Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Geschäftszahl

90/05/0043

Rechtssatz

Eine Verletzung subjektiver Rechte eines Besch in einem Verwaltungsstrafverfahren kann nicht darin erblickt werden, daß andere Personen allenfalls nicht - oder noch nicht - bestraft wurden.