Verwaltungsgerichtshof
25.10.1991
91/18/0179
Als Grundlage für die Erlassung der FleischhygieneV kommen Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 4, FleischUG in Frage, nicht aber Paragraph 38, Absatz 4, FleischUG, der sich eindeutig nur auf Vorkehrungen zur Durchführung der Schlachttieruntersuchung und Fleischuntersuchung bezieht, nicht aber auf die Ausstattung eines Betriebes, in dem Fleisch zerteilt wird und die damit im Zusammenhang stehenden Verrichtungen durchgeführt werden (Paragraph 38, Abs1 FleischUG).