Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Geschäftszahl

90/05/0043

Rechtssatz

Es bedeutet keine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Strafbescheides, wenn Paragraph 9, VStG im Spruch nicht zitiert wurde (Hinweis E VS 30.1.1990, 89/18/0008).