Verwaltungsgerichtshof
28.06.1991
91/18/0092
GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/02/0039 1
Eine Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Es genügt zur Verwirklichung dieses Tatbestandes bereits, wenn dem Besch bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0153).