Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/18/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/18/0092

Entscheidungsdatum

28.06.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0101 E 20. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Der ursächliche Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ist gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 wohl ein wesentliches Tatbestandselement, das im Spruch des Straferkenntnisses im Sinne des Paragraph 44, a VStG 1950 aufscheinen muss. Es ist daher Sache der Begründung, die sachverhaltsbezogenen Feststellungen aufzuzeigen (Hinweis E 9.9.1983, 81/02/0217).

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180092.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1991180092_19910628X01

Rechtssatz für 91/18/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/18/0092

Entscheidungsdatum

28.06.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §51;
VStG §24;
VStG §33 Abs1;
VStG §33 Abs2;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 33 heute
  2. VStG § 33 gültig ab 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024
  3. VStG § 33 gültig von 15.08.2018 bis 17.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 33 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. VStG § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 33 heute
  2. VStG § 33 gültig ab 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024
  3. VStG § 33 gültig von 15.08.2018 bis 17.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 33 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. VStG § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Das VStG enthält keine Bestimmung, die eine persönliche Einvernahme des Besch zwingend vorschreiben würde (Hinweis E 11.12.1986, 86/02/0129, VwSlg 12335 A/1986).

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180092.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1991180092_19910628X02

Rechtssatz für 91/18/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/18/0092

Entscheidungsdatum

28.06.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0129 E 11. Dezember 1986 VwSlg 12335 A/1986; RS 5

Stammrechtssatz

Die Unterlassung der Vernehmung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren als Partei stellt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar; die Gewinnung eines persönlichen Eindruckes vom Beschuldigten ist kein Beweisthema, die Vorschrift des Paragraph 51, AVG über die Vernehmung von Beteiligten findet im Verwaltungsstrafverfahren keine Anwendung.

Schlagworte

Beweise Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180092.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1991180092_19910628X03

Rechtssatz für 91/18/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/18/0092

Entscheidungsdatum

28.06.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gibt ein Zeuge bei seiner Vernehmung an, er wisse zwar den Namen der Straße, in welcher ein weiterer Zeuge wohne, könne die betreffende Hausnummer aber nicht nennen, so bedeutet dieser Umstand nicht, daß jene Person unauffindbar sei, vor allem dann, wenn es sich um einen Verwandten des erstgenannten

Zeugen handelt. Im Hinblick auf die Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 2, VStG, wonach die der Entlastung des Besch dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind, wie die belastenden, hat die Beh, will sie sich nicht dem Vorwurf einer Verletzung von Verfahrensvorschriften aussetzen, in einem

solchen Fall Bemühungen um eine Einvernahme beider Zeugen anzustellen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180092.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1991180092_19910628X04

Rechtssatz für 91/18/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/18/0092

Entscheidungsdatum

28.06.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §5 Abs1;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/02/0039 1

Stammrechtssatz

Eine Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Es genügt zur Verwirklichung dieses Tatbestandes bereits, wenn dem Besch bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0153).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180092.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1991180092_19910628X05

Rechtssatz für 91/18/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/18/0092

Entscheidungsdatum

28.06.1991

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Der Umstand, daß es zu keinem Kontakt zwischen dem Fahrzeug des Besch und jenem des beteiligten Lenkers gekommen ist, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 4, Absatz 5, StVO erfüllt sind, unwesentlich, wenn der beteiligte Lenker den Besch darauf aufmerksam gemacht hat, daß dessen Fahrverhalten die Ursache der Beschädigung seines Fahrzeuges gewesen sein kann. Daß die Feststellung des Schadens durch den beteiligten Lenker erst erfolgte, nachdem dieser den Besch auf die mögliche Verursachung desselben durch ihn aufmerksam gemacht hat, kann an diesem Beurteilungsergebnis nichts ändern, solange von einem tatsächlichen Schadenseintritt auszugehen ist (Hinweis E 23.1.1991, 90/03/0053).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180092.X06

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1991180092_19910628X06

Entscheidungstext 91/18/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/18/0092

Entscheidungsdatum

28.06.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §51;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
VStG §33 Abs1;
VStG §33 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 33 heute
  2. VStG § 33 gültig ab 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024
  3. VStG § 33 gültig von 15.08.2018 bis 17.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 33 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. VStG § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 33 heute
  2. VStG § 33 gültig ab 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024
  3. VStG § 33 gültig von 15.08.2018 bis 17.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 33 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. VStG § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der Ingrid N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. Februar 1991, Zl. MA 70-11/1418/90/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. Februar 1991 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 bestraft, weil sie am 8. September 1989 um 21.30 Uhr "in Wien 14, Hadikgasse-Kennedybrücke" als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen sei und es unterlassen habe, die nächste Polizeidienststelle von diesem Unfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn bei diesem nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 20. November 1986, Zl. 86/02/0101, ausgesprochen, daß der ursächliche Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG im Spruch umschrieben sein muß, es aber Sache der Begründung des Straferkenntnisses ist, die sachverhaltsbezogenen Feststellungen und die daraus im Hinblick auf die Tatbestandsmäßigkeit gezogenen Schlüsse aufzuzeigen. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid, weil einerseits im Spruch ausdrücklich festgehalten worden ist, daß die Beschwerdeführerin "an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt" war, und andererseits der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei zu entnehmen ist, daß die belangte Behörde von der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales ausgegangen ist, in dem sie einen überraschenden Fahrstreifenwechsel der Beschwerdeführerin als Ursache dafür angesehen hat, daß der Lenker des beteiligten Fahrzeuges dieses "habe verreißen müssen", weshalb es in der Folge "mit der Felge des Rades den Randstein berührt" habe.

In Erwiderung auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen ist daran zu erinnern, daß das VStG keine Bestimmung enthält, die eine persönliche Einvernahme des Beschuldigten zwingend vorschreiben würde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. November 1986, Zl. 86/03/0153), und daß die Gewinnung eines persönlichen Eindruckes vom Beschuldigten kein Beweisthema ist vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, Zl. 86/02/0129). Im übrigen ist nicht das erstinstanzliche Straferkenntnis, sondern der angefochtene Bescheid Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung.

Das Unterbleiben der Einvernahme der Zeugen Manuel und Christian W. wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid damit begründet, daß der eine Zeuge zu zwei Ladungsterminen trotz ausgewiesener Zustellung unentschuldigt nicht erschienen sei, und der andere nicht habe geladen werden können, weil der Zeuge M. dessen Adresse nicht habe angeben können und er nicht in Wien gemeldet sei. Von einer Vorführung des Zeugen Manuel W. sei abgesehen worden, da der "vorher angeführte Sachverhalt bereits auf Grund der vorhandenen Beweisergebnisse hinreichend geklärt" gewesen sei.

Gegen diese Begründung wendet sich die Beschwerdeführerin im wesentlichen mit dem Argument, eine Einvernahme des Zeugen Manuel W. hätte zu dem Ergebnis geführt, daß sie nicht an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen sei. Die belangte Behörde meinte dazu in ihrer Gegenschrift, von einer Vorführung dieses Zeugen sei Abstand genommen worden, da dessen Aussage das relevante Beweisthema insofern nicht betroffen habe, als er bei dem Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Lenker des beteiligten Fahrzeuges nicht anwesend gewesen sei.

Nach Ansicht des Gerichtshofes ist die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin berechtigt, weil die Zeugen Manuel und Christian W. nach den anläßlich der Einvernahme am 2. Mai 1990 gemachten Angaben des Walter M., dem Beifahrer im Fahrzeug der Beschwerdeführerin, "mit einem weiteren Auto hinter uns nachgefahren waren", woraus folgt, daß sie gegebenenfalls Angaben über das Fahrverhalten der Beschwerdeführerin machen könnten, welches nach der schon wiedergegebenen Ansicht der belangten Behörde dazu geführt hat, daß der Lenker des beteiligten Fahrzeuges dieses "habe verreißen müssen", weshalb es in der Folge "mit der Felge des Rades den Randstein berührt" habe. Diese beiden Zeugen könnten also beobachtet haben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich "überraschend den Fahrstreifen gewechselt hatte", weshalb zwar nicht anzunehmen ist, daß diese Zeugen zu dem von der belangten Behörde in der Gegenschrift erwähnten Beweisthema (das Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Lenker des beteiligten Fahrzeuges) zweckdienliche Angaben machen können, aber nicht ausgeschlossen ist, daß sie zu der im Beschwerdefall wesentlichen Frage der ursächlichen Beteiligung der Beschwerdeführerin an dem in Rede stehenden Verkehrsunfall mit Sachschaden wesentliche Aussagen machen können. Die von der belangten Behörde angeführten Gründe vermögen den Verzicht auf die Einvernahme dieser Zeugen also nicht zu rechtfertigen, wobei zu der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Meinung, der Zeuge M. habe die Adresse des Zeugen Christian W. nicht angeben können, darauf hinzuweisen ist, daß der Zeuge M. lediglich die Hausnummer des angeblichen Wohnhauses des Christian W. in der Lainzerstraße in Wien nicht nennen konnte, was aber nicht bedeutet, daß dieser Zeuge unauffindbar ist, zumal es sich dabei um einen Neffen des Zeugen M. handelt. Die belangte Behörde hätte also schon im Hinblick auf die Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 2, VStG, wonach die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind, wie die belastenden, die Bemühungen um eine Einvernahme der Zeugen Manuel und Christian W. fortsetzen müssen, weshalb ihr im Hinblick auf die diesbezügliche Unterlassung eine im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wesentliche und damit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften anzulasten ist.

Aus prozeßökonomischen Gründen soll allerdings nicht unerwähnt bleiben, daß der Tatbestand nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 nach ständiger hg. Judikatur schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Es ist daher nicht wesentlich, daß es zu keinem Kontakt zwischen dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin und jenem des beteiligten Lenkers gekommen ist, wenn die Beschwerdeführerin von diesem darauf aufmerksam gemacht worden ist, daß ihr Fahrverhalten die Ursache der Beschädigung seines Fahrzeuges gewesen sein kann. Daß die Feststellung des Schadens durch den beteiligten Lenker erst erfolgt ist, nachdem dieser die Beschwerdeführerin auf die mögliche Verursachung desselben durch sie aufmerksam gemacht hat, kann an diesem Beurteilungsergebnis nichts ändern, solange von einem tatsächlichen Schadenseintritt auszugehen ist.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Beweise Meldepflicht Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Parteiengehör Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Verwaltungsstrafverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180092.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010

Dokumentnummer

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