Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22. Mai 1990 wurde ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma NN AG mit dem Sitz der Firmenleitung in WN nicht dafür gesorgt, daß - wie am 10. Oktober 1989 anläßlich einer Überprüfung durch die Veterinäramtsabteilung für den 3., 10. und 11. Wiener Gemeindebezirk festgestellt worden sei - in der NN-Filiale in W, (Fleischbearbeitungsbetrieb)
1) in der Abortanlage für den dort beschäftigten Fleischhauer die Waschgelegenheit eine Einrichtung aufgewiesen habe, für die keine händische Betätigung vorgesehen gewesen sei, und
2) die Abortanlage nur von dem im Betrieb beschäftigten Fleischhauer benützt werden dürfe. Die vorhandene Abortanlage sei auch zur Mitbenützung durch die Beschäftigten der B-Filiale vorgesehen gewesen. Der Beschwerdeführer habe hiedurch Verwaltungsübertretungen nach § 50 Z. 15 und § 38 des Fleischuntersuchungsgesetzes in Verbindung mit 1) § 32 Abs. 3 und 2) § 32 Abs. 5 der Fleischhygieneverordnung begangen. Es wurden Geld- und Ersatzarreststrafen verhängt.2) die Abortanlage nur von dem im Betrieb beschäftigten Fleischhauer benützt werden dürfe. Die vorhandene Abortanlage sei auch zur Mitbenützung durch die Beschäftigten der B-Filiale vorgesehen gewesen. Der Beschwerdeführer habe hiedurch Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 50, Ziffer 15 und Paragraph 38, des Fleischuntersuchungsgesetzes in Verbindung mit 1) Paragraph 32, Absatz 3 und 2) Paragraph 32, Absatz 5, der Fleischhygieneverordnung begangen. Es wurden Geld- und Ersatzarreststrafen verhängt.
Über die Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Straferkenntnis erkannte der Landeshauptmann von Niederösterreich am 7. Mai 1991 wie folgt:
Der Berufung werde teilweise Folge gegeben und hinsichtlich Punkt 1) das Straferkenntnis aufgehoben sowie das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Hinsichtlich Punkt 2) werde der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt. Als Rechtsgrundlagen wurden im Spruch angeführt:
§ 66 Abs. 4 AVG, § 50 Z. 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982 in der Fassung BGBl. Nr. 252/1989 (FleischUG), § 38 Abs. 4 FleischUG, § 32 Abs. 3 und § 32 Abs. 5 der Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 705/1989 (FleischHygVO). Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Paragraph 50, Ziffer 15, des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1989, (FleischUG), Paragraph 38, Absatz 4, FleischUG, Paragraph 32, Absatz 3 und Paragraph 32, Absatz 5, der Fleischhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 705 aus 1989, (FleischHygVO).
Gegen den bestätigenden Teil des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorliegen einer Gegenschrift der belangten Behörde erwogen hat:
Gemäß § 50 Z. 15 FleischUG macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer den Bestimmungen einer auf Grund des § 38 Abs. 2 oder 4 dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. Eine solche Verordnung stellt die Fleischhygieneverordnung dar, deren § 32 Abs. 5 das Gebot enthält, die Abortanlagen dürften nur von im Betrieb beschäftigten Personen benützt werden. Als Grundlage für die Erlassung der genannten Verordnung kommt § 38 Abs. 2 Z. 2 und Z. 4 FleischUG in Frage, nicht aber die von der belangten Behörde zitierte Bestimmung des § 38 Abs. 4 FleischUG, die sich eindeutig nur auf Vorkehrungen zur Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bezieht, nicht aber auf die Ausstattung eines Betriebes, in dem Fleisch zerteilt wird und die damit im Zusammenhang stehenden Verrichtungen durchgeführt werden (§ 38 Abs. 1 FleischUG).Gemäß Paragraph 50, Ziffer 15, FleischUG macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer den Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 38, Absatz 2, oder 4 dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. Eine solche Verordnung stellt die Fleischhygieneverordnung dar, deren Paragraph 32, Absatz 5, das Gebot enthält, die Abortanlagen dürften nur von im Betrieb beschäftigten Personen benützt werden. Als Grundlage für die Erlassung der genannten Verordnung kommt Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, FleischUG in Frage, nicht aber die von der belangten Behörde zitierte Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, FleischUG, die sich eindeutig nur auf Vorkehrungen zur Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bezieht, nicht aber auf die Ausstattung eines Betriebes, in dem Fleisch zerteilt wird und die damit im Zusammenhang stehenden Verrichtungen durchgeführt werden (Paragraph 38, Absatz eins, FleischUG).
Das Fehlzitat der für die Erlassung der Verordnungsbestimmung herangezogenen Gesetzesstelle bewirkt aber nicht eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a lit. b VStG einzig und allein § 32 Abs. 5 FleischHygVO ist (siehe hiezu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der verletzten Verwaltungsvorschrift, z.B. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11.525/A, letzter vorangestellter Leitsatz, Erkenntnis vom 7. Juli 1989, Zl. 85/18/0175).Das Fehlzitat der für die Erlassung der Verordnungsbestimmung herangezogenen Gesetzesstelle bewirkt aber nicht eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Litera b, VStG einzig und allein Paragraph 32, Absatz 5, FleischHygVO ist (siehe hiezu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der verletzten Verwaltungsvorschrift, z.B. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11.525/A, letzter vorangestellter Leitsatz, Erkenntnis vom 7. Juli 1989, Zl. 85/18/0175).
Die Rechtsrüge der Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als nicht gerechtfertigt:
§ 32 Abs. 5 FleischHygVO spricht von den im Betrieb beschäftigten Personen. Die Antwort auf die Frage, was unter einem solchen Betrieb zu verstehen ist, ergibt sich aus § 1 dieser Verordnung, in dessen Ziffer 3 die Fleischbearbeitungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe genannt sind. Der mit "Vorschriften für Personen" überschriebene VIII. Abschnitt der FleischHygVO enthält nähere Bestimmungen für Personen, die Fleisch in Verkehr bringen. Paragraph 32, Absatz 5, FleischHygVO spricht von den im Betrieb beschäftigten Personen. Die Antwort auf die Frage, was unter einem solchen Betrieb zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph eins, dieser Verordnung, in dessen Ziffer 3 die Fleischbearbeitungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe genannt sind. Der mit "Vorschriften für Personen" überschriebene römisch acht. Abschnitt der FleischHygVO enthält nähere Bestimmungen für Personen, die Fleisch in Verkehr bringen.
Da nun nach dem Inhalt der Verwaltungsakten und nach allgemeiner Lebenserfahrung die Bediensteten der Handelskette "B" nicht solche Personen sind, schließt § 32 Abs. 5 FleischHygVO solche Personen von der Benützung der Abortanlage eines Fleischbearbeitungs- oder Verarbeitungsbetriebes aus.Da nun nach dem Inhalt der Verwaltungsakten und nach allgemeiner Lebenserfahrung die Bediensteten der Handelskette "B" nicht solche Personen sind, schließt Paragraph 32, Absatz 5, FleischHygVO solche Personen von der Benützung der Abortanlage eines Fleischbearbeitungs- oder Verarbeitungsbetriebes aus.
Es kommt somit, dies im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers, nicht auf Betriebsabläufe und den Mangel der - vom Beschwerdeführer so verstandenen - "organisatorischen Trennung" an, sondern auf den Schutzbereich der §§ 29 ff FleischHygVO. Unter diesen Schutzbereich fallen aber nicht die Beschäftigten der gegenständlichen B-Filiale.Es kommt somit, dies im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers, nicht auf Betriebsabläufe und den Mangel der - vom Beschwerdeführer so verstandenen - "organisatorischen Trennung" an, sondern auf den Schutzbereich der Paragraphen 29, ff FleischHygVO. Unter diesen Schutzbereich fallen aber nicht die Beschäftigten der gegenständlichen B-Filiale.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.