Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Geschäftszahl

91/19/0329

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/03 90/19/0293 2

Stammrechtssatz

Auch wenn die Arbeitnehmer während ihrer Beförderung zu den außerhalb des Betriebes gelegenen Arbeitsstätten oder umgekehrt untätig bleiben mußten, ist die dafür aufgewendete Zeit als Arbeitszeit zu werten, da die Selbstbestimmungsmöglichkeit des Arbeitnehmers über die Verwendung dieser Zeit ausgeschlossen ist.