Verwaltungsgerichtshof
25.10.1991
91/18/0179
Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind die Bediensteten einer Handelskette nicht Personen, die iSd 08ten Abschnittes der FleischhygieneV Fleisch in Verkehr bringen, weshalb für sie gem Paragraph 32, Absatz 5, FleischhygieneV die Benützung der Abortanlage eines Fleischbearbeitungsbetriebes oder Fleischverarbeitungsbetriebes unzulässig ist. Es kommt somit nicht auf Betriebsabläufe und den Mangel der "organisatorischen Trennung" an, sondern auf den Schutzbereich des Paragraph 29 bis Paragraph 36, FleischhygieneV.