Verwaltungsgerichtshof
17.06.1993
91/19/0329
GRS wie VwGH E 1990/12/03 90/19/0293 2
Auch wenn die Arbeitnehmer während ihrer Beförderung zu den außerhalb des Betriebes gelegenen Arbeitsstätten oder umgekehrt untätig bleiben mußten, ist die dafür aufgewendete Zeit als Arbeitszeit zu werten, da die Selbstbestimmungsmöglichkeit des Arbeitnehmers über die Verwendung dieser Zeit ausgeschlossen ist.