Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1991

Geschäftszahl

91/18/0092

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0129 E 11. Dezember 1986 VwSlg 12335 A/1986; RS 5

Stammrechtssatz

Die Unterlassung der Vernehmung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren als Partei stellt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar; die Gewinnung eines persönlichen Eindruckes vom Beschuldigten ist kein Beweisthema, die Vorschrift des Paragraph 51, AVG über die Vernehmung von Beteiligten findet im Verwaltungsstrafverfahren keine Anwendung.