz für 91/19/0329

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/19/0329

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §9;
AZG;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;
  1. AZG § 9 heute
  2. AZG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 9 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2017
  4. AZG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 9 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 9 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  7. AZG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  8. AZG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  9. AZG § 9 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  10. AZG § 9 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  11. AZG § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/03 91/19/0100 3

Stammrechtssatz

Der Auftrag an den zur Vertretung nach außen Berufenen einer als Arbeitgeber fungierenden GmbH, das Unternehmen so zu führen, daß damit Gewinn erzielt wird, schließt nicht den Befehl zur Begehung von strafbaren Handlungen (hier: Übertretungen des AZG) ein. Im übrigen käme ein solcher Befehl im Hinblick auf den Schutzzweck des AZG nicht als Milderungsgrund in Betracht.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190329.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1991190329_19930617X05

Entscheidungstext 91/19/0329

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/19/0329

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AVG §37;
AZG §2 Abs1 Z1;
AZG §26 Abs1;
AZG §26 Abs2;
AZG §9;
AZG;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;
  1. AZG § 26 heute
  2. AZG § 26 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 26 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  4. AZG § 26 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  5. AZG § 26 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 26 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  7. AZG § 26 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 26 heute
  2. AZG § 26 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 26 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  4. AZG § 26 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  5. AZG § 26 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 26 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  7. AZG § 26 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 9 heute
  2. AZG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 9 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2017
  4. AZG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 9 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 9 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  7. AZG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  8. AZG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  9. AZG § 9 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  10. AZG § 9 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  11. AZG § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Mai 1991, Zl. VII/2a-V-1380/0/3-91, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 16. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer wegen insgesamt 36 Übertretungen des Paragraph 9, Arbeitszeitgesetz schuldig erkannt, weil er es als Bevollmächtigter einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verantworten habe, daß bei 18 Arbeitnehmern dieser Gesellschaft zu näher bezeichneten Zeiten im Oktober 1989 die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden und die Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit von 50 Stunden in näher umschriebenem Ausmaß überschritten worden seien. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 1.500,-- (ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) für jede Übertretung verhängt.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Feststellung der von den Arbeitnehmern geleisteten Arbeitszeit seien die vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen zugrunde gelegt worden. Nach Abzug der Arbeitspausen ergäben sich die im Spruch des Bescheides angeführten Zeiten. Organisationsbedingte Wartezeiten, die sich aus dem Arbeitsprozeß ergäben, seien keine Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, daß Fahrzeiten nicht als Arbeitszeit anzusehen seien, sei darauf nicht weiter einzugehen gewesen, weil in den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen kein einziger konkreter Hinweis auf Fahrzeiten in einem firmeneigenen PKW oder LKW aufscheine. Die Herabsetzung der von der Erstbehörde festgesetzten Geldstrafe (von je S 2.000,--) sei vorzunehmen gewesen, weil sich im Berufungsverfahren Verringerungen der Arbeitszeitüberschreitungen ergeben hätten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 1. Oktober 1991, B 725/91, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe sein Vorbringen nicht berücksichtigt, daß die Ruhepausen nicht zur Arbeitszeit gehören.

1.2. Diese Ausführungen gehen völlig daran vorbei, daß die belangte Behörde das Ausmaß der Überschreitungen der Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit und der Wochenarbeitszeit in geringerem Maße angenommen hat als die Erstbehörde. Die belangte Behörde folgte dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren und den von ihm vorgelegten Ablichtungen aus einem Kalender, in dem Vermerke betreffend "Mittagspause und Jausenpause" enthalten sind. Dadurch daß die belangte Behörde diesen Aufzeichnungen - ohne nähere Prüfung ihrer Richtigkeit - gefolgt ist, hat sie dem Standpunkt des Beschwerdeführers diesbezüglich vollinhaltlich Rechnung getragen. Welche weiteren Zeiten die belangte Behörde als Ruhepausen (im Sinne des Paragraph 11, Arbeitszeitgesetz) hätte qualifizieren müssen und daher nicht als Arbeitszeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, hätte ansehen dürfen, wird in der Beschwerde nicht näher konkretisiert, sodaß darauf nicht weiter eingegangen werden kann.

2.1. Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid auch deshalb für rechtswidrig, weil die belangte Behörde seinen Ausführungen, jene Stunden, die dazu verwendet worden seien, um die Dienstnehmer zu den Baustellen zu bringen, seien nicht Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes, nicht gefolgt sei. Die belangte Behörde hätte sich nicht damit begnügen dürfen, darauf hinzuweisen, daß sich in den Aufzeichnungen kein konkreter Hinweis auf Fahrzeiten in Firmenfahrzeugen ergebe, sondern hätte vielmehr die einzelnen Dienstnehmer dazu befragen müssen, ob und inwieweit dieser Teil seiner Verantwortung richtig sei.

2.2. Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen ist zunächst auf Paragraph 26, des Arbeitszeitgesetzes Bedacht zu nehmen, der wie folgt lautet:

"§ 26 (1) Die Arbeitgeber haben zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu führen.

(2) Die Arbeitgeber haben der Arbeitsinspektion und deren Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu geben."

Aus dem im Paragraph 26, Absatz eins, umschriebenen Zweck der Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und der im Paragraph 26, Absatz 2, normierten Pflicht, der Arbeitsinspektion Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren, folgt, daß sich der Arbeitgeber in der Regel nicht als beschwert erachten kann, wenn die Behörden von der Richtigkeit der dem Arbeitsinspektor vorgewiesenen Aufzeichnungen ausgehen. Behauptet der Arbeitgeber aber die Unrichtigkeit seiner eigenen Aufzeichnungen, so trifft ihn im Verfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat in einem solchen Fall detailliert darzutun, aus welchen Gründen, in welchen Punkten und in welchem Ausmaß seine Aufzeichnungen unrichtig sind.

Diese Verpflichtung hat der Beschwerdeführer nicht erfüllt, sodaß schon deshalb nicht erkennbar ist, ob in den vom Arbeitgeber als Arbeitszeit verzeichneten Stunden auch Zeiten enthalten sind, die die Arbeitnehmer für den Weg von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte (und zurück) benötigt haben und die als sogenannte Wegzeiten nicht als Arbeitszeit zu gelten haben (siehe dazu Grillberger, Arbeitszeitgesetz, Seite 33 und die dort zitierte Rechtsprechung).

2.3. Soweit aber das Beschwerdevorbringen, in Übereinstimmung mit der gegenüber der Erstbehörde abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Jänner 1990, dahin zu verstehen ist, daß im Unternehmen der Gesellschaft in großem Ausmaß Fahrzeiten anfallen, die zu "Ruhepausen" der Fahrer und der Beifahrer führen, ist es rechtlich verfehlt. Zeiten, die dazu verwendet werden, Arbeitnehmer vom Betrieb zu außerhalb des Betriebes gelegenen Arbeitsstätten (und zurück) zu bringen, gelten nämlich als Reisezeit und damit als Arbeitszeit (siehe das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1990, Zlen. 90/19/0293 und 0300; vergleiche zum Begriff der Reisezeiten ferner das hg. Erkenntnis vom 16. April 1991, Zlen. 90/08/0156, 0157 und die dort zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes).

Aus diesen Gründen sind auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensmängel nicht relevant.

3.1. Der Beschwerdeführer vermag auch keine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung aufzuzeigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz sind Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes mit einer Geldstrafe von S 300,-- bis S 6.000,-- oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 6 Wochen zu ahnden. Die belangte Behörde hat Geldstrafen im unteren Bereich des Strafrahmens verhängt. Ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Ermessensfehler ist darin nicht zu erkennen.

3.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, als Milderungsgrund wäre zu berücksichtigen gewesen, daß er trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt habe, ist ihm zu erwidern, daß es sich bei den ihm zur Last liegenden Übertretungen um Ungehorsamsdelikte handelt, bei denen der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung (Paragraph 19, Absatz 2, VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1992, Zl. 91/19/0100, mit weiteren Judikaturhinweisen).

3.3. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe die ihm vorgeworfenen Taten unter der Einwirkung seines Arbeitgebers verübt, weshalb der Milderungsgrund gemäß dem (nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sinngemäß anzuwendenden) Paragraph 34, Ziffer 4, StGB vorliege.

Der Beschwerdeführer vermag damit schon deshalb keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, weil es sich bei dieser Behauptung um eine im Grunde des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG unzulässige Neuerung handelt. Im übrigen wäre eine "Einwirkung des Arbeitgebers" auf seinen Bevollmächtigten im Hinblick auf den Schutzzweck des Arbeitszeitgesetzes nicht als Milderungsgrund in Betracht gekommen (siehe auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 3. Dezember 1992).

3.4. Unbescholtenheit - im Sinne der als Milderungsgrund allein in Betracht kommenden absoluten Unbescholtenheit (siehe das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1991, Zl. 90/19/0584) - behauptet der Beschwerdeführer nicht. Sie liegt nach der Aktenlage auch nicht vor. Auf den Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 2, StGB - dieser liegt dann vor, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht - beruft sich der Beschwerdeführer erstmals in der vorliegenden Beschwerde. Auch dieser Milderungsgrund wäre jedoch im Hinblick auf die aktenkundigen Vorstrafen sowie die Häufigkeit und das Ausmaß der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Übertretungen - die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit wurde bei jedem der 18 Arbeitnehmer an mehreren Tagen innerhalb von zwei Wochen überschritten - nicht verwirklicht.

3.5. In der Beschwerde war gerügt worden, daß die belangte Behörde zwar die Geldstrafe, nicht aber die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt habe. Dazu hat der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 9. April 1993 erklärt, daß im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Bezahlung der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe gegenstandslos geworden sei. Es erübrigt sich daher ein weiteres Eingehen auf die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe.

4. Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190329.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Dokumentnummer

JWT_1991190329_19930617X00