Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/18/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/18/0179

Entscheidungsdatum

25.10.1991

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

FleischhygieneV 1983;
FleischUG 1982 §38 Abs1;
FleischUG 1982 §38 Abs2 Z2;
FleischUG 1982 §38 Abs2 Z4;
FleischUG 1982 §38 Abs4;

Rechtssatz

Als Grundlage für die Erlassung der FleischhygieneV kommen Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 4, FleischUG in Frage, nicht aber Paragraph 38, Absatz 4, FleischUG, der sich eindeutig nur auf Vorkehrungen zur Durchführung der Schlachttieruntersuchung und Fleischuntersuchung bezieht, nicht aber auf die Ausstattung eines Betriebes, in dem Fleisch zerteilt wird und die damit im Zusammenhang stehenden Verrichtungen durchgeführt werden (Paragraph 38, Abs1 FleischUG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180179.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1991180179_19911025X01

Rechtssatz für 91/18/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/18/0179

Entscheidungsdatum

25.10.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0175 E 7. Juli 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Wird bei der Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Litera b, VStG) eine Norm mitzitiert, die vom Besch nicht verletzt worden ist, kommt es darauf an, ob die mitzitierte Norm einen eigenen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet oder nicht. Stellt die mitzitierte Norm für sich allein keine verletzbare Verwaltungsvorschrift dar, sondern zB nur eine Erläuterung oder die damit im Zusammenhang stehende Strafsanktionsnorm, dann schadet das Mitzitieren nicht (Hinweis E 12.5.1982, 81/03/0284, E 21.1.1983, 81/02/0082, E 20.4.1983, 81/03/0188, VwSlg 11038 A/1983, E 21.10.1983, 83/02/0089, E 19.9.1984, 84/03/0112, VwSlg 11528 A/1984). Bildet die mitzitierte Norm dagegen einen eigenen Tatbestand, den der Besch nicht erfüllt hat, wird der Spruch durch das Anführen dieser Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift rechtswidrig.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180179.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1991180179_19911025X02

Rechtssatz für 91/18/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/18/0179

Entscheidungsdatum

25.10.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

FleischhygieneV 1983 §1 Z3;
FleischhygieneV 1983 §32 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Antwort auf die Frage, was unter einem Betrieb iSd Paragraph 32, Absatz 5, FleischhygieneV zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph eins, Ziffer 3, FleischhygieneV, worin die Fleischbearbeitungsbetriebe und Fleischverarbeitungsbetriebe genannt sind. Der mit "Vorschriften für Personen" überschriebene 08te Abschnitt der FleischhygieneV enthält nähere Bestimmungen für Personen, die Fleisch in Verkehr bringen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180179.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1991180179_19911025X03

Rechtssatz für 91/18/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/18/0179

Entscheidungsdatum

25.10.1991

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

FleischhygieneV 1983 §29;
FleischhygieneV 1983 §32 Abs5;

Rechtssatz

Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind die Bediensteten einer Handelskette nicht Personen, die iSd 08ten Abschnittes der FleischhygieneV Fleisch in Verkehr bringen, weshalb für sie gem Paragraph 32, Absatz 5, FleischhygieneV die Benützung der Abortanlage eines Fleischbearbeitungsbetriebes oder Fleischverarbeitungsbetriebes unzulässig ist. Es kommt somit nicht auf Betriebsabläufe und den Mangel der "organisatorischen Trennung" an, sondern auf den Schutzbereich des Paragraph 29 bis Paragraph 36, FleischhygieneV.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180179.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1991180179_19911025X04

Entscheidungstext 91/18/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/18/0179

Entscheidungsdatum

25.10.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/05 Lebensmittelrecht;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

FleischhygieneV 1983 §1 Z3;
FleischhygieneV 1983 §29;
FleischhygieneV 1983 §32 Abs5;
FleischhygieneV 1983;
FleischUG 1982 §38 Abs1;
FleischUG 1982 §38 Abs2 Z2;
FleischUG 1982 §38 Abs2 Z4;
FleischUG 1982 §38 Abs4;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H F in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. Mai 1991, Zl. VI/4-St-192, betreffend Übertretung des Fleischuntersuchungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22. Mai 1990 wurde ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma NN AG mit dem Sitz der Firmenleitung in WN nicht dafür gesorgt, daß - wie am 10. Oktober 1989 anläßlich einer Überprüfung durch die Veterinäramtsabteilung für den 3., 10. und 11. Wiener Gemeindebezirk festgestellt worden sei - in der NN-Filiale in W, (Fleischbearbeitungsbetrieb)

1) in der Abortanlage für den dort beschäftigten Fleischhauer die Waschgelegenheit eine Einrichtung aufgewiesen habe, für die keine händische Betätigung vorgesehen gewesen sei, und

2) die Abortanlage nur von dem im Betrieb beschäftigten Fleischhauer benützt werden dürfe. Die vorhandene Abortanlage sei auch zur Mitbenützung durch die Beschäftigten der B-Filiale vorgesehen gewesen. Der Beschwerdeführer habe hiedurch Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 50, Ziffer 15 und Paragraph 38, des Fleischuntersuchungsgesetzes in Verbindung mit 1) Paragraph 32, Absatz 3 und 2) Paragraph 32, Absatz 5, der Fleischhygieneverordnung begangen. Es wurden Geld- und Ersatzarreststrafen verhängt.

Über die Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Straferkenntnis erkannte der Landeshauptmann von Niederösterreich am 7. Mai 1991 wie folgt:

Der Berufung werde teilweise Folge gegeben und hinsichtlich Punkt 1) das Straferkenntnis aufgehoben sowie das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Hinsichtlich Punkt 2) werde der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt. Als Rechtsgrundlagen wurden im Spruch angeführt:

Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Paragraph 50, Ziffer 15, des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1989, (FleischUG), Paragraph 38, Absatz 4, FleischUG, Paragraph 32, Absatz 3 und Paragraph 32, Absatz 5, der Fleischhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 705 aus 1989, (FleischHygVO).

Gegen den bestätigenden Teil des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorliegen einer Gegenschrift der belangten Behörde erwogen hat:

Gemäß Paragraph 50, Ziffer 15, FleischUG macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer den Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 38, Absatz 2, oder 4 dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. Eine solche Verordnung stellt die Fleischhygieneverordnung dar, deren Paragraph 32, Absatz 5, das Gebot enthält, die Abortanlagen dürften nur von im Betrieb beschäftigten Personen benützt werden. Als Grundlage für die Erlassung der genannten Verordnung kommt Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, FleischUG in Frage, nicht aber die von der belangten Behörde zitierte Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, FleischUG, die sich eindeutig nur auf Vorkehrungen zur Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bezieht, nicht aber auf die Ausstattung eines Betriebes, in dem Fleisch zerteilt wird und die damit im Zusammenhang stehenden Verrichtungen durchgeführt werden (Paragraph 38, Absatz eins, FleischUG).

Das Fehlzitat der für die Erlassung der Verordnungsbestimmung herangezogenen Gesetzesstelle bewirkt aber nicht eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Litera b, VStG einzig und allein Paragraph 32, Absatz 5, FleischHygVO ist (siehe hiezu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der verletzten Verwaltungsvorschrift, z.B. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11.525/A, letzter vorangestellter Leitsatz, Erkenntnis vom 7. Juli 1989, Zl. 85/18/0175).

Die Rechtsrüge der Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als nicht gerechtfertigt:

Paragraph 32, Absatz 5, FleischHygVO spricht von den im Betrieb beschäftigten Personen. Die Antwort auf die Frage, was unter einem solchen Betrieb zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph eins, dieser Verordnung, in dessen Ziffer 3 die Fleischbearbeitungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe genannt sind. Der mit "Vorschriften für Personen" überschriebene römisch acht. Abschnitt der FleischHygVO enthält nähere Bestimmungen für Personen, die Fleisch in Verkehr bringen.

Da nun nach dem Inhalt der Verwaltungsakten und nach allgemeiner Lebenserfahrung die Bediensteten der Handelskette "B" nicht solche Personen sind, schließt Paragraph 32, Absatz 5, FleischHygVO solche Personen von der Benützung der Abortanlage eines Fleischbearbeitungs- oder Verarbeitungsbetriebes aus.

Es kommt somit, dies im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers, nicht auf Betriebsabläufe und den Mangel der - vom Beschwerdeführer so verstandenen - "organisatorischen Trennung" an, sondern auf den Schutzbereich der Paragraphen 29, ff FleischHygVO. Unter diesen Schutzbereich fallen aber nicht die Beschäftigten der gegenständlichen B-Filiale.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180179.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2010

Dokumentnummer

JWT_1991180179_19911025X00