(5)Absatz 5,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Vorhaben nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der darauf vorzunehmenden Ankündigungen das erhaltenswerte Ortsbild weder gestört oder verunstaltet noch der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich ist. Zur Sicherstellung dieser Erfordernisse kann die Bewilligung auch unter Auflagen gegeben werden."Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Vorhaben nach Absatz eins, unter Berücksichtigung der darauf vorzunehmenden Ankündigungen das erhaltenswerte Ortsbild weder gestört oder verunstaltet noch der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich ist. Zur Sicherstellung dieser Erfordernisse kann die Bewilligung auch unter Auflagen gegeben werden."
Gemäß § 14 Abs. 1 lit. b leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer bewilligungspflichtige Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 ohne Bewilligung oder abweichend von dieser errichtet oder ändert. Nach § 14 Abs. 2 sind Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer bewilligungspflichtige Maßnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ohne Bewilligung oder abweichend von dieser errichtet oder ändert. Nach Paragraph 14, Absatz 2, sind Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen.
In der Beschwerde wird zunächst gerügt, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei undeutlich, da Wortteile fehlen. In der Tatumschreibung müsse nämlich eindeutig zum Ausdruck kommen, ob die Beschwerdeführerin die Tat in eigener Verantwortung oder als nach § 9 VStG 1950 strafrechtlich Verantwortliche begangen habe.In der Beschwerde wird zunächst gerügt, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei undeutlich, da Wortteile fehlen. In der Tatumschreibung müsse nämlich eindeutig zum Ausdruck kommen, ob die Beschwerdeführerin die Tat in eigener Verantwortung oder als nach Paragraph 9, VStG 1950 strafrechtlich Verantwortliche begangen habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Jänner 1990, Zl. 89/18/0008, ausgeführt, § 9 VStG 1950 stelle keine verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a lit. b VStG 1950 dar. Im Spruch des angefochtenen Bescheides ist § 9 Abs. 1 VStG 1950 sogar zitiert und ausgeführt, daß der Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung als Geschäftsführerin der S-GesmbH & Co KG und somit als nach § 9 Abs. 1 VStG 1950 für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft strafrechtlich Verantwortliche zur Last gelegt werde. Im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1990, wonach selbst der Umstand, daß § 9 VStG 1950 nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides zitiert sei, keine Rechtswidrigkeit des Inhaltes bedeute, kann nicht erkannt werden, inwiefern im vorliegenden Fall, in dem § 9 VStG 1950 ausdrücklich zitiert und ausgeführt ist, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung angelastet wird, eine Rechtswidrigkeit vorliegen sollte.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Jänner 1990, Zl. 89/18/0008, ausgeführt, Paragraph 9, VStG 1950 stelle keine verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 dar. Im Spruch des angefochtenen Bescheides ist Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 sogar zitiert und ausgeführt, daß der Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung als Geschäftsführerin der S-GesmbH & Co KG und somit als nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft strafrechtlich Verantwortliche zur Last gelegt werde. Im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1990, wonach selbst der Umstand, daß Paragraph 9, VStG 1950 nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides zitiert sei, keine Rechtswidrigkeit des Inhaltes bedeute, kann nicht erkannt werden, inwiefern im vorliegenden Fall, in dem Paragraph 9, VStG 1950 ausdrücklich zitiert und ausgeführt ist, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung angelastet wird, eine Rechtswidrigkeit vorliegen sollte.
In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, bei dem S-Unternehmen handle es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Co KG. Die Beschwerdeführerin sei laut Auszug aus dem Handelsregister Geschäftsführerin der "Komplementärgesellschaft mit beschränkter Haftung" und nicht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Co KG gewesen.
Nach § 9 Abs. 1 VStG 1950 in der Fassung der Novelle 1983 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Dies bedeutet, daß durch § 9 VStG 1950 der Adressatenkreis der Verwaltungsstrafnormen zum Teil verändert wird. Aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Handelsregister vom 29. Dezember 1988 geht hervor, daß die Beschwerdeführerin zwar Geschäftsführerin der Gesellschaft m. b.H. war, aber diese Gesellschaft alleiniger Gesellschafter der Kommanditgesellschaft war, woraus sich zwangsläufig ergibt, daß die Beschwerdeführerin auch die alleinige Geschäftsführerin der Kommanditgesellschaft gewesen sein muß. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 4. November 1983, Zl. 83/04/0185, sowie vom 21. Dezember 1987, Zl. 87/10/0114, ausgesprochen hat, ist im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Co KG der Geschäftsführer der "Komplementär-Ges.m.b.H." als das nach § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufene Organ anzusehen. Da im vorliegenden Fall nicht behauptet wurde, daß ein besonderer verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, ist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsführerin der "Komplementärgesellschaft" als gegeben anzunehmen.Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 in der Fassung der Novelle 1983 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Dies bedeutet, daß durch Paragraph 9, VStG 1950 der Adressatenkreis der Verwaltungsstrafnormen zum Teil verändert wird. Aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Handelsregister vom 29. Dezember 1988 geht hervor, daß die Beschwerdeführerin zwar Geschäftsführerin der Gesellschaft m. b.H. war, aber diese Gesellschaft alleiniger Gesellschafter der Kommanditgesellschaft war, woraus sich zwangsläufig ergibt, daß die Beschwerdeführerin auch die alleinige Geschäftsführerin der Kommanditgesellschaft gewesen sein muß. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 4. November 1983, Zl. 83/04/0185, sowie vom 21. Dezember 1987, Zl. 87/10/0114, ausgesprochen hat, ist im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Co KG der Geschäftsführer der "Komplementär-Ges.m.b.H." als das nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufene Organ anzusehen. Da im vorliegenden Fall nicht behauptet wurde, daß ein besonderer verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, ist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsführerin der "Komplementärgesellschaft" als gegeben anzunehmen.
Zur Frage des Verschuldens führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe bereits auf Verwaltungsebene dargelegt, daß sie wegen unzureichender Information durch die S-GesmbH & Co KG ihre Kündigung eingereicht habe und auf Grund der vorangegangenen Kündigung nicht mehr über sämtliche Aktivitäten des Unternehmens informiert worden sei. Es wäre an der belangten Behörde gelegen, der Beschwerdeführerin ein Verschulden nachzuweisen, vor allem deshalb, weil die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht habe, daß sie auf Grund mangelnder Information kein Verschulden treffe. Nun stellt das bewilligungslose Errichten bewilligungspflichtiger Ankündigungsanlagen ein Ungehorsamdelikt, ähnlich wie das Errichten bewilligungspflichtiger baulicher Anlagen, ohne die erforderliche Baubewilligung, dar, weil zum Tatbestand einer solchen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei einem solchen Ungehorsamsdelikt hat der Täter glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die allerdings widerlegbare Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Zur Widerlegung bedarf es nicht mehr, wie auf Grund der Rechtslage vor der erwähnten VStG-Novelle 1987, eines Entlastungsbeweises durch den Beschuldigten, sondern es ist hiefür die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ausreichend, weshalb es in diesem Zusammenhang nur (mehr) erforderlich ist, die Behörde von der Wahrscheinlichkeit und nicht von der Richtigkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen. Dies ändert aber nichts daran, daß es (weiterhin) Sache des Beschuldigten ist, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1989, Zl. 89/02/0017). Dies hat, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis bereits ausgeführt hatte, in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu geschehen, worin gewöhnlich noch keine hinreichende Glaubhaftmachung der damit behaupteten Tatsache erblickt werden kann. Es ist daher ein solches Vorbringen - von Ausnahmefällen, wie etwa hinsichtlich notorischer Tatsachen, abgesehen - durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. Stellung konkreter Beweisanträge entsprechend zu untermauern. Nun hat die Beschwerdeführerin zu ihrem diesbezüglichen Vorbringen auf Verwaltungsebene weder ein Beweismittel beigebracht, noch konkrete Beweisanträge entsprechend untermauert. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht konkret dargetan, was sie unternommen hatte, um trotz ihrer Kündigung die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch das Ankündigungsunternehmen zu gewährleisten. Da sie trotz eingereichter Kündigung bis zu ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft für deren Handeln verantwortlich war, vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, daß die belangte Behörde zu dem Schluß gelangte, die Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen.Zur Frage des Verschuldens führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe bereits auf Verwaltungsebene dargelegt, daß sie wegen unzureichender Information durch die S-GesmbH & Co KG ihre Kündigung eingereicht habe und auf Grund der vorangegangenen Kündigung nicht mehr über sämtliche Aktivitäten des Unternehmens informiert worden sei. Es wäre an der belangten Behörde gelegen, der Beschwerdeführerin ein Verschulden nachzuweisen, vor allem deshalb, weil die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht habe, daß sie auf Grund mangelnder Information kein Verschulden treffe. Nun stellt das bewilligungslose Errichten bewilligungspflichtiger Ankündigungsanlagen ein Ungehorsamdelikt, ähnlich wie das Errichten bewilligungspflichtiger baulicher Anlagen, ohne die erforderliche Baubewilligung, dar, weil zum Tatbestand einer solchen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei einem solchen Ungehorsamsdelikt hat der Täter glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die allerdings widerlegbare Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Zur Widerlegung bedarf es nicht mehr, wie auf Grund der Rechtslage vor der erwähnten VStG-Novelle 1987, eines Entlastungsbeweises durch den Beschuldigten, sondern es ist hiefür die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ausreichend, weshalb es in diesem Zusammenhang nur (mehr) erforderlich ist, die Behörde von der Wahrscheinlichkeit und nicht von der Richtigkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen. Dies ändert aber nichts daran, daß es (weiterhin) Sache des Beschuldigten ist, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1989, Zl. 89/02/0017). Dies hat, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis bereits ausgeführt hatte, in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu geschehen, worin gewöhnlich noch keine hinreichende Glaubhaftmachung der damit behaupteten Tatsache erblickt werden kann. Es ist daher ein solches Vorbringen - von Ausnahmefällen, wie etwa hinsichtlich notorischer Tatsachen, abgesehen - durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. Stellung konkreter Beweisanträge entsprechend zu untermauern. Nun hat die Beschwerdeführerin zu ihrem diesbezüglichen Vorbringen auf Verwaltungsebene weder ein Beweismittel beigebracht, noch konkrete Beweisanträge entsprechend untermauert. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht konkret dargetan, was sie unternommen hatte, um trotz ihrer Kündigung die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch das Ankündigungsunternehmen zu gewährleisten. Da sie trotz eingereichter Kündigung bis zu ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft für deren Handeln verantwortlich war, vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, daß die belangte Behörde zu dem Schluß gelangte, die Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen.
Hinsichtlich des Tatzeitpunktes meint die Beschwerdeführerin einen "Widerspruch" darin zu erblicken, daß ihr als Tatzeit der 30. November 1988 angelastet worden, an diesem Tag aber lediglich die Anzeige der Behörde erstattet worden sei. Es trifft zu, daß mit Datum vom 30. November 1988 ein Aktenvermerk in der Abteilung "Öffentliche Ordung" angelegt wurde, wonach der Amtssachverständige der Abteilung "Planung" der Behörde angezeigt habe, daß auf den Hausfassaden X-Straße 5 und Y-Gasse 1 mehrere bewilligungspflichtige Ankündigungsanlagen aufgestellt bzw. angebracht seien. Nun hat die Beschwerdeführerin weder während des Verwaltungsstrafverfahrens noch in der Beschwerde behauptet, daß am 30. November 1988 diese Ankündigungsanlagen nicht mehr aufgestellt gewesen seien. Wenn der Beschwerdeführerin ein kürzerer Tatzeitraum angelastet wurde, weil die gegenständlichen Ankündigungsanlagen allenfalls schon zu einem früheren Zeitpunkt, aber jedenfalls bis zum 30. November 1988 angebracht waren, so kann sie dadurch in keinem Recht verletzt sein. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde wird mit der Anführung eines bestimmten Tages als Tatzeitpunkt aber dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG 1950 entsprochen, da es bei derartigen Übertretungen auch nicht auf die genaue Uhrzeit ankommt und die Beschwerdeführerin auch durch die Anführung eines ganzen Tages als Tatzeitpunkt vor einer unzulässigen Doppelbestrafung hinsichtlich desselben Deliktes geschützt ist.Hinsichtlich des Tatzeitpunktes meint die Beschwerdeführerin einen "Widerspruch" darin zu erblicken, daß ihr als Tatzeit der 30. November 1988 angelastet worden, an diesem Tag aber lediglich die Anzeige der Behörde erstattet worden sei. Es trifft zu, daß mit Datum vom 30. November 1988 ein Aktenvermerk in der Abteilung "Öffentliche Ordung" angelegt wurde, wonach der Amtssachverständige der Abteilung "Planung" der Behörde angezeigt habe, daß auf den Hausfassaden X-Straße 5 und Y-Gasse 1 mehrere bewilligungspflichtige Ankündigungsanlagen aufgestellt bzw. angebracht seien. Nun hat die Beschwerdeführerin weder während des Verwaltungsstrafverfahrens noch in der Beschwerde behauptet, daß am 30. November 1988 diese Ankündigungsanlagen nicht mehr aufgestellt gewesen seien. Wenn der Beschwerdeführerin ein kürzerer Tatzeitraum angelastet wurde, weil die gegenständlichen Ankündigungsanlagen allenfalls schon zu einem früheren Zeitpunkt, aber jedenfalls bis zum 30. November 1988 angebracht waren, so kann sie dadurch in keinem Recht verletzt sein. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde wird mit der Anführung eines bestimmten Tages als Tatzeitpunkt aber dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG 1950 entsprochen, da es bei derartigen Übertretungen auch nicht auf die genaue Uhrzeit ankommt und die Beschwerdeführerin auch durch die Anführung eines ganzen Tages als Tatzeitpunkt vor einer unzulässigen Doppelbestrafung hinsichtlich desselben Deliktes geschützt ist.
In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, § 6 Abs. 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes umfasse zwei wesentliche von einander verschiedene Tatbestände. Der angefochtene Bescheid sei unkonkret, da aus ihm nicht hervorgehe, welchen Tatbestand des § 6 Abs. 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes die Beschwerdeführerin verwirklicht haben soll. Dieses Vorbringen steht mit der Formulierung des angefochtenen Bescheides im Widerspruch, da in diesem klargestellt ist, daß der Beschwerdeführerin die konsenslose Errichtung bewilligungspflichtiger Ankündigungsanlagen (Plakatwände an der Ostfassade des Hauses X-Straße 5 im Ausmaß von 3,40 x 2,60 und an der Westfassade des Y-Gasse 1 im Ausmaß von 7,40 x 2,60 m und 3,40 x 2,60 im Ortsbereich von Klagenfurt) angelastet wurde. Damit ist hinreichend klargestellt, nach welchem der beiden im § 6 Abs. 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes normierten Tatbestände (nämlich dem ersten) die Beschwerdeführer bestraft wurde.In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, Paragraph 6, Absatz eins, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes umfasse zwei wesentliche von einander verschiedene Tatbestände. Der angefochtene Bescheid sei unkonkret, da aus ihm nicht hervorgehe, welchen Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes die Beschwerdeführerin verwirklicht haben soll. Dieses Vorbringen steht mit der Formulierung des angefochtenen Bescheides im Widerspruch, da in diesem klargestellt ist, daß der Beschwerdeführerin die konsenslose Errichtung bewilligungspflichtiger Ankündigungsanlagen (Plakatwände an der Ostfassade des Hauses X-Straße 5 im Ausmaß von 3,40 x 2,60 und an der Westfassade des Y-Gasse 1 im Ausmaß von 7,40 x 2,60 m und 3,40 x 2,60 im Ortsbereich von Klagenfurt) angelastet wurde. Damit ist hinreichend klargestellt, nach welchem der beiden im Paragraph 6, Absatz eins, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes normierten Tatbestände (nämlich dem ersten) die Beschwerdeführer bestraft wurde.
Die Beschwerdeführerin bringt auch vor, daß die Strafbemessung unrichtig erfolgt sei. Dazu wird u.a. ausgeführt, die Errichtung von Ankündigungsanlagen sei weder mit einer Schädigung noch mit der Gefährdung von Interessen verbunden. Diesem Vorbringen vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen; wird doch durch die bewilligungslose Anbringung bewilligungspflichtiger Anlagen das öffentliche Interesse an der Einhaltung der zum Schutz eines erhaltenswerten Ortsbildes bestehenden Normen verletzt. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung auch dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin einschlägig nicht vorbestraft sei, Rechnung getragen, und die Strafe von S 30.000,-- auf S 20.000,-- herabgesetzt. Wenn auch an sich das Fehlen einschlägiger Verwaltungsstrafen keinen Milderungsgrund bildet und ein solcher insoweit nur in der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu erblicken ist, kann die Beschwerdeführerin durch diese falsche Rechtsansicht der belangten Behörde nicht beschwert sein. Daß die Beschwerdeführerin, als sie von diesen Anlagen erfuhr, nach dem Beschwerdevorbringen ein Ansuchen um Bewilligung der Anlagen stellte, vermag nicht strafmildernd zu wirken, da, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 23. Mai 1989, Zl. 88/08/0005, ausgesprochen hat, dem Umstand, daß der Beschwerdeführer nach dem Zeitpunkt Schritte unternommen hat, um weitere Verwaltungsübertretungen zu vermeiden, keine rechtliche Bedeutung zukommt.
Ausdrücklich hat die belangte Behörde der Strafbemessung das von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren angegebene Einkommen von S 15.000,-- monatlich und die Sorgepflicht für ein Kind zugrunde gelegt. Das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe wegen der Gründung einer eigenen Werbefirma einen Schuldenstand von ca. S 1,000.000,--, stellt hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin eine unzulässige Neuerung im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG dar. Im übrigen steht diesem Schuldenstand ja der Wert des gegründeten Unternehmens gegenüber. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, durch die konsenslose Aufstellung der Plakatwände habe das Werbeunternehmen jedenfalls entsprechende Einkünfte und somit einen Vorteil aus dieser Aktion erlangt, können, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, im gegebenen Zusammenhalt nicht so verstanden werden, als sei bei der Strafbemessung nicht das Einkommen der Beschwerdeführerin, sondern jenes des Werbeunternehmens berücksichtigt worden. Diese Ausführungen wurden lediglich in dem Zusammenhang gemacht, daß es nicht angehen könne, daß sich Werbeunternehmungen über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinwegsetzten, indem sie Werbeträger aufstellten, ohne vorher die erforderlichen Bewilligungen einzuholen.Ausdrücklich hat die belangte Behörde der Strafbemessung das von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren angegebene Einkommen von S 15.000,-- monatlich und die Sorgepflicht für ein Kind zugrunde gelegt. Das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe wegen der Gründung einer eigenen Werbefirma einen Schuldenstand von ca. S 1,000.000,--, stellt hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin eine unzulässige Neuerung im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG dar. Im übrigen steht diesem Schuldenstand ja der Wert des gegründeten Unternehmens gegenüber. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, durch die konsenslose Aufstellung der Plakatwände habe das Werbeunternehmen jedenfalls entsprechende Einkünfte und somit einen Vorteil aus dieser Aktion erlangt, können, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, im gegebenen Zusammenhalt nicht so verstanden werden, als sei bei der Strafbemessung nicht das Einkommen der Beschwerdeführerin, sondern jenes des Werbeunternehmens berücksichtigt worden. Diese Ausführungen wurden lediglich in dem Zusammenhang gemacht, daß es nicht angehen könne, daß sich Werbeunternehmungen über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinwegsetzten, indem sie Werbeträger aufstellten, ohne vorher die erforderlichen Bewilligungen einzuholen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Bestrafung bedeute insofern eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da sich in unmittelbarer Nähe eine 70 m lange Plakattafel einer anderen Werbefirma befinde und diesbezüglich keine verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen erfolgt seien, ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, da Gegenstand dieses Verfahrens lediglich das strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin ist und keine Verletzung subjektiver Rechte darin erblickt werden kann, daß andere Personen allenfalls nicht - oder noch nicht - bestraft wurden.
Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.
Mit der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.