Verwaltungsgerichtshof
28.06.1991
91/18/0092
Der Umstand, daß es zu keinem Kontakt zwischen dem Fahrzeug des Besch und jenem des beteiligten Lenkers gekommen ist, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 4, Absatz 5, StVO erfüllt sind, unwesentlich, wenn der beteiligte Lenker den Besch darauf aufmerksam gemacht hat, daß dessen Fahrverhalten die Ursache der Beschädigung seines Fahrzeuges gewesen sein kann. Daß die Feststellung des Schadens durch den beteiligten Lenker erst erfolgte, nachdem dieser den Besch auf die mögliche Verursachung desselben durch ihn aufmerksam gemacht hat, kann an diesem Beurteilungsergebnis nichts ändern, solange von einem tatsächlichen Schadenseintritt auszugehen ist (Hinweis E 23.1.1991, 90/03/0053).