Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1991

Geschäftszahl

91/18/0092

Rechtssatz

Gibt ein Zeuge bei seiner Vernehmung an, er wisse zwar den Namen der Straße, in welcher ein weiterer Zeuge wohne, könne die betreffende Hausnummer aber nicht nennen, so bedeutet dieser Umstand nicht, daß jene Person unauffindbar sei, vor allem dann, wenn es sich um einen Verwandten des erstgenannten

Zeugen handelt. Im Hinblick auf die Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 2, VStG, wonach die der Entlastung des Besch dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind, wie die belastenden, hat die Beh, will sie sich nicht dem Vorwurf einer Verletzung von Verfahrensvorschriften aussetzen, in einem

solchen Fall Bemühungen um eine Einvernahme beider Zeugen anzustellen.